Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 28.02.2008, Az.: 11 A 22/07

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
28.02.2008
Aktenzeichen
11 A 22/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:0228.11A22.07.0A

Tenor:

  1. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Amts für Agrarstruktur Hannover vom 15.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 07.12.2006 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Milchprämie zuzüglich des Ergänzungsbetrags für eine Milchmenge von 77 852 kg in Höhe von insgesamt 920,22 Euro zu bewilligen.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine weitere Milchprämie für das Jahr 2004.

2

Der Kläger ist Landwirt. Im Zeitraum bis zum 30.06.2003 bewirtschaftete die C. GbR den Betrieb und belieferte zwischen dem 01.04.2003 und dem 30.06.2003 die ihr zustehende Milchreferenzmenge in einem Umfang von 77 852 kg. Seit dem 01.07.2003 führt der Kläger den Betrieb als Einzelunternehmer unter derselben Betriebsnummer weiter und belieferte die weitere Milchreferenzmenge in Höhe von 201 377 kg.

3

Mit Bescheid vom 15.12.2004 bewilligte das ehemalige Amt für Agrarstruktur Hannover (AfA Hannover) dem Kläger auf seinen am 06.04.2004 eingegangenen Antrag eine Milchprämie sowie Ergänzungszahlung in Höhe von 2 380,27 Euro auf der Basis einer Referenzmenge von 201 377 kg.

4

Hiergegen legte der Kläger unter dem 27.12.2004 Widerspruch ein. Er machte geltend, das AfA Hannover hätte die von der C. GbR im Zeitraum vom 01.04.2003 bis zum 30.06.2003 belieferte Milchmenge von 77 852 kg berücksichtigen müssen; den Betrieb der aufgelösten C. GbR führe er unter derselben Registriernummer weiter, was er auch dem AfA mitgeteilt habe. Die Milchmenge der C. GbR sei von den frischli Milchwerken am 03.06.2003 dem Zollamt Lüneburg gemeldet worden.

5

Mit Bescheid vom 07.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass der Kläger als Einzelperson erst ab dem 01.07.2003 Milch geliefert habe und die Rechte der C. GbR als Rechtsvorgängerin seines Betriebes nicht geltend machen könne. Die C. GbR habe nämlich weder selbst einen Prämienantrag gestellt noch ihr Antragsrecht auf den Kläger übertragen.

6

Gegen den Bescheid vom 15.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2006 hat der Kläger am 02.01.2007 Klage erhoben. Ergänzend zur Begründung seines Widerspruchs macht er geltend, dass ihn ein Herr D. von der Außenstelle der Beklagten in Stadthagen falsch beraten habe. Auf die Frage, ob nach dem Wechsel der Milchanlieferung von der GbR auf ihn zum 01.07.2003 ein oder zwei Anträge erforderlich seien, habe ihm Herr D. geantwortet, es reiche ein Antrag, da sich weder die Betriebsnummer noch die Lieferantennummer geändert habe; es könnten nicht zwei Anträge bzw. Mantelbögen mit gleicher Betriebsnummer eingereicht werden.

7

Der Kläger beantragt,

  1. unter Aufhebung des Bescheides des Amts für Agrarstruktur Hannover vom 15.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 07.12.2006 die Beklagte zu verpflichten, ihm eine weitere Milchprämie zuzüglich des Ergänzungsbetrags für eine Milchmenge von 77 852 kg in Höhe von insgesamt 920,22 Euro zu bewilligen.

8

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen,

  2. und wiederholt zur Begründung die Gründe für die Abweisung des klägerischen Widerspruchs gegen den Ausgangsbescheid.

9

In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten angegeben, dass die Milchreferenzmenge der C. GbR zum 01.07.2003 auf den Kläger nach den Vorschriften der Milchabgabenverordnung ordnungsgemäß übertragen worden sei.

10

Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf deren Niederschrift, wegen des weiteren Sachverhalts auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine weitere Milchprämie zuzüglich der Ergänzungszahlung für eine Milchreferenzmenge von 77 852 kg; soweit der Bescheid des Amts für Agrarstruktur Hannover vom 15.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 07.12.2006 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

12

Der Anspruch der Klägers auf Zahlung einer weiteren Milchprämie ergibt sich aus Art. 95 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1). Nach Art. 95 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 kommen von 2004 bis 2007 Milcherzeuger für eine Milchprämie in Betracht, wobei die Prämie je Kalenderjahr und Betrieb und je Tonne prämienfähiger einzelbetrieblicher Referenzmenge, über die der Betrieb verfügt, gezahlt wird. Art. 95 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 bestimmt, dass zur Berechnung der Milchprämie grundsätzlich die in Tonnen ausgedrückte einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betrieb am 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zur Verfügung steht, für das hier maßgebliche Kalenderjahr 2004 mit 8,15 Euro pro Tonne multipliziert wird. In dem Kalenderjahr 2004 wurde die Milchprämie in Deutschland noch als besondere Beihilfe gezahlt; seit dem Jahr 2005 ist sie in die Betriebsprämienregelung einbezogen (Art. 62 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG).

13

Aufgrund dieser Vorschriften ist der Berechnung der Milchprämie 2004 eine Milchreferenzmenge von insgesamt 279 189 kg zugrunde zu legen. Denn dies ist die Milchreferenzmenge, die dem klägerischen Betrieb zum Stichtag 31. März 2003 zur Verfügung stand. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Beklagte den Übergang der Milchreferenzmenge der aufgelösten C. GbR auf den Kläger zum 01.07.2003 nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung der Milchabgabenverordnung (MAV) i.d.F. vom 06.02.2002 bescheinigt hat.

14

Für die Auffassung der Beklagten, dem Kläger stehe für das Kalenderjahr 2004 nur die Milchprämie für die vom Kläger selbst im Zwölfmonatszeitraum vor dem Stichtag 31. März 2004 belieferte Milchreferenzmenge zu, fehlt es an rechtlichen Anhaltspunkten. Art. 95 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 stellen auf die Referenzmenge ab, die dem Betrieb zum Stichtag 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zur Verfügung steht. Die Vorschriften knüpfen erstens nach ihrem eindeutigen Wortlaut an den Betrieb und nicht an die Person des antragstellenden Erzeugers an. Sie knüpfen nach ihrem Wortlaut ("zur Verfügung stehen") zweitens an die rechtliche Zuordnung der Milchreferenzmengen und nicht an die tatsächliche Belieferung an. Auch die Stichtagsregelung spricht dafür, dass bei der Berechnung der Milchprämie nicht - wie von der Beklagten vorliegend angenommen - Teilzeiträume im vor dem Stichtag liegenden Zwölfmonatszeitraum maßgeblich sind. Schließlich spricht auch Art. 30 VO (EG) Nr. 2237/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 339 v. 24.12.2003, S. 52) dafür, dass es nicht auf die Belieferung ankommen kann. Die Vorschrift regelt den Fall der Inaktivität der natürlichen oder juristischen Person, die über eine einzelbetriebliche Referenzmenge verfügt, während des am 31. März des betreffenden Jahres endenden Zwölfmonatszeitraums. Es wird in einem derartigen Fall keine Milchprämie gezahlt wird, es sei denn, die Person weist vor Ablauf der Antragsfrist nach, dass die Erzeugung aufgenommen wurde. Die Vorschrift machte keinen Sinn, wenn es für die Milchprämie nach Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf die durch den antragstellenden Erzeuger belieferte Milchmenge ankäme, weil es dann keinen Fall der Inaktivität gäbe.

15

Es kann nach alledem nicht darauf ankommen, in welchem Umfang die bis zum Stichtag übertragene Referenzmenge von dem Antragsteller oder einem Betriebsvorgänger im entsprechenden Milchwirtschaftsjahr beliefert worden ist. Das Gericht schließt sich diesbezüglich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Oldenburg und des Verwaltungsgerichts Stade an ( VG Oldenburg, Urt.v. 16.10.2007, 12 A 2446/06; Urt.v. 20.11.2007, 12 A 2704/06; VG Stade, Urt.v. 29.11.2007, 6 A 1261/06 - alle in Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit).

16

Dem steht nicht entgegen, dass nach § 4 Abs. 1 MilchPrämV der Erzeuger den Prämienantrag bis zum 15. Mai des Antragsjahres einzureichen hat. Aus dieser Regelung ergibt sich nicht, dass hinsichtlich der der Milchprämie zugrunde liegenden Milchreferenzmenge an die Person des Erzeugers anzuknüpfen ist. Die Vorschrift regelt nur, wer den Antrag in welcher Frist stellen kann. Diese formellen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 MilchPrämV erfüllt der Kläger, der bei Antragstellung Erzeuger war, unstreitig.

