Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.01.1993, Az.: 6 Sa 1094/92 E
Verstoß einer Eingruppierung gegen EWG-Vertrag; Eingruppierung einer Lehrkraft an Sonderschule; Geltungsbereich des Lohngleichheitsgebots; Verbot diskriminierender Regelungen; Erfordernis der Bildung von Vergleichsgruppen; Vergleichbarkeit mit Beamten; Bedeutung des theoretischen Hintergrundwissens; Geltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 12.01.1993
- Aktenzeichen
- 6 Sa 1094/92 E
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 16410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1993:0112.6SA1094.92E.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig 27.05.1992 - 5 Ca 157/92 E
- nachfolgend
- LAG Hannover 12.01.1993 - 6 Sa 1094/92 E
- BAG - 23.02.1994 - AZ: 4 AZR 219/93
Rechtsgrundlagen
- § 119 Abs. 1 EWG-Vertr
- § 22 BAT
- § 612 Abs. 3 BGB
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BB 1993, 1149 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1993, 659-660 (Volltext mit amtl. LS)
- ZTR 1993, 298 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine Regelung, wonach die vornehmlich weiblichen Lehrkräfte an Sonderschulden, die keine Hochschulausbildung absolviert haben, geringer eingruppiert werden, als andere Lehrkräfte, verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 119 Abs. 1 EWG-Vertrag. Die höhere Vergütung einer besonderen Berufsausbildung läßt sich dadurch rechtfertigen dass die geforderte Ausbildung für die Ausführung der dem Arbeitnehmer übertragenen spezifischen Aufgaben von Bedeutung ist.
- 2.
Ebenso ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Eine Eingruppierungsregelung, die die Höhe der Vergütung von einem bestimmten Ausbildungsabschluß abhängig macht und für andere Ausbildungsabschlüsse bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung vorsieht, verletzt den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht.
In dem Rechsstreit
hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachse
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Jan. 1993
durch
den Richter am Arbeitsgericht Vorndamme und
die ehrenamtlichen Richter Gundler und Grebe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 27.05.1992 - 5 Ca 157/92 E - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Eingruppierung der Klägerin gegen Artikel 119 EWG-Vertrag verstößt.
Die am ... geborene Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin und seit dem 1. September 1976 bei dem beklagten Land als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Die Klägerin ist an der ... - Sonderschule für Geistigbehinderte - in ... tätig.
Die Klägerin erhielt zunächst Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT. Nach Ablauf der Probezeit wurde sie in die Vergütungsgruppe V b BAT und mit Wirkung ab 5. März 1983 in die Vergütungsgruppe IV b BAT höhergruppiert. Parallel zu ihrer Tätigkeit an der oben genannten Sonderschule absolvierte die Klägerin vom 19. April 1975 bis zum 12. Februar 1977 erfolgreich eine von dem beklagten Land angebotene Ausbildung für pädagogische Mitarbeiter an Einrichtungen für geistigbehinderte Kinder und Jugendliche.
Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 26. August/8. September 1976 (Bl. 8 d.A.) zugrunde. Darin heißt es auszugsweise wie folgt:
"... Das Arbeitsverhältnis regelt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 (Nds. MBl. S. 209) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 I BAT) und den Eingruppierungserlassen des Niedersächsischen Kultusministers in der jeweils geltenden Fassung. ..."
Die Anlage zu dem Erlaß über "Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen" in der Fassung vom 11. April 1986 (Nds. MBl. S. 424) lautet - soweit hier maßgeblich - wie folgt:
"... Lehrkräfte an SonderschulenVergGr.
20- Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen II a
21- Lehrkräfte mit der ersten staatlichen Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen (...)III
22- Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen III
23- Lehrkräfte, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichten,
- mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule ...II
- mit einer anderweitigen abgeschlossenen Ausbildung für das Lehramt an Sonderschulen (Hilfsschulen)IV b
nach 6-jähriger BewährungIII
24- Lehrkräfte als Gruppen-/Klassenleiter für Geistigbehinderte
- mit der Befähigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Bes.NLVOV b
- wenn sie eine abgeschlossene zusätzliche sonderpädagogische, sozialtherapeutische oder sozialpsychiatrische Ausbildung und eine nachfolgende 6-jährige Bewährung nachweisen IV a
- mit staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung als Erzieher, Kindergärtnerin oder HortnerinV c
- nach dreijähriger Bewährung V b
- mit der unter Nr. 2 genannten Ausbildung und einer abgeschlossenen sonderpädagogischen ZusatzausbildungV b
nach 6-jähriger Bewährung IV b
..."
Ergänzend wird auf den o.g. Erlaß (Nds. MBl. 1986, Seite 424 ff) Bezug genommen.
Die durch das beklagte Land an den Sonderschulen und in Sonderschulklassen (Kapitel 0711) Beschäftigten gliedern sich wie folgt auf:
Angestellte (davon 50 % Lehrkräfte) | Vc BAT | Vb BAT | IV b BAT | III BAT | IIa BAT | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Vollzeit insg. | 164 | 139 | 136 | 16 | 1 | |||||
davon weibl. | 138 | 84% | 113 | 81% | 114 | 84% | 9 | % | 0 | 0% |
Teilzeit insg. | 133 | 82 | 61 | 32 | 14 | |||||
davon weibl. | 123 | 75% | 81 | 99% | 54 | 88% | 31 | 97% | 14 | 100% |
Angestellte Insg. | 294 | 221 | 197 | 48 | 15 | |||||
davon weiblich | 261 | 88% | 194 | 88% | 168 | 85% | 40 | 83% | 14 | 93% |
Beamte (100 % Lehrkräfte) | A9 | A10 | A13 | |||||||
Insg. Vollzelt | 2 | 23 | 2.465 | |||||||
davon weibl. | 2 | 22 | 1.242 | |||||||
insg. Teilzeit | 2 | 14 | 652 | |||||||
davon weibl. | 2 | 14 | 594 | |||||||
insg. Beamte | 4 | 37 | 3.117 | |||||||
davon weibl. | 4 | 100% | 36 | 97% | 1.836 | 59% | ||||
Alle Beschäftigte | 297 | 225 | 234 | 48 | 3.132 | |||||
davon weiblich | 261 | 88% | 198 | 88% | 204 | 87% | 40 | 83% | 1.850 | 59% |
Die Aufgaben der Klägerin entsprechen denen der Lehrkräfte, die nach Vergütungsgruppe II a BAT und Besoldungsgruppe A 13 vergütet werden; ebenso wie diese ist die Klägerin Klassenlehrerin, erteilt Unterricht und leitet pädagogische Mitarbeiter an. Auch bei der Planung der Unterrichtsstunden wird nicht zwischen Lehrern mit Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen und Erziehern mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung unterschieden. Allerdings darf die Klägerin keine sonderpädagogischen Gutachten erstellen. Je Schuljahr haben die an der Schule der Klägerin 12 beschäftigten Lehrkräfte mit 2. Staatsexamen für das Lehramt an Sonderschulen zusammengenommen etwa 5- 7 dieser Gutachten anzufertigen.
Die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen wird nach einem mindestens 8-semestrigen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und einer 1 1/2-jährigen Referendarausbildung in zwei Staatsexamen erworben. Die staatliche Anerkennung als Erzieher setzt Realschulabschluß, ein Vorpraktikum von einem Jahr, ein zweijähriges Studium und ein Anerkennungsjahr voraus. Hinsichtlich der Ausbildungsinhalte wird ergänzend auf die Stellungnahme des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Landtagseingabe Nr. 2707/04/XII (Bl. 77-79 d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 13. März 1991 (Bl. 9 d.A.) beantragte die Klägerin die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT. Dieser Antrag wurde von der Bezirksregierung Braunschweig mit Schreiben vom 22. April 1991 (Bl. 10 d.A.) zurückgewiesen. Mit Ihrer am 25. Februar 1992 bei dem Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen Klage macht die Klägerin nunmehr die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT ab dem 1. September 1990 geltend.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die unterschiedliche Vergütung der Lehrkräfte mit Staatsexamen und der Erzieher mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Lohngleichheit dar, durch den mehr Frauen als Männer betroffen seien. Trotz einer minimalen Einschränkung Ihres Aufgabenbereiches stehe Ihr zumindest Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT zu. Ferner hat sie darauf hingewiesen, daß die nach ihrer Anleitung tätigen pädagogischem Mitarbeiter aufgrund der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts unstreitig ebenfalls nach Vergütungsgruppe IV b BAT zu vergüten seien. Die Klägerin hat es für widersinnig gehalten, daß ein ihr nachgeordneter Personenkreis dieselbe Vergütung erhalte wie sie als Vorgesetzte.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die unstreitig zwischen einer Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT und III BAT liegende Differenz in Höhe von 802,38 DM monatlich sei durch die geringfügigen Unterschiede im Tätigkeitsbereich nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin, beginnend mit dem 1. September 1990, Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT einschließlich Sonderzuwendung, unter Anrechnung der in diesem Zeitraum gewährten Vergütung, nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, die Eingruppierung orientiere sich ausschließlich an der beruflichen Qualifikation und nicht an geschlechtsspezifischen Merkmalen. Diese sei bei einem Sonderschullehrer mit 2 Staatsexamen höher, da von einer höheren Unterrichtsqualität bezogen auf Unterrichtsplanung und - analyse auszugehen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Den Streitwert hat es auf 28.885,68 DM festgesetzt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen, die der für die Eingruppierung der Klägerin maßgebende Erlaß über die "Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen" (a.a.O.) für eine Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT vorsehe. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die ausgeübte Tätigkeit sei bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der betroffenen Personenkreise nicht allein ausschlaggebend. Aufgrund der unterschiedlichen Ausbildung sei die Klägerin nicht mit den Lehrern vergleichbar, die Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen erworben hätten. Selbst wenn eine solche Vergleichbarkeit gegeben wäre, sei eine Differenzierung jedenfalls gerechtfertigt, da die unterschiedliche Ausbildung einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Vergütung darstelle. Eine qualifizierte Ausbildung bringe im allgemeinen eine vielseitigere Verwendbarkeit mit sich, die entsprechend höher honoriert werden könne. Ferner hat das Arbeitsgericht dargelegt, eine Differenzierung nach der Qualifikation stelle keine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts dar. Auch eine mittelbare Frauendiskriminierung setze voraus, daß eine für Frauen nachteilige Regelung mit dem Geschlecht zu erklären sei. Davon könne bei dem Eingruppierungserlaß keine Rede sein da diesem offensichtlich ausbildungsbezogene Kriterien zugrunde lägen. Dabei handele es sich um geschlechtsneutrale Merkmale. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 50-55 d.A.).
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klägerin am 14. Juli 1992 zugestellt worden (Bl. 58 d.A.); ihre Berufung ist am 27. Juli 1992 (Bl. 60 d.A.) und die Berufungsbegründung am 12. August 1992 (Bl. 64 d.A.) bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht stelle zu unrecht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofes in eine Linie. Vielmehr dürfe die Rechtsprechung des BAG wegen des vorrangigen europäischen Rechts nicht fortgeschrieben werden. Art. 119 EWG-Vertrag postuliere den Grundsatz gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher Arbeit. Nach der Richtlinie des Rates 75/117 müsse ein Entgeltsystem so beschaffen sein, daß Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen würden.
Vorliegend sei - so die Ansicht der Klägerin - eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gegeben, da aus geschiechtsspezifischen Gründen wesentlich mehr Männer als Frauen diejenigen Vergütungsvoraussetzungen erfüllten, die für eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe II a BAT b.z.w. Besoldungsgruppe A 13 gefordert würden. Das Kriterium der Berufsausbildung benachteilige weibliche Arbeitnehmer, wenn diese - wie hier - weniger Möglichkeiten hätten oder nutzen würden, eine qualifizierte Berufsausbildung zu erwerben. Zwischen Angestellten und Beamten dürfe bei der Beurteilung der statistischen Daten nicht unterschieden werden, da auch letztere Arbeitnehmer seien. Bei Berücksichtigung der minimalen Tätigkeitsunterschiede rechtfertige sich daher zumindest die angestrebte Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III BAT.
Mit dem Antrag zu 1. beziffere sie nunmehr die vor Rechtshängigkeit fältigen Differenzbeträge.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils
- 1.
das beklagte Land zu verurteilen an die Klägerin 13.640,46 DM brutto nebst 4% Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 12. März 1992 zu zahlen.
- 2.
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin beginnend mit dem 1. Februar 1992 Vergütung nach Vergütunggruppe III BAT einschließlich Sonderzuwendung unter Anrechnung der in diesem Zeitraum gewährten Vergütung nebst 4 % Zinsen ab Fälligkeit, frühestens ab Rechtshängigkeit, zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 21. September 1992 (Bl. 80 ff d.A.) als zutreffend.
Es hält die unterschiedliche Vergütung wegen der verschiedenartigen Vorbildung der Lehrkräfte für gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 518, 519 ZPO, 64, 66 ArbGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
1.
