Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.09.1993, Az.: 5 Sa 1772/92
Öffnung und Auswertung ärztlicher Sendungen durch nichtärztliches Personal ; Erteilung arbeitsrechtlicher Weisungen an einen Chefarzt; Berücksichtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient im Arbeitsrecht
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 15.09.1993
- Aktenzeichen
- 5 Sa 1772/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 10726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1993:0915.5SA1772.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Lüneburg - 27.10.1992 - AZ: 2 Ca 914/92
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 2 BGB
- § 202 StGB
Fundstelle
- NZA 1994, 270 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Unterlassung
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht ... und
der ehrenamtlichen Richter ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 1993
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 27. Oktober 1992 - 2 Ca 914/92 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt in ... eine Fachklinik für physikalische Medizin und Rehabilitation. Der Kläger ist Chefarzt der Neurologischen Abteilung dieser Klinik.
Am 18. Mai 1992 gab der Ehemann einer von einem Arzt des ... in die Klinik der Beklagten überwiesenen Patientin in der Verwaltungsabteilung der Klinik einen verschlossenen Brief des überweisenden Arztes ab, der wie folgt adressiert war:
"An den Chefarzt der Neurologischen Abteilung der ... Vertrauliche Arztsache, nur durch einen Arzt zu öffnen".
Der Brief wurde durch nichtärztliches Personal geöffnet, sein Inhalt auf für die Aufnahme der Patientin in die Klinik wichtige Angaben durchgesehen und sodann dem Kläger vorgelegt.
Der Kläger meint, die Beklagte sei nicht berechtigt, in der dargestellten Art gekennzeichnete und adressierte Sendungen durch nichtärztliches Personal öffnen und ohne seine oder seines Vertreters Zustimmung auswerten zu lassen.
Die Beklagte meint, die von ihr in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung geübte Praxis beeinträchtige den Kläger nicht in seinen Rechten. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis.
Zur Darstellung der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat, wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 27. Oktober 1992 (Bl. 40 bis 47 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die unter der Bezeichnung "an den Chefarzt der Neurologischen Abteilung" adressierte und als "vertrauliche Arztsache" gekennzeichnete Post durch die Verwaltung ohne Zustimmung des Klägers oder seines Vertreters im Amt öffnen zu lassen und ohne Zustimmung des Klägers oder seines Vertreters im Amt auszuwerten. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht u.a. ausgeführt, durch die Öffnung des Briefes vom 18. Mai 1992 sei der Kläger in seinem Recht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 202 StGB verletzt worden. Ein Verstoß gegen das Briefgeheimnis liege gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB dann vor, wenn jemand unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt ist, öffne. Allein der Kläger sei Adressat des "an den Chefarzt der Neurologischen Abteilung" adressierten und u.a. als "vertrauliche Arztsache" gekennzeichneten Schreibens gewesen. Nur er sei daher zur Kenntnisnahme berechtigt gewesen. Bei der Frage, wie die Adressierung eines Schreibens auszulegen sei, komme es auf den Empfängerhorizont an. Die Verwaltung der Beklagten habe das Schreiben vom 18. Mai 1992 nicht so verstehen dürfen, daß die Beklagte Adressat des Briefes gewesen sei. Sie habe vielmehr erkennen müssen, daß alleiniger Adressat der Kläger gewesen sei. Die hier verwendete Adressierung sei nicht lediglich ein Verteilungsvermerk wie "zu Händen", bei dem von der Einwilligung des Patienten zur Öffnung des Briefes durch die Krankenhausverwaltung auszugehen sei. Vielmehr sei die Adressierung hier eindeutig individualisierbar, da es nur einen Chefarzt der Neurologischen Abteilung bei der Beklagten gebe. Das Schreiben sei auch ausdrücklich von einem anderen Arzt als vertrauliche Arztsache gekennzeichnet worden. Sei ein Schreiben derart einem bestimmten Arzt zuzuordnen und als vertrauliche Arztsache gekennzeichnet, sei nur dieser bestimmte Arzt der Adressat des Schreibens. Derartige Schreiben seien daher nur von diesem Arzt zu öffnen.