17

Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die C. GbR keinen Antrag auf Gewährung der Milchprämie und der Ergänzungszahlung gestellt hat. Die C. GbR war zum Stichtag 31. März 2004 zum einen schon nicht mehr Erzeuger und damit nicht antragsberechtigt i.S.d. § 4 MilchPrämV. Sie hätte zum anderen zu diesem Stichtag infolge der Übertragung ihrer Referenzmenge auf den Kläger zum 01.07.2003 auch keine Milchreferenzmenge mehr gehabt, die Grundlage der Gewährung der Milchprämie nach Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 hätte sein können. Und schließlich hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Betriebsnummer bei einem Betriebsübergang dieselbe bleibt, schon EDV-technisch keine zwei Anträge unter derselben Betriebsnummer erfasst werden könnten. Insoweit wurde der Kläger von Herrn D., auf dessen Informationen er sein Antragsverhalten nach eigenen Angaben stützte, zutreffend beraten.

18

Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass der Kläger keine formularmäßige Abtretungserklärung der C. GbR hinsichtlich der von ihr zwischen dem 01.04.2003 und dem 30.06.2003 belieferten Milchmenge zu seinen Gunsten vorlegen konnte. Einer Abtretungserklärung bedurfte es nicht.

19

Eine derartige formularmäßige Abtretungserklärung, die von der ehemaligen Landwirtschaftskammer Hannover, der Rechtsvorgängerin der Beklagen, selbst entworfen wurde, hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereicht. Das Formular wurde ausweislich des ebenfalls dem Gericht vorgelegten Begleitschreibens vom 07.05.2004 erst kurz vor Ablauf der Antragsfrist für die Milchprämie 2004 an Kreis- und Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer Hannover ausgegeben. Es ist als Anlage zum Milchprämienantrag 2004 gefasst und auf Art. 2 VO (EG) Nr. 2237/2003 i.V.m. Art. 50 VO (EG) Nr. 2419/2001 gestützt. Art. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 2237/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erklärt für das Kalenderjahr 2004 eine Reihe von Vorschriften der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11) für anwendbar. Zu diesen Vorschriften zählt auch Art. 50 VO (EG) Nr. 2419/2001, der den Fall der Übertragung eines Betriebs regelt. Absatz 1 der Vorschrift enthält Begriffsbestimmungen. Die Absätze 2 bis 4 regeln den Fall der Übertragung des Betriebs nach Einreichung des Beihilfeantrags und bestimmen u.a., unter welchen Bedingungen der Übernehmer des Betriebs selbst in Genuss der Beihilfe kommen kann. Eine der Voraussetzungen ist die Stellung eines (weiteren) Beihilfeantrags durch den Übernehmer (Art. 50 Abs. 3a VO (EG) Nr. 2419/2001). Ein Fall der Übertragung nach Antragstellung - wie ihn auch § 9 MilchPrämV regelt - liegt in der hier vorliegenden Konstellation jedoch nicht vor. Auch gehört zu den Voraussetzungen nicht, dass eine Abtretungserklärung abgegeben wird.

20

Im Übrigen geht die formularmäßige Abtretungserklärung ersichtlich von einem nach Auffassung des Gerichts verfehlten Verständnis des Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus, wenn durch die Erklärung der Übergeber "seine Ansprüche aus der von ihm belieferten Milchmenge an den Übernehmer" abtritt, wie es in dem Formular heißt. Wie oben dargelegt, leitet der Erzeuger nicht aus der belieferten Milchmenge Ansprüche ab, sondern aus der dem Betrieb zum Stichtag 31. März des Antragsjahres zur Verfügung stehenden Milchreferenzmenge.

21

Der Kläger hat mithin einen Anspruch auf Berücksichtigung einer weiteren Referenzmenge in Höhe von 77 852 kg bei der Berechnung der Milchprämie 2004.

22

Der Anspruch des Klägers auf weitere Ergänzungszahlungen für die Menge von 77 852 kg ergibt sich aus Art. 96 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 3 MilchprämV. Danach gewähren die Mitgliedstaaten Prämienzuschläge in Form eines Ergänzungsbetrags zur Milchprämie nach Art. 95 Abs. 2 der Verordnung, wobei nach § 3 MilchPrämV die Ergänzungszahlung je Kilogramm prämienfähiger Referenzmenge als zusätzlicher Betrag gewährt wird und für das Jahr 2004 0,367 Cent je Kilogramm beträgt.