Der Zulässigkeit der Klage stehen keine Bedenken mehr entgegen, nachdem die Klägerin für den vor Rechtshängigkeit der Klage liegenden Zeitraum ihre Forderung beziffert hat. Zwar ist grundsätzlich für eine Feststellungklage kein Raum, wenn das Klagebegehren mit einer Leistungsklage verfolgt werden kann (BAG, Urteil vom 27. Juli 1988 - 5 AZR 244/87 -, AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, unter I. der Gründe m.w.N.). Soweit die Klägerin Vergütung für die Zukunft begehrt ist eine Bezifferung jedoch noch nicht möglich, weil sich die Vergütungssätze ändern können. Eine Klage auf zukünftige Leistung kann die Klägerin auch deswegen nicht erheben, weil § 258 ZPO nur wiederkehrende Leistungen aus einseitigen Verpflichtungen erfaßt, nicht aber das von der Arbeitsleistung abhängige Entgelt (BAG, Urteil vom 13. November 1987 - 7 AZR 559/86 -, AP Nr. 61 zu § 37 BetrVG 1972 m.w.N.; Zöller - Stephan. Zivilprozeßordnung, § 258 Rdnr. 1 m.w.N.). Im übrigen handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage. Diese ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (BAGE 51, 59, 65 [BAG 29.01.1986 - 4 AZR 465/84] = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975: BAGE 51, 284, 287 [BAG 19.03.1986 - 4 AZR 642/84] = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 356, 360 [BAG 16.04.1986 - 4 AZR 595/84] = AP Nr. 120 zu § 22, 23 BAT 1975); es ist davon auszugehen, daß auch eine Feststellungsklage geeignet ist, die zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Differenzen endgültig zu bereinigen.
2.
Der Klägerin steht aber keine Rechtsgrundlage zur Seite, die ihr einen Anspruch auf eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III BAT zubilligt.
2.1.
Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus §22 BAT in Verbindung mit der Anlage 1 a zum BAT. Zwar regelt sich das Arbeitsverhältnis ausweislich des Arbeitsvertrages vom 26. August/8. September 1976 nach dem Bundesangestelltentarifvertag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Die Anlage 1 a zum BAT ist jedoch aufgrund der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. In der Vorbemerkung Nr. 5 heißt es:
"Die Anlage 1 a gilt nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter die SR 2 I fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist."
Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne dieser Vorbemerkung. Dabei handelt es sich um Angestellte, die im Rahmen eines Schulbetriebes oder einer entsprechenden Einrichtung Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln und als Teil der Lehrerschaft der Schule oder Einrichtung anzusehen sind (BAG. Urteil vom 21. Oktober 1992 - 4 AZR 28/92 -, unter II. 1. b) der Gründe). Die Klägerin unterrichtet als Klassenlehrerin an der ... in ... geistigbehinderte Kinder.
Ein besonderes Tätigkeitsmerkmal ist für Sonderschullehrer in der Anlage 1a zum BAT nicht vorgesehen.
2.2 Ausweislich des Arbeitsvertrages finden die jeweils geltenden Eingruppierungserlasse des Niedersächsischen Kultusministers als Vertragsrecht Anwendung. Diese Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BAG. Urteil vom 29. August 1984 - 4 AZR 309/82 -, AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.: BAG, Urteil vom 13. Februar 1985 - 4 AZR 304/83 -, AP Nr. 13 zu § 22, 23 BAT Lehrer, m.w.N.: BAG Urteil vom 16. September 1987 - 4 AZR 207/87 - ZTR 1988, 216, 217).
Die Klägerin erfüllt nicht die in dem maßgeblichen Erlaß über die "Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen" in der Fassung vom 11. April 1986 (Nds. MBl. S. 424) festgelegten Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Verg.Grp. III BAT. Die Klägerin hat weder die erste staatliche Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen absolviert (Ziffer 21 des Erlasses) noch hat sie Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erworben (Ziffer 22 des Erlasses). Weiter verfügt sie nicht über ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine anderweitige abgeschlossene Ausbildung für das Lehramt an Sonderschulen (Ziffer 23 des Erlasses).
Vielmehr ist die Klägerin nach Ziffer 24.3 des o.g. Erlasses zutreffend in die Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert, da sie über eine Ausbildung als Erzieherin sowie eine abgeschlossene sonderpädagogische Zusatzausbildung verfügt und sich mehr als 6 Jahre bewährt hat.
