Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.09.1995, Az.: 5 W 152/95
Rechtsmittel gegen Berichtigungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 12.09.1995
- Aktenzeichen
- 5 W 152/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0912.5W152.95.0A
Rechtsgrundlage
- § 319 Abs. 3 1 Hs. ZPO
Amtlicher Leitsatz
Rechtsmittel gegen Berichtigungsantrag
Gründe
Gem. § 319 Abs. 3 1 Hs. ZPO ist gegen die Abweisung eines Berichtungsantrages grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegen die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung einer einfachen Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 ZPO nicht vor, die in Betracht zu ziehen ist, wenn ein Ablehnungsbeschluss keine sachliche Entscheidung über den Antrag enthält. Insbesondere hat das Landgericht den Begriff der "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" nicht verkannt, sondern in nicht zu beanstandender Weise auf den Zusammenhang zwischen Tenor und Gründen der Entscheidung hingewiesen. Aus beiden - Urteilsformel und den tragenden Entscheidungsgründen - bestimmt sich der Umfang der Rechtskraft. Von einer Verkennung des Begriffs der offenbaren Unrichtigkeit kann demgemäß keine Rede sein.