Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 27.09.1995, Az.: 2 W 105/95
Zulässigkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens vor Einlassung der Partei zur Sache; Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsgeld gegen eine unentschuldigt nicht erschienenen Partei ; Notwendigkeit einer Ladung der Partei zur Sachaufklärung für die Verhängung des Ordnungsgeldes; Sanktionsmöglichkeit beim Nichterscheinen zum Güteversuch
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 27.09.1995
- Aktenzeichen
- 2 W 105/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29336
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0927.2W105.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 273 Abs. 2 Nr. 3 ZPO
- § 141 Abs. 1 ZPO
- § 141 Abs. 3 ZPO
- § 273 Abs. 4 S. 2 ZPO
- § 279 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Unzulässigkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens vor Einlassung der Partei zur Sache. Unzulässigkeit dieser Anordnung oder des Festhaltens daran allein zum Zweck von Vergleichsgesprächen.
Gründe
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 273 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unterliegt denselben Voraussetzungen wie die Anordnung nach § 141 Abs. 1 ZPO (Zöller-Greger, ZPO, 19. Aufl., § 273 Rn. 9). Ein Ordnungsgeld kann nach den §§ 141 Abs. 3, 273 Abs. 4 S. 2 ZPO nur verhängt werden, wenn die unentschuldigt nicht erschienene Partei zur Sachaufklärung geladen war. Das Nichterscheinen zum Güteversuch nach § 279 ZPO ist wegen fehlender Verweisung auf § 141 Abs. 3 ZPO sanktionslos. Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass ein Ordnungsgeld gegen eine nicht erschienene Partei, die sich noch nicht auf den Prozess eingelassen hat, unzulässig ist (Zöller a.a.O.; Stein/Jonas).