2.3
Diesem Ergebnis steht Art. 119 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht entgegen. Die Klägerin vermag sich nicht erfolgreich auf eine mittelbare Diskriminierung als Frau zu berufen.
Art. 119 Abs. 1 EWG-Vertrag verpflichtet die Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft, den Grundsatz gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher Arbeit anzuwenden und zu gewährleisten. Dieser Grundsatz wird in der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen 75/117/EWG vom 10. Februar 1975 (ABl. EG Nr. 11 45/19) weiter konkretisiert die in § 612 Abs. 3 BGB für das deutsche Recht verwirklicht ist (Erman - Hanau, BGB, 8. Aufl. 1989, 1. Band, § 612 BGB Rdnr. 24 f).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) folgt aus diesem EG-Recht ein unmittelbarer Anspruch zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer, auf den sich diese vor den nationalen Gerichten berufen können (BAG. Urteil vom 14. Oktober 1986 - 3 AZR 66/83 -; EuGH Rs 43/75 - Defrenne II -, Urteil vom 8. April 1976, EuGHE 1976, 455 = NJW 1976, 2068: EuGH Rs 129/79, Urteil vom 27. März 1980, EuGHE 1980, 1275 = NJW 1980, 2014; EuGH Rs 69/80, Urteil vom 11. März 1981, NJW 1981, 2637; EuGH Rs 96/90, Urteil vom 31. März 1981, AP Nr. 2 zu Art. 119 EWG-Vertrag).
Das Lohngleichheitsgebot des Art. 119 Abs. 1 EWG-Vertrag verbietet nicht nur solche Diskriminierungen, die sich unmittelbar aus der ausdrücklich nach dem Geschlecht differenzierenden Maßnahme ergeben. Vielmehr erstreckt sich das Diskriminierungsverbot auch auf solche Regelungen, die zwar geschlechtsneutral formuliert und deshalb auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden sind, in Wirklichkeit jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht oder der Geschlechterrolle beruhen, wesentlich mehr Frauen als Männer betreffen (EuGH Rs 170/74 - Bilka -, Urteil vom 13. Mai 1986, EuGHE 1986, 1607 = AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG-Vertrag). Nur dann, wenn objektiv rechtfertigende Gründe vorliegen, die mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nichts zu tun haben, bedeutet eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen keine Verletzung des Art. 119 Abs. 1 EWG-Vertrag (EuGH, Urteil vom 13. Mai 1986, a.a.O.; vgl. auch LAG Hamm. Vorlagebeschluß vom 22. Oktober 1992. - 17 Sa 1035/92 -).
Der objektive Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung wird durch drei Merkmale gekennzeichnet.
2.3.1.
Zunächst muß eine Vergütungsregelung vorliegen, die eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern ausschließt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Trotz - zumindest weitgehend - gleicher Arbeit werden diejenigen Lehrkräfte an Sonderschulen von einer höheren Vergütung als nach Vergütungsgruppe IV b BAT ausgeschlossen, die über keine Hochschulausbildung verfügen.
2.3.2.
Eine Verletzung des Lohngleichheitsgebotes des Art. 119 Abs. 1 EWG-Vertrag setzt weiter voraus, daß wesentlich mehr Frauen als Männer von der differenzierenden Regelung nachteilig betroffen sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes muß geprüft werden wie sich die Regelung in ihrem Geltungsbereich für Männer einerseits und für Frauen andererseits auswirkt. Zu diesem Zweck sind Vergleichsgruppen zu bilden. Dabei kommt es nicht auf die absoluten Zahlen der betroffenen Arbeitnehmer, sondern auf die Prozentsätze an, zu denen Männer einerseits und Frauen andererseits die geforderten Voraussetzungen erfüllen (BAG, Urteil vom 30. November 1988 - 4 AZR 412/88 -, ZTR 1989, 110).
Die vorgelegte Auswertung des Statistischen Landesamtes weist im Bereich des Titels 0711 (Sonderschulen und Sonderschulklassen) aus, daß 85 % der nach Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppierten Angestellten Frauen sind. In den Vergütungsgruppen Vc BAT und Vb BAT beträgt der Anteil 88 %. Gegenüber diesen Werten weicht der Frauen-Anteil in den eine Hochschulausbildung voraussetzenden Vergütungsgruppen III BAT und II a BAT mit 83 % b.z.w. 93 % nicht signifikant ab, zumal die absolute Anzahl der in diesen Vergütungsgruppen eingruppierten Angestellten derart gering ist, daß ohnehin Zweifel an der statistischen Aussagefähigkeit angebracht sein dürften.
