Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.09.1995, Az.: 8 W 99/95
Voraussetzungen der Rüge im Revisionsverfahren; Wert des selbstständigen Beweisverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 19.09.1995
- Aktenzeichen
- 8 W 99/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0919.8W99.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- NULL
Rechtsgrundlage
- § 493 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Der Wert eines selbstständigen Beweisverfahrens bestimmt sich nach jenem der Hauptsache (ständige Rechtsprechung des Senats)
Gründe
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsentscheidungen vom 23. November 1992, 8 W 102/92; vom 7. Juni 1993, 8 W 46/93; vom 11.August 1994, 8 W 77/94; OLG Stuttgart Baurecht 1992, 268, 269; Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rdnr. 4.024 a) bestimmt sich der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens nach dem der Hauptsache. Denn die in diesem Verfahren gewonnenen Ergebnisse stehen dem Ergebnis einer Beweisaufnahme im Hauptprozess gleich (§ 493 ZPO). Zudem soll das selbstständige Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO u.a. durch Klärung bestimmter Streitpunkte der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen.
Der Wert ist danach auf der Basis des Sachverständigengutachtens nach dem an § 3 ZPO zu messenden Interesse der Antragsteller an der Nachbesserung zu schätzen. Dieses Interesse bestimmt sich regelmäßig nach dem zu erwartenden Nachbesserungsaufwand.
Es besteht kein Anlass, die Antragsteller an dem von ihnen "laienhaft vermuteten" Wert von über 10.000,-- DM, dessen Angabe auch zur Begründung der Zuständigkeit des Landgerichts erforderlich war, festzuhalten. Die von ihnen behaupteten Risse in verschiedenen Räumen des Gebäudes haben sich bei der Begutachtung durch den Sachverständigen sämtlich bestätigt. Dass die Antragsteller die Rissbildungen und deren Ursachen für schwer wiegender und den Nachbesserungsaufwand für höher gehalten haben als dann vom Sachverständigen festgestellt worden ist, ist gegenüber dem objektiv anzulegenden Bewertungsmaßstab nichterheblich. Zudem haben sie sich nicht eines Anspruches auf Zahlung von über 10.000,-- DM berühmt, sondern lediglich eines Gewährleistungsanspruches nach Maßgabe der Ermittlungen des Sachverständigen.