Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.09.1995, Az.: 12 W 7/95

Ersatz der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten; Ersatz von, bei der Rechtsverfolgung, entstandenen Mehrkosten

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
06.09.1995
Aktenzeichen
12 W 7/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0906.12W7.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Bei verfrühtem Zurückweisungsantrag ist nur die halbe Prozessgebühr des Rechtsanwalts erstattungsfähig.

Gründe

1

Die angefochtene Entscheidung ist zutreffend begründet worden.

2

Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

3

Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. Auch wenn eine Berufung nicht ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde, besteht keine sachliche Notwendigkeit, bereits mit der Meldung zur Akte einen formellen Gegenantrag anzukündigen. Dieser Antrag ist für den weiteren Verfahrensgang zunächst ohne Bedeutung und damit für eine sachgerechte Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Bei dem von jeder Partei - auch von den Beklagten - zu beachtenden Gebot sparsamer Prozessführung erachtet der Senat in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung (Mümmler in Anm. zu LAG Düsseldorf JurBüro 1994, 427 m.w.N.; OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 88) Mehrkosten als nicht erstattungsfähig, welche ein Berufungsbeklagter dadurch veranlasst, dass sein Prozessbevollmächtigter bereits mit der Meldung zur Akte seinen Sachantrag verbindet. Die Ausführungen des 2. Zivilsenats im Beschluss vom 10. Januar 1992 (JurBüro 1992, 682) rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

4

Dies besagt nicht, dass es dem beauftragten Rechtsanwalt verwehrt wäre, sogleich einen Sachantrag anzukündigen. Wenn damit trotz der Rücknahme der Berufung eine volle Prozessgebühr entstanden ist, kann er diese seinem Auftraggeber in Rechnung stellen. Als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendige Aufwendungen können die Beklagten jedoch nicht verlangen, dass die Kläger ihnen diese Mehrkosten erstatten.