Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.09.1995, Az.: 1 W 68/95
Voraussetzungen für die Entstehung der Besprechungsgebühr
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 25.09.1995
- Aktenzeichen
- 1 W 68/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 28977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0925.1W68.95.0A
Rechtsgrundlage
- § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO
Amtlicher Leitsatz
Eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entsteht nur, wenn der Mandant mit den vorgerichtlichen Verhandlungen einverstanden ist.
Gründe
Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nicht dargelegt. Sie käme im vorliegenden Fall nur in Betracht, wenn das von ihm behauptete Gespräch vom 20. April 1995 - sofern man unterstellt, dass es inhaltlich über die bloße Vorbereitung des beabsichtigten Rechtsstreits hinausging im Einverständnis des Klägers erfolgt ist. Das Einverständnis des Auftraggebers wird vom Gesetz gefordert, damit der Rechtsanwalt nicht allein aus eigenem Antrieb eine den Gebührentatbestand auslösende Besprechung führt (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 118 RN 8). Der Kläger hätte deshalb konkret auf das Telefongespräch seines Prozessbevollmächtigten vom 20. April 1995 bezogen vortragen müssen, dass er dazu sein Einverständnis gegeben hat und die tatsächlichen Umstände der Einverständniserklärung darlegen müssen. Dabei dürfte eine nachträgliche Genehmigung nicht ausreichen, weil nach dem Wortlaut des Gesetzes das Einverständnis des Auftraggebers schon während der Besprechung vorliegen muss.
Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht, denn dazu, wann, wo und unter welchen Umständen er sein Einverständnis zu dem fraglichen Telefongespräch erteilt hat, ist nicht erkennbar.