Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 28.03.2008, Az.: 11 A 865/06
Anteilfinanzierung; Subsidiaritätsprinzip
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 28.03.2008
- Aktenzeichen
- 11 A 865/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2008:0328.11A865.06.0A
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Verringern sich nach Bewilligung einer Zuwendung aus dem niedersächsischen Agrarinvestitionsförderungsprogramm die Aufwendungen des Antragstellers, so verringert sich nach der auflösenden Bedingung der Ziff. 2.1.1. der hier anwendbaren ANBest-P die Fördersumme anteilig, ohne dass es darauf ankäme, dass die Aufwendung nunmehr den im Antrag angegebenen Eigenmitteln entspricht
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Der Bescheid der Beklagten vom 03.01.2006 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zuwendungen für die Anschaffung einer Pflanzenschutzspritze nach dem niedersächsischen Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP).
Der Kläger ist Landwirt. Unter dem 12.09.2005 beantragte er einen Zuschuss in Höhe von 20 % der förderfähigen Investitionen nach der AFP-Richtlinie für den Erwerb einer Pflanzenschutzspritze mit einer Breite von 27 Metern. In dem Investitionskonzept stellte der Kläger dem veranschlagten Bruttoinvestitionsvolumen in Höhe von 42 522,00 Euro ein verfügbares Guthaben in Höhe von 32 272 Euro, Einlagen aus dem Privatvermögen in Höhe von 2 919 Euro, verfügbare Mittel im Anlaufjahr in Höhe von 10 Euro sowie die beantragte Zuwendung in Höhe von 7 321 Euro gegenüber.
Unter dem 09.11.2005 bewilligte die Landwirtschaftskammer D. dem Kläger antragsgemäß einen Zuschuss in Höhe von 7 321,00 Euro. Die Berechnung des Zuschusses erfolgte unter Berücksichtigung des förderfähigen Investitionsvolumens, d.h. abzüglich der Mehrwertsteuer, von 36 206,89 Euro zuzüglich 400,00 Euro bezuschussungsfähige Kosten für die Aufstellung des Investitionskonzeptes, mithin 36 606,89 Euro.
Unter Ziff. 6 "Nebenbestimmungen" verweist der Bescheid zunächst auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P -. Abweichend von diesen heißt es unter Ziff. 6.1.3.:
"Eine Änderung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung, die um mehr als 15 % vom Finanzierungsplan abweicht, sowie eine Änderung der für die Bewilligung maßgeblichen Umstände sind umgehend bzw. rechtzeitig vor Durchführung anzuzeigen und zu begründen. Eine Änderung der maßgeblichen Umstände, insbesondere weitere, über das Investitionskonzept hinausgehende bauliche Maßnahmen oder die Änderung des Baukonzeptes bedürfen unserer Zustimmung (Nrn. 5.2 mit geändertem Prozentsatz, 5.3 ANBest-P)."
Nach Ziff. 6.3.1, Spiegelstrich 1, ergeht der Zuwendungsbescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Auflagen 6.1 und 6.2 nicht erfüllt werden. Nach Ziff. 6.3.3. ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend, sofern sich nach der Bewilligung die Gesamtausgaben ermäßigen oder die Deckungsmittel erhöhen.
Nach Antragstellung erlitt der Kläger einen Einkommensrückgang aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb und entschied sich, an Stelle der im Antrag angegebenen Pflanzenschutzspritze eine funktionsgleiche, aufgrund einer anderen Aufhängungstechnik aber kostengünstigere anzuschaffen. Am 17.11.2005 kaufte der Kläger eine Spritze für 25 327,59 Euro zuzüglich 4 052,41 Euro Mehrwertsteuer, insgesamt 29 380,00 Euro.
Am 21.11.2005 sandte der Kläger den Kaufvertrag an die nunmehr zuständige Landwirtschaftskammer E.. Daraufhin kündigte diese unter dem 25.11.2005 den Widerruf des Zuwendungsbescheids an. Am 05.12.2005 gab der landwirtschaftliche Berater Dipl.-Ing. agr.F. für den Kläger eine Stellungnahme zum Gewinnrückgang im Wirtschaftsjahr 2004/2005 ab. Unter dem 07.12.2005 erließ die Landwirtschaftskammer E. einen Änderungsbescheid, in dem sie u.a. die Auszahlung der mit Bescheid vom 09.11.2005 bewilligten Zuwendung in Höhe von 7 321,00 Euro "unter dem Vorbehalt des in unserem Schreiben vom 24.11.2005 angekündigten Widerrufs" vom Jahr 2005 in das Jahr 2007 verlegte.
Nach der Fusion der Landwirtschaftskammern E. und D. zur Beklagten hob diese unter dem 03.01.2006 den Zuwendungsbescheid vom 09.11.2005 unter Hinweis auf § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf. Zur Begründung gab sie an, die Zuwendungen nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm dienten nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung der Finanzierung eines Fehlbetrags zu den vorhandenen Eigenmitteln. Ein solcher Fehlbetrag liege aber nach dem bei Antragstellung vorgelegten Finanzierungsplan nicht vor. Der im Rahmen der Anhörung geltend gemachte Rückgang der Umsatzerlöse im Wirtschaftsjahr 2004/2005 um 10 517 Euro habe keinen direkten Einfluss auf das laut Finanzierungsplan vorhandene Guthaben. Einer Änderung des Finanzierungsplans hätte man daher nicht zustimmen können. Überdies habe der Kläger entgegen Ziffer 6.1.3 des Zuwendungsbescheids den Kauf der günstigeren Spritze und die Änderung des Finanzierungsplans nicht rechtzeitig vor der Anschaffung der Spritze angezeigt und begründet. Dem öffentlichen Interesse an einer korrekten Zuordnung der Zuwendungen sei der Vorzug vor dem Interesse des Klägers an dem Fortbestand des Zuwendungsbescheides einzuräumen.
Der Kläger hat am 03.02.2006 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe am 16.11.2005 und damit noch vor Erwerb der Spritze mit einem Mitarbeiter der Beklagten ein Telefonat über die Angelegenheit geführt. Er habe diesem erklärt, er beabsichtige, lediglich eine Spritze für etwa 29 000 Euro zu erwerben, und habe nachgefragt, ob sich hieraus Probleme ergäben. Dies habe sein Gesprächspartner verneint und weiter erklärt, es verringere sich naturgemäß die 20 %ige Förderung entsprechend und er müsse nur den Erwerb durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen. Hätte er nicht diese Information gehabt, sondern gewusst, dass der Kauf einer günstigeren Spritze förderschädlich sei, hätte er nachweisen können, dass sich seine Eigenmittel verringert hätten. Alternativ hätte er geprüft, ob es wirtschaftlich gewesen wäre, erhöhte Fremdmittel aufzunehmen und so den Kauf der teureren Spritze zu finanzieren.
Der Kläger beantragt,
den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 03.01.2006 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 5 145,52 Euro von der Rechtshängigkeit dieser Klage bis zur Auszahlung des Betrages zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist in Ergänzung zur Begründung des angefochtenen Bescheids auf das subventionsrechtliche Subsidiaritätsprinzip, nach dem zunächst die Eigenmittel einzusetzen seien.
Der Kläger ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.02.2008 informatorisch zum Inhalt des Gesprächs mit einem Mitarbeiter der Beklagten am 16.11.2005 angehört worden; wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2008 hat der Kläger seine Klage hinsichtlich der verlangten Prozesszinsen zurückgenommen. Nachdem die Beklagte vom Gericht auf § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO hingewiesen worden war, hat sie der ihr am 20.02.2008 zugestellten Teilrücknahme innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht widersprochen. Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger durch Erklärung vom 11.02.2008 die Klage hinsichtlich der verlangten Prozesszinsen zurückgenommen hat. Die Einwilligung der Beklagten zu der nach Schluss der mündlichen Verhandlung schriftlich erklärten Teilrücknahme gilt gem. § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO als erteilt.
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Soweit der Kläger ursprünglich sein Klageziel mit einer Verpflichtungsklage mit dem Antrag verfolgt hat, unter Aufhebung des Bescheids vom 03.01.2006 die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Zuschuss in Höhe von 5 065,52 Euro zu bewilligen, bedeutet die Anfechtungsklage keine Änderung des Streitgegenstands. Schon mit der Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 03.01.2006 erreicht der Kläger sein Klageziel. Dass sich vorliegend die förderfähigen Ausgaben nach Erlass des Zuwendungsbescheids vom 09.11.2005 verringert haben, führt gemäß Ziff. 6.3.3 des Zuwendungsbescheids zur anteilsmäßigen Ermäßigung der Zuwendung, ohne dass es eines weiteren Bescheids der Beklagten bedarf. Ziff. 6.3.3 des Zuwendungsbescheids gibt die auflösende Bedingung nach Ziff. 2.1.1 der ANBest-P wieder, der für die Anteilfinanzierung gilt, wie sie hier in Ziffer 5.1. der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für investive Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen in Niedersachsen (Agrarinvestitionsförderungsprogramm) (Runderlass des ML vom 07.05.2003, Nds. MinBl. 2003, 429, zuletzt geändert am 13.04.2005, Nds. MinBl. 2005, 296) vorgesehen ist.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Aufhebungsbescheid vom 03.01.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zutreffende Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheids ist nicht § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwVfG (i.V.m. § 1 Nds. VwVfG), sondern der speziellere § 49 Abs. 3 VwVfG, da es sich bei dem Zuwendungsbescheid um einen auf eine Geldleistung gerichteten begünstigenden Bescheid handelt.
Nach § 49 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Eine Zweckverfehlung nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die von dem Kläger angeschaffte Pflanzenschutzspritze denselben Zweck erfüllt wie die in dem Antrag genannte und förderfähig nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für investive Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen in Niedersachsen (Agrarinvestitionsförderungsprogramm) ist; die Spritzen unterscheiden sich nämlich lediglich in der Aufhängung, nicht in ihrer Funktion.
Auch ein Verstoß gegen eine Auflage liegt hier nicht vor. Der Kläger hat nicht gegen die Auflage aus Ziff. 6.1.3 des Zuwendungsbescheids verstoßen, nach der eine Änderung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung, die um mehr als 15 % vom Finanzierungsplan abweicht, umgehend bzw. rechtzeitig vor Durchführung anzuzeigen und zu begründen ist. Denn nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger einen Tag vor Erwerb der Spritze der Rechtsvorgängerin der Beklagten Mitteilung von seinen veränderten wirtschaftlichen Möglichkeiten und dem Plan gemacht, eine in der Funktionsweise gleiche, aber günstigere Pflanzenschutzspritze zu erwerben.
Dass das Gespräch stattgefunden hat, konnte der Kläger mit einem Einzelverbindungsnachweis der Deutschen Telekom belegen. Danach dauerte das Gespräch acht Minuten, was nach Auffassung des Gerichts ein ausreichender zeitlicher Rahmen für ein Gespräch mit dem vom Kläger vorgebrachten Inhalt ist. Im Rahmen der informatorischen Anhörung machte der Kläger zu diesem Inhalt glaubhafte Angaben. Insbesondere konnte er sich an Details des Gesprächs erinnern, was auch in Ansehung des seitdem verstrichenen Zeitraums für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers spricht. Dass der Kläger sich gut erinnern kann, kann zwanglos auf die Bedeutung des Gesprächs, auf die durch das aus Sicht des Klägers widersprüchliche Verhalten der Beklagten und die damit verbundenen Emotionen zurückgeführt werden, die erfahrungsgemäß die Erinnerung an tatsächliche Vorgänge weitaus langsamer verblassen lassen als Geschehnisse, die als alltäglich wahrgenommen werden. Der Kläger schilderte lebhaft und detailreich, dass sein Gesprächspartner ihm nicht nur mitgeteilt hatte, dass sich die Förderung lediglich anteilig verringern werde, sondern ihm ausdrücklich erlaubt hatte, die Spritze umgehend zu kaufen, was dem Kläger wegen der langen Bestellfrist und des geplanten Einsatzes im darauffolgenden Frühjahr willkommen war. Zwar findet sich über das Gespräch kein Vermerk in den Verwaltungsvorgängen. Dies bedeutet aber nach Überzeugung des Gerichts nicht, dass das Gespräch nicht stattgefunden hat. Auch der Vertreter der Beklagten räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass wegen der Vielzahl der täglichen Beratungsgespräche nicht immer Vermerke gefertigt würden.
Die mündliche Anzeige durch den Kläger genügt der Auflage nach Ziff. 6.1.3 des Zuwendungsbescheids. Die Auflage sieht nämlich keine bestimmte Form der Anzeige vor, so dass eine telefonische Anzeige ausreichend sind, auch wenn sie im Streitfall - wie vorliegend - zu Beweisschwierigkeiten führen mag.
Die Beklagte kann den Widerruf des Zuwendungsbescheids auch nicht darauf stützen, dass eine Zuwendung nunmehr nicht mehr dem landeshaushaltsrechtlichen Subsidiaritätsprinzip entspräche. Nach Auffassung des Gerichts überdehnt die Beklagte die Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips. Dieses ist in §§ 23, 44 Nds. LHO niedergelegt; danach ist für die Veranschlagung von Zuwendungen nach dem erheblichen Landesinteresse weitere Voraussetzung, dass dieses Interesse ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Das Subsidiaritätsprinzip bedeutet also, dass Zuwendungen nur die eigenen Mittel des Zuwendungsempfängers und die ihm von dritter Seite zufließenden Mittel ergänzen sollen (Krämer/Schmidt, Zuwendungspraxis, Zuwendungsrecht, Stand Dez. 2007, Ordner 4 , D V 2.1).
Daraus kann nicht gefolgert werden, dass eine Zuwendung im Fall einer nachträglichen Ausgabenermäßigung dann überhaupt nicht mehr zur Auszahlung kommt, wenn - wie vorliegend von der Beklagten angenommen - die tatsächlichen Ausgaben den Eigenmitteln des Zuwendungsempfängers entsprechen oder niedriger sind. Denn eine derartige Betrachtungsweise verkennt die Unterschiede zwischen den Finanzierungsarten, die im Rahmen der Teilfinanzierung - die ihrerseits Ausdruck des Subsidiariätsprinzips ist (vgl. Krämer/Schmidt, a.a.O., Ordner 3, B.III.3.3.6.2) - zur Wahl stehen. Dies sind neben der Festbetragfinanzierung die Anteilfinanzierung und die Fehlbedarfsfinanzierung.
Bei der Festbetragsfinanzierung besteht die Zuwendung in einem festen, nach oben und unten nicht veränderbaren Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben; es bleibt bei diesem Betrag grundsätzlich auch dann, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben im Ergebnis geringer oder größer sind, als bei der Bewilligung angenommen (Krämer/Schmidt, a.a.O., Ordner 4, D V 2.1.3; vgl. Ziff. 2.1.4 sämtlicher ANBest). Demgegenüber bemisst sich bei der Anteilfinanzierung die Zuwendung nach einem bestimmten Prozentsatz oder nach einem bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben. Nach Ziff. 2.1.1 sämtlicher ANBest verringert sich die Zuwendung im Fall einer Ausgabenermäßigung anteilig. Bei der Fehlbedarfsfinanzierung schließlich deckt die Zuwendung den Fehlbedarf, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Krämer/Schmidt, a.a.O., Ordner 4, D V 2.1.2). Bei der Fehlbedarfsfinanzierung verringert sich die Zuwendung in voller Höhe der Minderausgaben (Nr. 2.1.2 sämtlicher ANBest).
Die Beklagte geht im Ergebnis von einer Fehlbedarfsfinanzierung aus; denn nur in diesem Fall entfiele die bereits gewährte Zuwendung nach Ziff. 2.1.2 ANBest-P, wenn die Minderausgaben die bereits bewilligte Zuwendung übersteigen. Eine solche Fehlbedarfsfinanzierung sieht die Richtlinie über das Agrarinvestitionsförderungsprogramm vom 13.04.2005 jedoch nicht vor. Vielmehr heißt es in Ziffer 5.1. der Richtlinie wörtlich, dass die Zuwendung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt wird. Damit gilt für den Fall der nachträglichen Ermäßigung der Gesamtausgaben, wie sie sich vorliegend ereignet hat, die bereits genannte (teil-)auflösende Bedingung nach Ziff. 2.1.1 ANBest-P, d.h. die anteilige Verringerung der Zuwendung.
Nach alledem ist vorliegend aufgrund der nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben für die Pflanzenschutzspritze die Regelung der Ziff. 6.3.3 des Zuwendungsbescheids (Ziff. 2.1.1 ANBest-P) anwendbar. Danach ist maßgeblich, in welchem Verhältnis sich die Ausgaben nachträglich ermäßigt haben. Entsprechend ermäßigt sich die bewilligte Zuwendung, ohne dass die Höhe der bei Antragstellung vom Kläger angegebenen Eigenmittel beachtlich sind. Der Zuwendungsbescheid wird aufgrund der auflösenden Bedingung der Ziff. 2.1.1 ANBest-P in Höhe des überbewilligten Teils der Zuwendung teilunwirksam, ohne dass es eines weiteren Bescheids der Beklagten bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO. Das Gericht hat die Kosten insgesamt der Beklagten auferlegt, weil der Anteil, mit dem der Kläger im Umfang der Klagerücknahme unterliegt, im Verhältnis zur für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Hauptforderung gering ist und keinen Gebührensprung auslöst.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1