Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.09.1995, Az.: 1 W 69/95
Grundlagen des Entstehens der Erörterungsgebühr
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 26.09.1995
- Aktenzeichen
- 1 W 69/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0926.1W69.95.0A
Rechtsgrundlage
- § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO
Amtlicher Leitsatz
Eine Erörterungsgebühr kann nur in einem gerichtlichen Termin entstehen
Gründe
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nur in einem gerichtlichen, zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin entstehen (vgl. Göttlich-Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., Stichwort "Erörterungsgebühr", 4.21, m.w.N.). Dies entspricht auch der Ansicht des Senats. Die Erörterung der Sache außerhalb eines gerichtlichen Termins mit der eigenen Partei, mit dem Gegner oder mit einem Dritten wird innerhalb eines Rechtsstreits durch die Prozessgebühr abgegolten. Eine Besprechungsgebühr kann vorliegend schon deshalb nicht vergütet werden, weil Gebühren nach § 118 BRAGO voraussetzen, dass eine Tätigkeit außerhalb eines Rechtsstreits vorliegt. Der Klägervertreter verlangt hier jedoch Vergütung für Bemühungen im Rahmen eines bereits anhängigen Rechtsstreits.