Ein anderes Bild ergibt sich aber bei Einbeziehung der beamteten Lehrkräfte. Der Anteil weiblicher Lehrkräfte mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT b.z.w., Besoldungsgruppe A 13 beträgt 59 %, bei den niedriger vergüteten Gruppen hingegen ca. 88%.
Es bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, ob die beamteten Lehrkräfte als Vergleichsgruppe heranzuziehen sind. Zwar leisten im öffentlichen Dienst Beamte und Angestellte gleichermaßen Dienste und sind weisungsgebunden. Auch werden häufig dieselben Aufgaben von Beamten und Angestellten erledigt. Dennoch besteht zwischen den Rechtsverhältnissen der Beamten und der Angestellten des öffentlichen Dienstes ein wesentlicher Unterschied. Während nämlich die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Angestellten des öffentlichen Dienstes ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag ist (§ 611 BGB), stehen Beamte (§ 2 BBG) jeweils zu einer Körperschaft. Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das seine Rechtsgrundlage in der Ernennung zum Beamten b.z.w. der Aushändigung der entsprechenden Urkunde hat. In Folge sind Streitigkeiten auch vor den Verwaltungsgerichten und nicht vor den Arbeitsgerichten auszutragen. Im übrigen beruht die Besoldung der Beamten ihrer öffentlich-rechtlichen Rechtsstellung entsprechend auf gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder, während die Vergütung der Angestellten sich - wie auch bei sonstigen Arbeitsverhältnissen - nach ihrem Arbeitsvertrag b.z.w. den entsprechenden tariflichen Bestimmungen richtet (Hueck - Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts. 7. Aufl., Band 1, Seite 50; BAGE 31, 364, 370 f [BAG 11.04.1979 - 4 AZR 567/77] = AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 18. November 1975 - 4 AZR 595/74 -, AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT). Beamte werden nach Einweisung in eine bestimmte Planstelle nach dieser besoldet, wobei grundsätzlich gleichgültig ist, wie die zu verrichtende Tätigkeit aussieht. Dem Angestellten steht hingegen nach den tariflichen oder einzelvertraglich geregelten Vorgaben ein Vergütungsanspruch zu ohne Rücksicht darauf, ob dieser durch den Stellen- oder Haushaltsplan gedeckt ist (BAG - 4 AZR 147/70 -, Urteil vom 15.02.1971, AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT; BAGE 34, 250, 257 [BAG 12.11.1980 - 4 AZR 779/78] = AP Nr. 3 zu § 11 SchwbG).
Demgegenüber vertritt der EuGH (Rs 152/73 - Sotgiu -, Urteil vom 12. Februar 1974, EuGHE 1974, 153) zu Artikel 48 Absatz 4 EWG-Vertrag die Auffassung, daß die Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses kein Abgrenzungskriterium darstellt, weit diese rechtlichen Qualifizierungen nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verschiedenen Inhalt haben und deswegen für die Bedürfnisse des Gemeinschaftsrechts als Auslegungsmerkmal ungeeignet sind (vgl. dazu: Hochbaum, ZBR 1989, 33, 34 m.w.N.; Goerlich/Bräth. Zur Freizügigkeit im öffentlichen Sektor, NVwZ 1989, 330 [EuGH 16.06.1987 - - 225/85] m.w.N.).
2.3.3.
Die seitens der Klägerin beanstandete nachteilige Wirkung bedeutet nämlich bereits deshalb keine Verletzung des Artikel 119 Absatz 1 EWG-Vertrag, weil dem beklagten Land objektiv rechtfertigende Gründe zur Seite stehen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH, Urteil vom 31. März 1981, EuGHE 1981, 911 = NJW 1981, 2639 [EuGH 31.03.1981 - - 96/80]; EuGH Rs 170/74 - Bilka -, Urteil vom 13. Mai 1986, a.a.O.; Pfarr - Bertelsmann, Gleichbehandlungsgesetz, 1985, S. 99, 107 f.).
