Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 28.03.2008, Az.: 11 A 3364/06
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 28.03.2008
- Aktenzeichen
- 11 A 3364/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2008:0328.11A3364.06.0A
Rechtsgrundlagen
- InVeKoSV 11
- Art. 60 VO (EG) 1782/2003
- Art. 19 VO (EG) 796/2004
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung aus dem Antragsverfahren zur Festsetzung von Zahlungsansprüchen 2005.
Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in D.. Mit Pachtvertrag vom 28.04.2003 pachtete der Kläger von seinem Vater den Betrieb mit Wirkung zum 01.07.2003. Im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis zum Antrag Agrarförderung Fläche 2003 und Agrar-Umweltmaßnahmen vom 03.03.2003 hatte noch der Vater des Klägers den dort aufgeführten Schlag Nr. 2, Schlagbezeichnung E. Straße, zu einer Größe von 7,7371 ha mit dem Code 618 codiert.
Unter dem 03.05.2005 stellte der Kläger den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Im Teil II. des Antragsformulars "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen in 2005" beantragte der Kläger unter Ziff. 4.1. die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge. Er beantragte unter Ziff. 6 außerdem die Zuweisung von Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf mit Obst, Gemüse (ausgenommen Dauerkulturen) und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln (im weiteren OGS-Genehmigungen) bestellten Flächen im Umfang der nachgewiesenen Anbauflächen, die 2003 bzw. 2004 mit OGS als Hauptkultur bestellt waren. Hingegen setzte er unter Ziffer 4.5 des Antragsformulars bei "Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge (Art. 13) im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 17.05.2005" kein Kreuz. Im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis codierte der Kläger den Schlag E. Straße mit der Code-Nr. 131 für Wintergerste.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 07.04.2006, dessen Zugang nicht bekannt ist, die Zahlungsansprüche des Klägers auf 57,07 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 255,12 Euro/ha, 1,47 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 99,75 Euro/ha sowie 4,53 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 255,12 Euro/ha fest. Aus Anlage 5 zum Bescheid ergibt sich, dass die Beklagte von 0,00 ha OGS-Anbaufläche im Antragsjahr 2003 und von 63,07 ha im Antragsjahr 2005 festgestellter OGS-Fläche ausging und auf dieser Grundlage die Anzahl der zuzuweisenden OGS-Genehmigungen mit 0,00 bezifferte.
Gegen den Bescheid hat der Kläger am 18.05.2006 Klage erhoben.
Er macht im Wesentlichen geltend, sein Vater habe die im Jahr 2003 mit Kartoffeln angebauten Flächen falsch codiert. Er habe nämlich den Code 618 verwandt, der den Stärkekartoffel-Vertragsanbau AVEBE/KPW betreffe. Tatsächlich sei eine Fläche von 1 ha mit Stärkekartoffeln für die Erzeugung von Monopolalkohol für die landwirtschaftliche Gemeinschaftsbrennerei F., eine Fläche von 4 ha für den Anbau von Speisekartoffeln für die Firma Golden-Geest-Kartoffeln Erzeugergemeinschaft mbH in G. und schließlich eine Fläche von 2,7372 ha für den Anbau von Speisekartoffeln für die Firma Kartoffel H. bewirtschaftet worden, was er durch Vorlage von Abnahmeverträgen bzw. einer Bestätigung des Abnehmers belegen könne. Bei der fehlerhaften Codierung handele es sich um einen offensichtlichen Irrtum, der entsprechend zu berichtigen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm auf der Grundlage des Anbaus von 7,7371 ha mit OGS-Kulturen im Jahr 2003 unter Berücksichtigung der Plafondkürzung 6,25 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen und den Bescheid vom 07.04.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, alle Antragsteller hätten im Antragsjahr 2005 aufgrund eines Erlasses des niedersächsischen Landwirtschaftsministers vom 12.01.2005 die Möglichkeit gehabt, durch Vorlage einer Erklärung zum OGS-Anbau im Jahr 2003 die Antragsdaten dieses Jahres durch Umcodierung den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Diese Möglichkeit habe der Vater des Klägers als Antragsteller 2003 innerhalb der Antragsfrist 2005 nicht genutzt. Der Kläger habe es außerdem versäumt , unter Ziff. 4.5 des Antrages 2005 die Übernahme der vom Vater nachzuweisenden OGS-Ansprüche zu beantragen. Es liege schließlich weder hinsichtlich der Antrags auf Agrarförderung 2003 noch hinsichtlich der Antrags 2005 ein offensichtlicher Fehler vor.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung; der Bescheid vom 07.04.2006 ist insoweit rechtmäßig (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen nach der erstmals für das Jahr 2005 geltenden Betriebsprämienregelung sind die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 v. 21.10.2003, S. 1) mit den Durchführungsverordnungen der Kommission zur Betriebsprämienregelung in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141 v. 30.04.2004, S. 1) und zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141 v. 30.04.2004, S. 18). Auf nationaler Ebene sind die Verordnungen durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298), die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), und die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), umgesetzt und konkretisiert.
