Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 15.09.1995, Az.: 10 U 5/95
Absicht der Festsetzung der Milcherzeugung als Voraussetzung für Verbleib der auf der Pachtfläche liegenden Milchquote nach Ende der Pacht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 15.09.1995
- Aktenzeichen
- 10 U 5/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0915.10U5.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- NULL
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 4 S. 2 MGV
Amtlicher Leitsatz
Die Absicht des Klägers die Milcherzeugung festzusetzen ist Voraussetzung dafür, dass ihm nach Beendigung der Pacht wenigstens ein Teil der auf der Pachtfläche liegenden Milchquote verbleibt.
Gründe
Nach dem Sachstand zurzeit der Erledigungserklärungen war nach Auffassung des Senats der Auskunftsanspruch der Klägerin begründet. Ob die Klägerin die Milcherzeugung selbst fortsetzen wollte ist hier unerheblich, weil davon auszugehen ist, dass der Beklagte als Pächter selbst nicht die Absicht hatte, die Milchproduktion fortzusetzen. Dies hat er durch seine Erklärungen gegenüber dem Bundesamt für Landwirtschaft dokumentiert. Nach §·7 Abs.·4 Satz·2 MGV (BGBl·I·94, S.·587) ist jedoch der Fortsetzungswille des Pächters Voraussetzung dafür, dass ihm wenigstens ein Teil der auf den gepachteten Flächen liegenden Milchquote verbleibt.