Es ist Sache der nationalen Gerichte anhand der tatsächlichen Umstände, der Vorgeschichte und der Beweggründe aufzuklären, ob die Regelung in Wirklichkeit ein indirektes Mittel dafür ist, das Lohnniveau der nicht wissenschaftlich ausgebildeten Arbeitnehmer aus dem Grunde zu senken, weil diese Arbeitnehmergruppe zu einem wesentlichen Teil aus weiblichen Beschäftigten besteht (EuGH Rs 170/74 - Bilka -, Urteil vom 13. Mai 1986, a.a.O.). Diese Prüfung führt in dem vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß die gewählten Eingruppierungsgrundsätze den wirklichen Bedürfnissen des beklagten Landes dienen und zum Erreichen der gewählten Ziele geeignet und erforderlich sind. Der Umstand, daß durch die Maßnahme - bei Berücksichtigung der beamteten Lehrkräfte - eine wesentlich größere Anzahl von weiblichen als von männlichen Arbeitnehmern betroffen ist, reicht daher für die Feststellung einer Verletzung des Artikel 119 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht aus.
Zwar ist nicht ausgeschlossen, daß durch das gewählte Kriterium der Berufsausbildung weibliche Arbeitnehmer benachteiligt sein können, soweit diese geringere Möglichkeiten hatten, eine so gründliche Berufsausbildung wie die männlichen Arbeitnehmer zu erwerben. Die Vergütung einer besonderen Berufsausbildung läßt sich jedoch dadurch rechtfertigen daß die geforderte Ausbildung für die Ausführung der dem Arbeitnehmer übertragenen spezifischen Aufgaben von Bedeutung ist (EuGH - Rs 109/88 -, Urteil vom 17. Oktober 1990, NZA 1990, 772, 774) [EuGH 17.10.1989 - - 109/88].
Dabei ist nicht allein auf die äußerlich gleichartige Aufgabenstellung beider Vergleichsgruppen als Klassenlehrer an der Sonderschule für Geistigbehinderte abzustellen. Vielmehr ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt daß sich die verschiedenartige Vorbildung in unterschiedlichem pädagogischen Urteilsvermögen und Fertigkeiten niederschlägt, im Rahmen der wissenschaftlichen Hochschulausbildung erwerben zukünftige Sonderschullehrerinnen und -lehrer spezielle Kenntnisse in der Behinderten- und Sonderpädagogik, die diese zu einem höherem Maß wissenschaftlicher Reflexion und Analyse im späteren Berufsleben befähigen und darüberhinaus verschiedenartige Einsätze im Sonderschulbereich ermöglichen. Es werden diagnostische Qualifikationen vermittelt, die Grundlage auch für die Anfertigung sonderpädagogischer Gutachten darstellen, in denen die Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung unterschiedlich Behinderter geprüft und beurteilt werden.
Die auf Erteilung von Unterricht ausgerichtete Ausbildung vermittelt weitergehendere sonderpädagogische Fähigkeiten als dies bei Erzieherinnen und Erziehern der Fall ist. Deren Ausbildungsschwerpunkt liegt in der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die durch die Klägerin absolvierte sonderpädagogische Zusatzausbildung, da der Inhalt eines 8-semestrigen Hochschulstudiums nicht in einer ca. 1 3/4-jährigen berufsbegleitenden Zusatzausbildung vermittelbar ist. Die Argumentation der Klägerin verkennt die Bedeutung des im Rahmen der universitären Ausbildung vermittelten theoretischen Hintergrundwissens Ihr zu folgen hieße, die wissenschaftliche Grundlage der Lehrerausbildung - zumindest hinsichtlich der Sonderschullehrer - grundsätzlich in Frage zu stellen.
Dieser Auffassung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land finanzielle Anreize bietet, um vielseitiger einsetzbare Arbeitnehmer zu gewinnen, die zudem aufgrund einer entsprechenden Ausbildung zu einer wissenschaftlichen Durchdringung des Aufgabenbereichs in der Lage sind.
2.4.
Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz macht eine Höhergruppierung der Klägerin nicht erforderlich. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage beenden, gleichtzubehandeln. Er verbietet nicht nur willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG. Urteil vom 27. Juli 1988 - 5 AZR 244/37 -, AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAGE 60, 350, 353 [BAG 10.01.1989 - 3 AZR 308/87] = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, zu II 2 a der Gründe; BAG, Urteil vom 12. November 1991 - 3 AZR 489/90 -, DB 1992, 1432). Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (BAG, Urteil vom 28. Juli 1992 - 3 AZR 173/92 -, unter B I 2 a) der Gründe).
Alterdings ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nur beschränkt anwendbar, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit grundsätzlich Vorrang hat. Dies gilt aber nur für individuell vereinbarte Löhne und Gehälter. Wenn der Arbeitgeber, was ihm die Vertragsfreiheit gestattet, einzelne Arbeitnehmer besserstellt, können daraus andere Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist jedoch anwendbar, wenn der Arbeitgeber - wie in diesem Fall - die Leistungen nach einem bestimmten und generalisierenden Prinzip gewährt, wenn er also bestimmte Voraussetzungen festlegt (BAG, Urteil vom 27. Juli 1988, a.a.O.; BAGE 63, 181 = AP Nr. 29 zu § 11 BurlG; BAG. Urteil vom 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 -, unter II 3 a) der Gründe).
Dem beklagten Land ist aber die Anknüpfung an sachfremde Gesichtspunkte bei der Festlegung der Eingruppierungsvoraussetzungen nicht vorzuhalten, soweit auf Ausbildungskriterien abgestellt wird. Eine Eingruppierungsregelung, die die Höhe der Vergütung von einem bestimmten Ausbildungsabschluß abhängig macht und für andere Ausbildungsabschlüsse bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung vorsieht, verletzt den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (BAGE 19, 322, 323 [BAG 31.05.1967 - 4 AZR 256/66] = AP Nr. 1 zu § 25 BAT; BAGE 39, 124, 129 [BAG 09.06.1982 - 4 AZR 247/80] = AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAGE 42, 329 = AP Nr. 72 zu § 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 30. November 1988 - 4 AZR 412/88 -, a.a.O.). Es ist zulässig, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren persönlichen Voraussetzungen wie dem Nachwels bestimmter Kenntnisse oder einer speziellen Ausbildung abhängig zu machen (BAGE 19, 322, 323 [BAG 31.05.1967 - 4 AZR 256/66] = AP Nr. 1 zu § 25 BAT; BAGE 39, 124, 129 [BAG 09.06.1982 - 4 AZR 247/80] = AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).
Die Ausbildung einer Erzieherin - auch mit einer berufsbegleitenden sonderpädagogischen Zusatzausbildung - und die Hochschulausbildung zum Sonderschullehrer mit nachfolgender Referendarausbildung sind unterschiedlich. Dies ergibt sich bereits aus der verschiedenen Ausbildungsdauer. Die Ausbildung zur Erzieherin besteht aus einem einjährigen Vorpraktikum, einer zweijährigen Ausbildung und einem Anerkennungsjahr. Die Befähigung zum Lehramt an der Sonderschule wird nach einem mindestens 8-semestrigen Hochschulstudium und einer nachfolgenden 1 1/2jährigen Referendarausbildung erworben. Es ist davon auszugehen, daß die Hochschulausbildung eine vertiefte wissenschaftliche Ausbildung vermittelt (so auch BAGE 45, 111, 115 ff [BAG 08.02.1984 - 5 AZR 501/81] = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht; BAG, Urteil vom 30. November 1988 - 4 AZR 412/88 -, m.w.N.).
Liegen somit unterschiedliche Ausbildungsvorausetzungen vor, so können diese bei der Eingruppierung Berücksichtigung finden. Dabei ist nicht entscheidend, welche Ausbildung die Qualifiziertere ist und zur schnelleren Einarbeitung b.z.w. zu besseren Umsetzungsmöglichkeiten befähigt. Jedenfalls ist es nicht willkürlich und sachlich ungerechtfertigt, wenn die Hochschulausbildung höher bewertet wird. Allein schon die längere Ausbildungsdauer berechtigt dazu, eine höhere Vergütung für Hochschulabsolveneten festzulegen, damit der spätere Berufseintritt und der Gesamtverdienst in der Lebenszeit ausgeglichen wird. Es ist auch nicht sachfremd, wenn nicht nur die längere Ausbildung, sondern auch die andere, wissenschaftliche Durchdringung des Wissensgebietes und damit ggf. bessere Umsetzungsmöglichkeiten berücksichtigt wird. Es ist auch ansonsten im Tarifrecht, insbesondere dem des öffentlichen Dienstes, üblich und entspricht dem herkömmlichen Ausbildungswesen, bei der Eingruppierung auf bestimmte Abschlüsse abzustellen. Eine rein tätigkeitsbezogene Eingruppierung würde demgegenüber dazu führen, daß die allseits geforderte Qualifizierung durch Ausbildung vernächlässigt wird und umgangen werden könnte (BAG, Urteil vom 30. November 1988 - 4 AZR 412/88 -, a.a.O.).
Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Gegen dieses Urteil findet, wie sich aus der Urteilsformel ergibt, die Revision statt.