Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.12.1993, Az.: 16 (6) TaBV 39/93
Arbeitsbereich; Räumliches Verständnis ; Funktionales Verständnis; Versetzung ; Geschuldete Leistung ; Inhalt der Arbeitsaufgabe; Betriebliche Organisation; Ort der Arbeitsleistung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 14.12.1993
- Aktenzeichen
- 16 (6) TaBV 39/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 10725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1993:1214.16.6TABV39.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hildesheim 26.02.1993 - 1 BV 10/93
Rechtsgrundlage
- § 95 Abs. 3 BetrVG
Fundstelle
- RdLH 1995, Nr 1, 29
Amtlicher Leitsatz
Der Begriff des Arbeitsbereichs des § 95 Abs 3 BetrVG ist sowohl räumlich wie funktional zu verstehen.
Für die Frage, ob eine Versetzung vorliegt, kann deshalb die Veränderung des Gegenstandes der geschuldeten Leistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe, die Stellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Organisation wie auch der Ort der Arbeitsleistung von Bedeutung sein, also die gesamten Beziehungen des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebes.