Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.11.1993, Az.: 1 TaBV 59/93

Kriterien für die Annahme eines Tendenzbetriebes auf den Gebiet der Luftfahrt, Raumfahrt und Energietechnik; Zuständigkeit einer betrieblichen Einigungsstelle bei Vorliegen eines Tendenzbetriebes; Altruistische Betätigung eines Unternehmens im Bereich der Luftfahrt, Raumfahrt und Energietechnik

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
11.11.1993
Aktenzeichen
1 TaBV 59/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 10718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1993:1111.1TABV59.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Göttingen - 11.06.1993 - AZ: 3 BV 9/93

Fundstellen

  • AuR 1994, 70 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1993, 2540 (Volltext)

Sonstige Beteiligte

...

...

In dem Rechsstreit
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die Anhörung der Beteiligten vom 21. September 1993
durch
den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Lipke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2)) gegen den am 11. Juni 1993 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Göttingen - 3 BV 9/93 - wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

I.

Die Beteiligten setzen sich darüber auseinander, ob zur Vereinbarung eines Interessenausgleichs und zum Abschluß eines Sozialplans eine Einigungsstelle zu errichten ist.

2

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2)) betreibt in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins Forschung, vorwiegend auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrt. Sie verfolgt nach Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. In der Satzung vom D7. November 1991 heißt es weiter dazu:

"Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- die Unterhaltung von Forschungsinstituten und sonstigen Forschungseinrichtungen, im folgenden Einrichtungen genannt,

- die Planung und Durchführung von Forschungsprojekten einschließlich der damit verbundenen Entwicklungs- und Betriebsaufgaben,

- die Förderung der Weiterbildung wissenschaftlicher Nachwuchskräfte im Zusammenwirken mit den wissenschaftlichen Hochschulen sowie anderen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen und

- die Errichtung und den Betrieb von Großversuchsanlagen sowie Bodeninfrastrukturen,

- die Beratung und Unterstützung der zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit Forschungsaufgaben.

Bei der Verwirklichung des Satzungszwecks führt die Gesellschaft sowohl freigewählte, insbesondere durch Zuwendungen geförderte, als auch von Bund, Ländern und Dritten übertragene Aufgaben durch.

Die Verwirklichung des Satzungszwecks kann auch in Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Hochschulen und anderen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen erfolgen. Zweck der Gesellschaft ist nicht die Übernahme industrieller Entwicklungs- und Fertigungsvorhaben."

3

Die überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Arbeitgeberin hat nach Kürzung der ihr in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel Sparmaßnahmen für das Forschungszentrum angekündigt. Danach sollten die Institute für theoretische und experimentelle Strömungsmechanik zusammengelegt und zwei Windkanäle geschlossen werden. Außerdem war ein Personalabbau von 50 Mitarbeitern und eine Umstrukturierung im Rechenzentrum beabsichtigt. Nach erfolglosen, seit Ende 1992/Anfang 1993 geführten Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan, hat der Betriebsrat (Beteiligter zu 1)) die Bildung einer Einigungsstelle mit drei Beisitzern von jeder Seite unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht K. beantragt.

4

Diesem Antrag hat das Arbeitsgericht Göttingen auf die Anhörung der Beteiligten am 25. Mai 1993 mit dem am 11. Juni 1993 verkündeten Beschluß entsprochen. In den Gründen hat es dazu ausgeführt, Anhaltspunkte für eine Unparteilichkeit des benannten Einigungsstellenvorsitzenden seien nicht vorgebracht worden und die Zahl der Beisitzer sei nach der Eigenart des Falles und dem zu erwartenden Umfang der Tätigkeit angemessen.

5

Die Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Die angekündigten Sparmaßnahmen könnten Betriebsänderungen im Sinne von § 111 BetrVG sein; ob dadurch ausgleichspflichtige Nachteile für die Belegschaft entstünden, habe die Einigungsstelle zu prüfen. Es könne dahinstehen, ob es sich bei der Arbeitgeberin um einen Tendenzbetrieb nach § 118 BetrVG handle, denn die im § 118 BetrVG aufgenommene Verweisung auf die anwendbaren Vorschriften zur Betriebsänderung (§§ 111-113 BetrVG) schließe selbst in einem Tendenzbetrieb eine Anrufung der Einigungsstelle für die Verhandlung über einen Interessenausgleich mit ein.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Gründe und des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf den Beschluß des Arbeitsgerichts (Bl. 63-71 d.A.) verwiesen.

7

Gegen den ihr am 17. Juni 1993 zugestellten Beschluß des Arbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2)) am 25. Juni 1993 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingelegt und sie zugleich begründet.

8

Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, daß sie ein Tendenzbetrieb im Sinne des BetrVG sei. Sie sei deshalb nicht verpflichtet einen Interessenausgleich zu versuchen.

9

Im übrigen stehe eine Betriebsänderung überhaupt nicht an, da nur 15 % der 333 sogenannten grundfinanzierten Mitarbeiter ihrer Forschungseinrichtung in ohne betriebsbedingte Entlassungen abgebaut werden sollten.

10

Die Arbeitgeberin beantragt,

den am 11. Juni 1993 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Göttingen - 3 BV 9/93 - abzuändern und die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen.

11

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Er erkennt in dem Forschungszentrum der Beteiligten zu 2) in keinen Tendenzbetrieb, da die Errichtung von Großversuchsanlagen und die Beratung und Unterstützung Dritter keine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 118 BetrVG sei.

13

Wegen des weiteren Vorbringens zweiter Instanz werden die dort gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und das Sitzungsprotokoll zu ihrer Anhörung vom 21. September 1993 (Bl. 107 f d. A.) in Bezug genommen.

Gründe:

14

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig.

