Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.12.1995, Az.: 2 W 146/95

Erstattungsfähigkeit der vollen Prozessgebühr des Berufungsgegners ; Folgen einer Zurücknahme der Berufung nach Stellung eines Antrags auf Zurückweisung der Berufung und vor Begründung der Berufung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
12.12.1995
Aktenzeichen
2 W 146/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:1212.2W146.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Erstattungsfähigkeit der vollen Prozessgebühr des Gegenanwalts, wenn die Berufung vor ihrer Begründung, aber nach Stellung eines Berufungsgegenantrags zurückgenommen ist.

Gründe

1

In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob eine volle Prozessgebühr des Berufungsgegners erstattungsfähig ist, wenn die Berufung ohne den ausdrücklichen Vorbehalt, dies erfolge nur zur Fristwahrung, eingelegt wird, wenn daraufhin Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt wird und wenn die Berufung vor ihrer Begründung zurückgenommen wird (vgl. zum Meinungsstand Riedel/Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl., § 32 Rdn. 20 sowie Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., "Berufung" Anm. 1.33 b), jeweils m.w.N.). Der Senat hat die Erstattungsfähigkeit einer vollen Prozessgebühr bisher bejaht (vgl. JurBüro 1992, 682). Er hält hieran nach erneuter Prüfung in Kenntnis der anders lautenden Entscheidung des 12. Zivilsenats des OLG Oldenburg vom 06.09.1995 - 12 W 7/95 - fest. Die erstattungsfähigen Kosten waren daher in der von der Beklagten beantragten Höhe festzusetzen.