Die für einen auf künftige Unterlassung gerichteten Anspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei gegeben. Die Beklagte habe ausdrücklich erklärt, daß sie künftig alle Briefe öffnen werde, die nicht "an den Chefarzt ... persönlich" adressiert seien. Weitere Verletzungen ... des Briefgeheimnisses seien objektiv zu befürchten.
Dieses Ergebnis sei praxis- und interessengerecht. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, daß die eingehende Post vielfach Daten enthalte, die von ihr für die Aufnahmeplanung benötigt würden. Im Hinblick darauf seien organisatorische Schwierigkeiten bei der Aufnahme der Patienten und der Archivierung der Unterlagen zumindest nicht auszuschließen. Dieses Interesse der Beklagten müsse jedoch gegenüber dem Interesse des Klägers zurücktreten. Nur dadurch, daß schon das Briefgeheimnis konsequent geschützt und beachtet werde, lasse sich die Vertraulichkeit der im neurologischen Bereich naturgemäß besonders schutzwürdigen Patientendaten gewährleisten. Insofern stelle die Beachtung des Briefgeheimnisses die notwendige Vorstufe zum Arztgeheimnis dar, das bei der von der Beklagten geübten Praxis noch nicht verletzt sei. Nur so lasse sich verhindern, daß die durch das Arztgeheimnis gewährleistete Vertraulichkeit der Patientendaten in weiten Bereichen leerlaufe. Wie das Interesse des Arztes an der Geheimhaltung der ihm als Arzt bekanntgewordenen oder anvertrauten Vorgänge höher zu bewerten sei als das finanzielle Interesse der Klinik hinsichtlich der Abrechnung, gelte dies auch für das Interesse des Klägers an der Wahrung des Briefgeheimnisses als der notwendigen Vorstufe zum Arztgeheimnis.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 24. November 1992 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit einem am 07. Dezember 1992 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt, die sie, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 08. Februar 1993 verlängert worden war, mit einem am 08. Februar 1993 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten begründet hat. Die Beklagte führt aus, der eine Patientin behandelnde Arzt des ... der diese Patientin zur weiteren Versorgung an die Beklagte überwiesen habe, habe dem Ehemann der Patientin in einem verschlossenen Umschlag eine Nachricht mitgegeben. Er habe den Ehemann davon abhalten wollen, den Brief zu öffnen und bestimmte Dinge über seine Frau zu erfahren. Dieser habe sich entsprechend verhalten und das Schreiben bei der Beklagten nicht dem Kläger, sondern dem Krankenhauspersonal übergeben. Die Krankenhausverwaltung der Beklagten habe aufgrund des Schreibens bereits vor der Aufnahme der Patientin eine Krankenakte einrichten und sich auf die Aufnahme vorbereiten können. Diesen Vorgang habe weder die Patientin noch deren Ehemann noch der Arzt des ... für beanstandenswert gehalten. Lediglich der Kläger belaste das Arbeitsverhältnis mit einer aus der Sicht der Beklagten gänzlich unnötigen Problematik. Hierdurch sei eine gewisse Belastung des Arbeitsverhältnisses eingetreten.
Das Arbeitsgericht leite den quasi-negatorischen Unterlassungsanspruch ab aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 202 StGB und § 1004 BGB. Das sei falsch. Zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsvertrag. Die Beklagte sei nicht Störer im Sinne des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs. Das Verhältnis der Parteien sei viel intensiver als das zwischen einem Störer und dem Berechtigten eines absoluten Rechts. Weiter stelle sich die Frage, welches absolute Recht verletzt sein solle. Als denkbare Anspruchsgrundlage komme nämlich nur die Unterlassungpflicht aus Fürsorge für den Arbeitnehmer in Betracht.