15

Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die sich aus der Unterschrift mit dem Zusatz i.V. des Rechtsanwalts ... ergebenden Zweifel zur ordnungsgemäßigen Beschwerdeeinlegung (vgl. dazu BAG 11. August 1987 - 7 AZB 17/87 - = EzA § 518 ZPO Nr. 32) sind im Anhörungstermin ausgeräumt worden. Es hat sich ergeben, daß Rechtsanwalt ... mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt K., in Bürogemeinschaft arbeitet und er nach Angaben des Verwaltungsleiters der Beschwerdeführerin, Assessor R. befugt gewesen ist, die Beschwerdeschrift als Vertreter zu unterzeichnen.

16

2.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2)) ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

17

a)

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß die vom Betriebsrat beantragte Einigungsstelle einzurichten ist. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist bei den vom Arbeitsgericht angesprochenen denkbaren Betriebsänderungen durch Personalabbau und Umstrukturierung (§ 111 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 BetrVG) nicht gegeben. Die Beschwerdekammer folgt insoweit den zutreffenden Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und macht sie sich zu eigen (§§ 98 Abs. 2 Satz 3, 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 543 Abs. 1 ZPO).

18

b)

Dem ist nur hinzuzufügen, daß die Beschwerdekammer nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Beteiligten die Beschwerdeführerin (Beteiligte zu 2)) für einen Tendenzbetrieb im Sinne von § 118 BetrVG hält.

19

Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats (Beteiligter zu 1)) ist es dabei unerheblich, ob die Beschwerdeführerin als Großforschungseinrichtung zu etwa 33 oder 40 % Drittmittel erhält. Entscheidend ist vielmehr, ob der ... Betrieb unmittelbar und überwiegend wissenschaftlichen Bestimmungen dient (§ 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

20

Davon ist nach der vorliegenden Satzung und der Mitarbeiterzahl, insbesondere dem Anteil der sogenannten grundfinanzierten Arbeitnehmer, auszugehen. Als "wissenschaftlich" ist nämlich jede Tätigkeit anzusehen, die sich als "planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit" darstellt (BAG 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - = EzA § 118 BetrVG Nr. 57 = NzA 1991, 515; BAG 17. August 1982 - 1 ABR 40/80 - = EzA § 111 BetrVG Nr. 14; Fitting/Auffahrt/Kaiser/Heither BetrVG 17. Auflage § 118 Rz 22).

21

Nach den im Anhörungstermin unwidersprochenen Angaben der Beschwerdeführerin (Beteiligte zu 2)) betreibt sie in anwendungsorientierte Forschung auf den Gebieten der Luftfahrt, Raumfahrt und Energietechnik. Sie arbeitet als nichtgewinnorientierte, ingenieur-wissenschaftliche Forschungseinrichtung im Auftrag des Bundesforschungs- und Bundesverteidigungsministeriums, erfüllt ferner Aufträge von Bundesländern und von in- und ausländischen Industrieunternehmem. Eine rein kommerzielle Forschung, die gegen die Annahme eines Tendenzbetriebes sprechen würde, übt sie demnach nicht aus.

22

c)

Die sich in einem Tendenzbetrieb aus § 118 Abs. 1 BetrVG ergebenden Einschränkungen der Beteiligungsrechte eines Betriebsrates stehen hier der Bildung einer Einigungsstelle, auch für den Versuch eines Interessenausgleichs, nicht entgegen.

23

Das Gesetz bestimmt, daß für Tendenzbetriebe die §§ 111-113 BetrVG nur insoweit anzuwenden sind, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für den Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln. Wortlaut, Gesetzessystematik und Gesetzgebungsgeschichte lassen hierzu eine unterschiedliche Auslegung zu.

24

Geht man vom Wortlaut des § 118 Absatz 1 Satz 2 BetrVG aus, dürfte eine Einigungsstelle nur zum Abschluß eines Sozialplanes gebildet werden (herrschende Meinung, Fitting/Auffahrt/Kaiser/Heither a.a.O. Rz 46; Hess/Schlochauer/Glaubitz BetrVG 4. Auflage § 118 Rz 55).

25

Stellt man dagegen auf die gesetzliche Systematik ab und gibt der in die Verweisung einbezogenen Vorschrift des § 113 Abs. 3 BetrVG besonderes Gewicht, wonach ein Nachteilsausgleichsanspruch auch dann entsteht, wenn der Unternehmer vor der geplanten Betriebsänderung nicht einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht hat, so kann die Einigungsstelle auch mit einem Interessenausgleichsversuch befaßt werden (Fabricius GK - BetrVG 4. Auflage § 118 Rz 532; Blanke in DKKS, BetrVG 3. Auflage § 118 Rz 49). Dieser Auffassung hat sich das Arbeitsgericht angeschlossen.

26

Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem beschriebenen Meinungsstreit steht noch aus. Der im laufenden Verfahren nach § 98 ArbGG anzulegende Prüfungsmaßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle erfordert nicht, im 2. Rechtszug abschließend über den Meinungsstreit zu befinden. Die für beide Rechtsauffassungen vorgebrachten Begründungen sind bedenkenswert. Daher ist nicht sofort erkennbar, daß ein Beteiligungsrecht des Betriebsrates in der streitigen Angelegenheit (§ 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt infrage kommt (Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG § 98 Rz 11 mit weiteren Nachweisen). Fehlt es an einer offensichtlichen Unzuständigkeit i.S. von § 98 ArbGG, ist dem Antrag auf Bildung einer Einigungsstelle stattzugeben.

27

Es bleibt der Arbeitgeberin insoweit unbenommen, in einem sogenannten Vorabentscheidungsverfahren nach § 2 a ArbGG klären zu lassen, ob das Beteiligungsrecht des Betriebsrates zur Anrufung der Einigungsstelle berechtigt.

28

Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).