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§ 3 NEBG - Finanzhilfeberechtigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
Amtliche Abkürzung
NEBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450050000000

(1) Das Fachministerium stellt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 die Finanzhilfeberechtigung von Einrichtungen auf kommunaler Ebene, Landeseinrichtungen und Heimvolkshochschulen fest, wenn

  1. 1.

    in dem von der Einrichtung vorgesehenen regionalen und inhaltlichen Arbeitsbereich ein Bedarf besteht,

    und wenn die Einrichtungen

  2. 2.

    weit überwiegend der Erwachsenenbildung dienen,

  3. 3.

    allen offen stehen und die Teilnahme freistellen,

  4. 4.

    juristische Personen mit Sitz in Niedersachsen sind,

  5. 5.

    regelmäßig ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweisen und die Gewähr der Dauer bieten,

  6. 6.

    ihren hauptsächlichen Arbeitsbereich im Land Niedersachsen haben,

  7. 7.

    Leistungen in eigener pädagogischer Verantwortung nachweisen, die nach Zielsetzung, thematischer Breite und Qualität eine Förderung rechtfertigen,

  8. 8.

    unter hauptberuflicher Leitung langfristig und pädagogisch planmäßig arbeiten und jährlich Berichte über ihre Arbeitsergebnisse vorlegen,

  9. 9.

    ihre Bildungsarbeit regelmäßig evaluieren lassen und laufend Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführen (§ 10),

  10. 10.

    die Fortbildung ihres hauptberuflichen, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Personals sicherstellen und

  11. 11.

    vor dem Zeitpunkt der Antragstellung wenigstens drei Jahre bestanden und während dieser Zeit die Voraussetzungen nach den Nummern 2 bis 9 sowie den Absätzen 2 und 3 erfüllt haben.

Die Finanzhilfeberechtigung setzt voraus, dass im jeweiligen Kalenderjahr als Mindestleistungsumfang nachgewiesen wird

  1. 1.

    für eine Landeseinrichtung mindestens 30.000 Unterrichtsstunden,

  2. 2.

    für eine Einrichtung auf kommunaler Ebene mindestens 70 Unterrichtsstunden je 1.000 Einwohner,

  3. 3.

    für eine Heimvolkshochschule mindestens 4.000 Teilnehmertage.

Bei der Ermittlung der Unterrichtsstunden nach Satz 2 Nrn. 1 und 2 ist § 8 Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 bis 6, bei der Ermittlung der Teilnehmertage nach Satz 2 Nr. 3 ist § 8 Abs. 3 Sätze 1 bis 6 anzuwenden. Die Finanzhilfeberechtigung hat auch dann Bestand, wenn im Jahr 2020, 2021 oder 2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie der Mindestleistungsumfang nicht erbracht werden konnte.

(2) Wird die Einrichtung in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts betrieben, so muss sie gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts sein. Wird eine rechtlich unselbstständige Einrichtung von einer juristischen Person des privaten Rechts getragen, so muss der Träger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 und des Satzes 1 erfüllen.

(3) Die Finanzhilfeberechtigung von Landeseinrichtungen setzt weiter voraus, dass diese Leistungen nach Absatz 1 Nr. 7 im Gebiet jedes der bis zum 31. Dezember 2004 bestehenden Regierungsbezirke nachweisen. Die Finanzhilfeberechtigung von Heimvolkshochschulen setzt weiter voraus, dass diese einen Internats- und Wirtschaftsbetrieb unterhalten, der fester Bestandteil ihrer besonderen Arbeitsweise ist, und dass ihr hauptberufliches pädagogisches Personal bei der Durchführung der Bildungsmaßnahmen unmittelbar pädagogisch tätig ist.

(4) Die Feststellung nach Absatz 1 kann versagt werden, wenn die eingeplanten Fördermittel voraussichtlich nicht ausreichen werden, um die Funktionsfähigkeit aller zu fördernden Einrichtungen zu gewährleisten.

(5) Nicht finanzhilfeberechtigt sind Einrichtungen, die

  1. 1.

    überwiegend Sonderinteressen dienen oder sich überwiegend Spezialgebieten widmen,

  2. 2.

    überwiegend der unmittelbaren beruflichen Aus- und Fortbildung dienen,

  3. 3.

    der Gewinnerzielung dienen oder sonst gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen betrieben werden.

(6) Die Feststellung der Finanzhilfeberechtigung ist schriftlich beim Fachministerium zu beantragen. Sie kann rückwirkend erfolgen, frühestens jedoch mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung.

(7) Das Nähere darüber, wann eine Einrichtung weit überwiegend der Erwachsenenbildung dient (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2), in welchen Abständen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen ist (Absatz 1 Satz 1 Nr. 5) und wann die in Absatz 5 genannten Zwecke überwiegen, wird von der Landesregierung durch Verordnung geregelt.