Nach Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen im Bezugszeitraum nach Art. 38 der Verordnung - den Kalenderjahren 2000 bis 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gezahlt.
Nach der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung der VO (EG) Nr. 1782/2003 können Zahlungsansprüche auf Antrag auch mit sogenannten OGS-Genehmigungen zugewiesen werden. Macht ein Mitgliedsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit des Art. 59 VO (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch, den Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze nach Art. 58 VO (EG) Nr. 1782/2003 teilweise auf alle Betreiber der jeweiligen Region aufzuteilen, so können die Betriebsinhaber nach Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 abweichend von Art. 51 der Verordnung in der ursprünglichen Fassung nach Maßgabe des Art. 60 auch die gemäß Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Obst, Gemüse, Speisekartoffeln (OGS) auf der von dem Mitgliedsstaat auf nationaler und regionaler Ebene festgelegten Hektarzahl nutzen. Im Rahmen der für die Region festgelegten Obergrenze wird einem Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 gestattet, die Möglichkeit des Absatzes 1 innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der dort genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat, in Anspruch zu nehmen. Nach Art. 60 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 wird die Genehmigung innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet. Die OGS-Genehmigungen werden mit Zahlungsansprüchen eines Betriebes derart verbunden, dass ein Zahlungsanspruch nur mit einer OGS-Genehmigung aktiviert werden kann und bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen die mit dem Zahlungsanspruch verbundene OGS-Genehmigung mit übertragen wird (vgl. Art. 41 VO (EG) 795/2004).
Dieses faktische Nutzungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt für die Produktion von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln auf den angemeldeten Parzellen ist mit Wirkung zum 01.01.2008 durch die VO (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1) zu einer Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt geändert worden. Deutschland hat von der nach Art. 51 Satz 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung eingeräumten Option keinen Gebrauch gemacht, bis zum 01.11.2007 zu beschließen, dass die Parzellen weiterhin nicht für die OGS-Produktion und den Betrieb von Reb- und Baumschulen genutzt werden dürfen. Damit bedarf es nach der Neuregelung keiner OGS-Genehmigungen und keiner entsprechenden Anträge mehr, wie Art. 60 Abs. 8 Satz 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 n.F. ausdrücklich klarstellt.
Auf den in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum von der erstmaligen Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das erste Anwendungsjahr 2005 bis zur Abschaffung der bis zum 31.12.2007 bestehenden Sonderregelung für OGS-Erzeugnisse finden nach Auffassung des Gerichts die Regelungen in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Anwendung (Urt.d. Kammer v. 27.02.2008 - 11 A 2954/06 -). Der Kläger hat für diesen Zeitraum weiterhin ein Interesse an der Klärung der Frage, ob die fehlerhafte Codierung des Schlags "E. Straße" im Jahr 2003 als Anbaufläche für Stärkekartoffeln noch berichtigt werden kann.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung.
Zwar muss sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen, er habe im Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen versäumt , unter Ziff. 4.5 die Übernahme der vom Vater nachzuweisenden OGS-Ansprüche zu beantragen. Ein derartiger gesonderter Antrag ist nicht erforderlich, weil sich der Kläger hier auf die durch Art. 33 Abs. 1b VO (EG) Nr. 1782/2003 für den Fall der vorweggenommenen Erbfolge gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit berufen kann, die von seinem Vater im Referenzjahr 2003 mit OGS-Kulturen bestellte Fläche als eigene Referenzfläche geltend zu machen.
Allerdings muss sich der Kläger hier an der in der Sache fehlerhaften Codierung des betreffenden Schlags "E. Straße" im Antrag 2003 festhalten lassen.
Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 stellt zwar nach seinem Wortlaut auf die tatsächliche Nutzung der OGS-Flächen im Referenzjahr 2003 und nicht auf die Codierung im Antrag auf Agrarförderung 2003 ab. Die entsprechenden Angaben hätte der Kläger nach Überzeugung des Gerichts jedoch innerhalb der Antragsfrist für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach § 11 InVeKosV - mithin bis zum 17.05.2005 - machen müssen. Weder der Kläger noch sein Vater haben indes von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Codierung des Schlags "E. Straße" für das Jahr 2003 im Rahmen des Antrags 2005 zu ändern.
Der Kläger kann sich wegen der fehlerhaften Codierung auch nicht auf einen offensichtlichen Irrtum i.S.d. Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 berufen (zur analogen Anwendung vgl. Urteile d. Kammer v. 27.02.2008 - 11 A 2954/06 - und - 11 A 4840/07 -).
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist ein Irrtum bei der gebotenen objektiven Betrachtung dann offensichtlich, wenn er bei der Bearbeitung des Antrages ohne weiteres klar erkennbar ist und sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem aufmerksamen und verständigen, mit den Umständen des Falles vertrauten Durchschnittsbeamten ohne weiteres aufdrängt (vgl. OVG Lüneburg, Urt.v. 15.08.2007 - 10 La 37/06 - juris -). Nach der zu Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 und Art. 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) 3508/92 des Rates ergangenen Rechsprechung und dem dazu von der Europäischen Kommission entwickelten Arbeitsdokument AGR 49533/2002 kann ein offensichtlicher Irrtum etwa bei einfachen Schreibfehlern, die bei der Prüfung des Antrags sofort erkennbar sind, oder bei widersprüchlichen Angaben im Antragsformular selbst oder zwischen den Angaben im Antragsformular selbst und den ihm beigefügten Belegen angenommen werden. Immer vorausgesetzt, der Betriebsinhaber ist nicht bösgläubig oder handelt nicht in Betrugsabsicht, kann ein offensichtlicher Fehler auch dann vorliegen, wenn die fehlerhafte Angabe bei einem Abgleich mit unabhängigen Datenbanken auffällt, soweit es sich für einen verständigen und objektiven Beobachter aufdrängt, dass es sich um ein offensichtliches Versehen handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt.v. 11.06.2003 - 10 LB 27/03 -, RdL 2003,329).
Die zu Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 und Art. 5 Buchstabe a VO (EWG) 3508/92 ergangene Rechtsprechung zum offensichtlichen Irrtum ist auch auf die entsprechende Regelung des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 übertragbar. Die Vorschriften sind nicht nur im Wesentlichen wortgleich. Der Verordnungsgeber hält es nach dem Erwägungsgrund 3 zur Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für angebracht, die Grundsätze der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, die ihrerseits die Verordnung VO (EWG) 3508/92 ersetzt hat, trotz des Regimewechsels in der Gemeinsamen Agrarpolitik in die vorliegende Verordnung zu übernehmen.
Weder der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen 2005 noch der Antrag auf Agrarförderung 2003 bieten indes Anhaltspunkte für einen Irrtum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.