Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.12.1993, Az.: 16 (6) TaBV 39/93

Arbeitsbereich; Räumliches Verständnis ; Funktionales Verständnis; Versetzung ; Geschuldete Leistung ; Inhalt der Arbeitsaufgabe; Betriebliche Organisation; Ort der Arbeitsleistung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
14.12.1993
Aktenzeichen
16 (6) TaBV 39/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 10725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1993:1214.16.6TABV39.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hildesheim 26.02.1993 - 1 BV 10/93

Fundstelle

  • RdLH 1995, Nr 1, 29

Amtlicher Leitsatz

Der Begriff des Arbeitsbereichs des § 95 Abs 3 BetrVG ist sowohl räumlich wie funktional zu verstehen.

Für die Frage, ob eine Versetzung vorliegt, kann deshalb die Veränderung des Gegenstandes der geschuldeten Leistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe, die Stellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Organisation wie auch der Ort der Arbeitsleistung von Bedeutung sein, also die gesamten Beziehungen des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebes.