Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 26.09.1995, Az.: 5 U 86/95

Erstattung von Kosten eines Verfahrens; Entlassung eines Testamentsvollstreckers; Verteidigung des Erblassers; Übernahme der Anwaltskosten; Entlassungsverfahren wegen behaupteter erheblicher Pflichtverletzungen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
26.09.1995
Aktenzeichen
5 U 86/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 28970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0926.5U86.95.0A

Fundstellen

  • FamRZ 1996, 762-763 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 582 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Erstattung von Kosten eines Verfahrens zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers nur, wenn das Verfahren der Verteidigung des Erblassers dient.

Entscheidungsgründe

1

Die Ansicht, die prozessuale Abwehr eines Entlassungsantrages erfolge für die Testamentsvollstreckerin stets in Verteidigung des Erblasserwillens, trifft nicht zu. Die von der Berufung dafür herangezogenen Belegstellen aus Rechtsprechung und Literatur stützen diese Auffassung nicht. Vielmehr gilt, dass in Rechtsstreitigkeiten die eine Testamentsvollstreckerin wie hier persönlich geführt hat, eine Erstattung der Kosten nicht in Betracht kommt, es sei denn, dass sie ausnahmsweise den Prozess für erforderlich halten durfte, um den Erblasserwillen zu verteidigen (vgl. nur Palandt-Edenhofer, BGB, 54. Aufl.,§ 2218 Rdn 5 und § 2227 Rdn 12; Erman/M. Schmidt, BGB, 9. Aufl., § 2227 Rdn. 15, vgl. BGHZ 69 235 ff., Hanseatisches OLG Hamburg MDR 63, 423 f). Das versteht sich aber bei einem Entlassungsverfahren wegen behaupteter erheblicher Pflichtverletzungen bei der Amtsausübung keineswegs von selbst (missverständlich insoweit Haegele/Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 12. Aufl., Rdn. 637 und Soergel/Danrau, BGB, 12. Aufl.,§ 2212 Rdnr. 12). Es kann nicht angenommen werden, dass ein Erblasser auch in solchen Fallgestaltungen an dem gewählten Testamentsvollstrecker in jedem Fall festhalten wollte, dass die Beklagte als Interessenwahrerin des Erblasserwillens aufgetreten ist, hat das Landgericht ihrem Vorbringen zu Recht nicht entnehmen können. Sie hat dazu lediglich ausgeführt, die Erben hätten versucht, sehr schnell an den Nachlass heranzukommen, was sie zu vereiteln gewusst habe. Das macht keineswegs deutlich, dass dem nachvollziehbaren Streben der Erben, den ihnen zugedachten Nachlass auch zu erhalten, der von der Testamentsvollstreckerin wahrzunehmende Erblasserwille (noch) entgegensteht. Dazu fehlen jegliche Ausführungen. Es wird auch durch den bloßen Vorwurf, das Abberufungsverfahren sei mit"reichlich dubiosem Vortrag begründet" gewesen nicht gestützt. Die Berufung sagt dazu nichts. Damit ist auch der von ihr erklärten Aufrechnung mit Aufwendungsersatzansprüchen wegen der zweitinstanzlichen Anwaltskosten die Grundlage entzogen.

2

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist zudem die in der Vereinbarung über ihre Entlassung als Testamentsvollstreckerin getroffene Kostenregelung für die Frage der Übernahme der Anwaltskosten aus diesem Verfahren nicht ohne Belang. Von der Vorschussentnahme auf diese Kosten war dem Kläger und seiner Schwester zuvor nichts bekannt. Vor der im FGG-Verfahren maßgeblichen Bestimmung des § 13 a FGG, dass jeder seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat, gibt die Interpretation, die die Beklagte der Kostenregelung entnehmen möchte, keinen Sinn. Selbst wenn alle Prozessbeteiligten einschließlich der Beschwerdekammer bei der Abfassung die in § 98 ZPO enthaltene Kostenverteilung vor Augen gehabt haben sollten, zeigt dies, dass keine einseitige Belastung der Antragsteller angestrebt worden ist. Im Gegenteil weist der Gesamtkontext der Vereinbarung darauf hin, dass ein gütlicher Schlussstrich gezogen werden sollte mit Zugeständnissen auf beiden Seiten (Restvergütung der Antragsgegnerin gegen Beendigung der Testamentsvollstreckertätigkeit und Verzicht auf Ersatzansprüche der Antragsteller). Damit ist eine einseitige Belastung der Antragstellerseite über den Nachlass als Haftungsmasse nicht in Einklang zu bringen.

3

Die von der Berufung angesprochene Frage eines Verzichts der Beklagten auf Kostenerstattung stellt sich deswegen nicht. Ein eventueller Rückzahlungsanspruch der Erben konnte mangels deren Kenntnis von einer vorschussweisen Belastung des Nachlasses durch die Beklagte nicht Gegenstand der Überlegungen der Parteien gewesen sein. Die getroffene Kostenvereinbarung belegt daher nur eine Regelung, wie sie typischerweise - wie auch vom Wortlaut gedeckt bei gegenseitigem Nachgeben ohne besondere Quantifizierung vorzunehmen ist, wonach eine einseitige Kostenbelastung - wie sie jetzt der Beklagten vorschwebt - ausscheidet. Die Berufung übersieht, dass eben nicht nur mit der Amtsniederlegung der Schlussstrich gezogen werden sollte, sondern dass auch die Antragstellerseite Zugeständnisse vor allem in Bezug auf eine Restvergütung und Verzicht auf weitereÜberprüfung der Beklagtentätigkeit einschließlich sich daraus ergebender Schadensersatzansprüche gemacht hat. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, was trotz dieses gegenseitigen Nachgebens in der Hauptsache die völlige Übernahme der Verfahrenskosten durch die Antragstellerseite als nachvollziehbar oder gar als angemessen erscheinen lassen könnte.