Die Brüchigkeit der Position des Klägers werde deutlich, wenn man sich seinen Klageantrag in der Fassung des Urteilstenors ansehe. Er wolle nämlich ein vermeintliches Recht seines Urlaubsvertreters gleich mit geltend machen. Der Kläger wisse gar nicht, wer sein Urlaubsvertreter sein werde. Noch weniger wisse er, ob der Urlaubsvertreter es überhaupt schätzen würde, daß so verfahren werde, wie der Kläger wünsche. Der Urlaubsvertreter müßte nämlich im konkreten Einzelfall dafür sorgen, daß die Patientenunterlagen, nachdem er sie empfangen habe, der Klinikverwaltung zugeführt würden, damit die entsprechende Patientenakte angelegt werden könne. Der Kläger werde nicht behaupten wollen, daß er in diesem Fall eigene Akten anlege, diese verschlossen auch für das Klinikpersonal verwahre und seinerseits auswähle, welche Angaben er in die allgemeinen Klinikakten überführe. Der Kläger sei nicht befugt, Rechte seines Urlaubsvertreters geltend zu machen. Aus dem Antrag ergebe sich, daß der Kläger in Wahrheit gar kein persönliches Recht geltend mache, sondern seine Funktion innerhalb der Beklagten zum Rechtsträger mache und sich dadurch in einen Gegensatz zur Beklagten bei der Erfüllung der Aufgaben begebe.
Auch die Verkehrsauffassung und die betriebliche Übung könnten Rechtsquellen darstellen. Die bisherige betriebliche Übung bei der Beklagten stehe dem Klageanspruch entgegen. Der Kläger wolle die betriebliche Übung ja gerade ändern. Auch die Verkehrsauffassung spreche für die Beklagte. Nach der Verkehrsauffassung würden sowohl in allen Betrieben und Verwaltungen Briefe, die persönlich an einen Empfänger gerichtet sind, an diesen ungeöffnet weitergeleitet. Üblich seien Adressierungen wie "im Hause" oder "per Adresse". Ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit werde in der Regel fehlen. Immer, wenn nicht die Person, sondern die Funktion gemeint sei, verfahre man anders. Wenn der Kläger Wert darauf lege, daß bestimmte Post zuerst nur von ihm gelesen werde, dann könne er bestimmte Kollegen, etwa den Arzt aus dem ... bitten, bestimmte Briefe an ihn persönlich zu richten. Auch bei der Beklagten bestehe seit jeher die Übung, persönliche Briefe nicht zu öffnen. Wenn aber der Ehemann einer aufzunehmenden Patientin einen Brief des einweisenden Arztes in der Aufnahme abgebe, spreche alles dafür, daß diese Sendung die Funktion des Klägers meine und nicht seine Person, zumal der Name des Klägers in der Adresse nicht erscheine. Eine Alternative für die Beklagte wäre, solche durch Boten überbrachte Briefe zurückgehen zu lassen. Das sei der Beklagten nicht zuzumuten, denn ein solches Verhalten würde dazu führen, daß "weltanschauliche Fragen" auf dem Rücken der Patienten ausgetragen würden.
Die Beklagte beantragt.
das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 27. Oktober 1992 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil als im wesentlichen der Rechtslage entsprechend. Zur Darstellung der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 09. März 1993 (Bl. 66 bis 69 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die aufgrund der Höhe des Wertes des Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit der Parteien zutreffend entschieden.
Gegen die Zulässigkeit der Klage, die von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellt wird, bestehen keine Bedenken. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist vorhanden. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, Briefe die in der dargestellten Art adressiert und gekennzeichnet sind, ohne Zustimmung des Klägers oder seines Vertreters öffnen und auswerten zu lassen, kann verbindlich nur durch ein entsprechendes Urteil geklärt werden.
Die Klage ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die bei der Beklagten übliche Praxis gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt. Der Anspruch des Klägers, Briefe, die in der hier streitgegenständlichen Art adressiert und gekennzeichnet sind (an den Chefarzt der Neurologischen Abteilung der ... Vertrauliche Arztsache, nur durch einen Arzt zu öffnen), zunächst selbst oder durch seinen Vertreter im Amt öffnen und auswerten zu können, folgt aus der besonderen arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagte dem bei ihr als Chefarzt der Neurologischen Abteilung tätigen Kläger einerseits keine fachlichen Weisungen erteilen kann und andererseits im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen hat, daß der Kläger die von ihm geschuldeten Dienste höherer Art unter Bedingungen erbringen kann, die in erster Linie der Heilung und Genesung der Patienten dienlich sein müssen. Dazu gehört nicht nur die Bereitstellung der notwendigen personellen, sächlichen und räumlichen Klinikausstattung, sondern, soweit die Beklagte dazu in der Lage ist, auch die Gewährleistung derjenigen Bedingungen, die für den Aufbau und die Aufrechterhaltung des für den Heilungserfolg unabdingbaren Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patienten erforderlich sind. Eines ungestörten Vertrauensverhältnisses bedarf es in besonderem Maße im Verhältnis des Neurologen zu seinem Patienten. Das liegt angesichts der dem Arzt eventuell auch aus dem familiären Umfeld des Patienten bekanntzumachenden höchstpersönlichen Daten und Umstände so deutlich zu Tage, daß es einer näheren Darlegung nicht bedarf.
Das Vertrauen, das der Patient in seinen Arzt setzt, bezieht sich nicht nur darauf, daß der Arzt nach besten Kräften versuchen werde, dem Patienten zu helfen. Es umfaßt auch die Erwartung, daß der Arzt sicherstellen werde, daß die ihm mitgeteilten Informationen und die von ihm gewonnenen Erkenntnisse jedenfalls in dem Sinne geheim bleiben, daß außer dem Arzt nur diejenigen Personen davon erfahren, die der Arzt unter Beachtung seiner Standespflichten in dem erforderlichen Umfang unterrichtet.
Die Beklagte hat demgemäß dem Kläger gegenüber die vertragliche Verpflichtung, sicherzustellen, daß sich ein Vertrauensverhältnis der Patienten zu dem Kläger bilden kann und daß dieses Vertrauensverhältnis ungestört aufrechterhalten bleiben kann. Dieser Verpflichtung wird sie nicht gerecht, wenn sie Briefe, die in der hier streitgegenständlichen Art adressiert und gekennzeichnet sind, durch nichtärztliches Personal öffnen und auswerten läßt. Es kommt nicht darauf an, ob die in die ... überwiesene Patientin oder deren Ehemann mit der bei der Beklagten bisher üblichen Vorgehensweise einverstanden gewesen sind; denn die Ermöglichung des Aufbaus und die Wahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Arzt schuldet die Beklagte dem Kläger, um ihm seinerseits die optimale Erfüllung seiner Vertragspflichten zu ermöglichen. Deswegen ist auch die Rüge der Beklagten unbegründet, der Kläger sei nicht berechtigt, Rechte seines Urlaubsvertreters geltend zu machen. Auch soweit der Kläger verlangt, daß in seiner Abwesenheit die in der hier streitgegenständlichen Art adressierten und gekennzeichneten Schreiben nicht ohne Zustimmung seines Vertreters im Amt geöffnet und ausgewertet werden dürfen, macht er ein eigenes Recht aus seinem Chefarzt-Arbeitsvertrag geltend. Das hier streitgegenständliche Schreiben war an den Chefarzt der Neurologischen Abteilung der ... gerichtet. Es sollte deswegen nach dem Willen des Absenders in den Verantwortungsbereich des Klägers als des ärztlichen Klinikleiters gelangen. Es liegt in der Natur der Sache, daß das Schreiben während der Zeit, in der der Chefarzt sich vertreten lassen mußte, nach dem Willen des Absenders auch von dem Vertreter des Chefarztes geöffnet werden darf, ohne daß dadurch die Bedingungen für die Bildung des notwendigen Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Arzt berührt werden.
Die schutzwürdigen Interessen der Beklagten werden dadurch gewahrt, daß der Kläger selbstverständlich verpflichtet ist sicherzustellen, daß der die Klinikverwaltung betreffende Inhalt vom Kläger oder seinem Vertreter zu öffnender Schreiben so schnell wie nur irgend möglich an die Verwaltung weitergegeben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht vorhanden.
Rechtsbehelfsbelehrung: