Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.09.1995, Az.: 5 W 152/95

Rechtsmittel gegen Berichtigungsantrag

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
12.09.1995
Aktenzeichen
5 W 152/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0912.5W152.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Rechtsmittel gegen Berichtigungsantrag

Gründe

1

Gem. § 319 Abs. 3 1 Hs. ZPO ist gegen die Abweisung eines Berichtungsantrages grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegen die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung einer einfachen Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 ZPO nicht vor, die in Betracht zu ziehen ist, wenn ein Ablehnungsbeschluss keine sachliche Entscheidung über den Antrag enthält. Insbesondere hat das Landgericht den Begriff der "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" nicht verkannt, sondern in nicht zu beanstandender Weise auf den Zusammenhang zwischen Tenor und Gründen der Entscheidung hingewiesen. Aus beiden - Urteilsformel und den tragenden Entscheidungsgründen - bestimmt sich der Umfang der Rechtskraft. Von einer Verkennung des Begriffs der offenbaren Unrichtigkeit kann demgemäß keine Rede sein.