Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.04.1993, Az.: 6 Sa 787/92

Schriftliche Abmahnung ; Personalakte ; Schlüssige Darlegung ; Tatsachenvortrag ; Berufliches Fortkommen; Beeinträchtigung des Arbeitnehmers

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
06.04.1993
Aktenzeichen
6 Sa 787/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 10716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1993:0406.6SA787.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover 18.03.1992 - 1 Ca 463/91

Fundstellen

  • BB 1993, 2453 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1993, 2454
  • LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr 34
  • RzK I 1 Nr 79

Amtlicher Leitsatz

Ein Anspruch auf Entfernung einer schriftlichen Abmahnung aus der Personalakte ist nur dann schlüssig dargelegt, wenn der klagende Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, die konkrete Beeinträchtigungen seines beruflichen Fortkommens innerhalb eines absehbaren Zeitraumes durch den Verbleib der Abmahnung in der Personalakte erwarten lassen. Allein die abstrakte Eignung der Abmahnung, derartige Nachteile hervorzurufen, reicht nicht aus, eine Beeinträchtigung des Arbeitnehmers in seiner Rechtsstellung zu indizieren.