Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 27.09.1995, Az.: 2 W 105/95

Zulässigkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens vor Einlassung der Partei zur Sache; Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsgeld gegen eine unentschuldigt nicht erschienenen Partei ; Notwendigkeit einer Ladung der Partei zur Sachaufklärung für die Verhängung des Ordnungsgeldes; Sanktionsmöglichkeit beim Nichterscheinen zum Güteversuch

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
27.09.1995
Aktenzeichen
2 W 105/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0927.2W105.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Unzulässigkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens vor Einlassung der Partei zur Sache. Unzulässigkeit dieser Anordnung oder des Festhaltens daran allein zum Zweck von Vergleichsgesprächen.

Gründe

1

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 273 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Anordnung nach § 141 Abs. 1 ZPO (Zöller-Greger, ZPO, 19. Aufl., § 273 Rn. 9). Ein Ordnungsgeld kann nach den §§ 141 Abs. 3, 273 Abs. 4 S. 2 ZPO nur verhängt werden, wenn die unentschuldigt nicht erschienene Partei zur Sachaufklärung geladen war. Das Nichterscheinen zum Güteversuch nach § 279 ZPO ist wegen fehlender Verweisung auf § 141 Abs. 3 ZPO sanktionslos. Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass ein Ordnungsgeld gegen eine nicht erschienene Partei, die sich noch nicht auf den Prozess eingelassen hat, unzulässig ist (Zöller a.a.O.; Stein/Jonas).