Anhang 1 EvLKiVtr1955 - Zusatzvereinbarung zum Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- EvLKiVtr1955,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300060000000
Vom 19. März 1955
Zur Durchführung des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom heutigen Tage vereinbaren die Niedersächsische Landesregierung und die Kirchenleitungen der vertragschließenden Kirchen:
(Zu Art. 1 Abs. 2)
§ 1
Als öffentlicher Dienst bleibt der kirchliche Dienst im bisherigen Umfange anerkannt.
(Zu Art. 3 Abs. 2)
§ 2
(1) Bevor jemand als ordentlicher oder außerordentlicher Professor an der Theologischen Fakultät angestellt werden soll, wird ein Gutachten in Bezug auf Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden vom Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, im Falle der Besetzung des Lehrstuhls für Reformierte Theologie vom Landeskirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland erforderlich werden.
(2) Die Landesregierung wird, bevor die Berufung, d.h. das Angebot eines Lehrstuhls ergeht, die zuständige kirchliche Verwaltungsbehörde um ihr Gutachten ersuchen, für welches ihr eine ausreichende Frist gewährt werden wird.
(3) Etwaige Bedenken gegen Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden werden von der kirchlichen Verwaltungsbehörde nicht erhoben werden, ohne dass sie sich mit Vertretern der übrigen Kirchen beraten und festgestellt hat, ob ihre Bedenken überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis wird in dem Gutachten angegeben werden. Bei einer ohne Widerspruch der Fakultät beabsichtigten Berufung wird die kirchliche Verwaltungsbehörde vor der etwaigen Einleitung des in Satz 1 vorgesehenen Verfahrens durch Vermittlung der Landesregierung in eine vertrauliche mündliche Fühlungnahme mit der Fakultät eintreten, auf Wunsch der kirchlichen Verwaltungsbehörde oder der Fakultät unter Beteiligung eines der evangelischen Kirche angehörenden Vertreters der Landesregierung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für eine Wiederanstellung, falls der zu Berufende inzwischen die Zugehörigkeit zur Theologischen Fakultät der Universität Göttingen verloren hatte.
(Zu Art. 3 Abs. 3)
§ 3
(1) Die Universitätsprediger werden aus dem Kreise der ordinierten Mitglieder der Fakultät ernannt. Mit ihrer Einführung wird die Kirche einen ihrer obersten Geistlichen beauftragen.
(2) Die Universitätsprediger erhalten eine kirchliche Bestallung. Die Bestallungsurkunde wird bei der Einführung ausgehändigt.
(3) Wird aus besonderen Gründen von der Ernennung eines Universitätspredigers abgesehen, so wird Sorge getragen werden, dass auf Grund besonderer Vereinbarung der evangelische akademische Gottesdienst von Mitgliedern der Theologischen Fakultät abgehalten wird.
(Zu Art. 4 Abs. 1)
§ 4
§ 2 dieser Vereinbarung ist entsprechend anzuwenden.
(Zu Art. 8 Abs. 5)
§ 5
Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet.
(Zu Art. 12 Abs. 4)
§ 6
(1) Der Beschluss über den Landeskirchensteuersatz gilt als genehmigt (allgemein genehmigter Landeskirchensteuersatz), wenn
- 1.die Landeskirchensteuer in allen Kirchen als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird,
- 2.der Zuschlag bei den einzelnen Steuerpflichtigen 10 vom Hundert der Einkommensteuer nicht übersteigt; die Landeskirchensteuer ist auf höchstens 4 vom Hundert des der Einkommensteuerberechnung zu Grunde zu legenden Einkommens zu begrenzen; es kann ein Mindestsatz von 3 DM jährlich vorgeschrieben werden.
Wird der Tarif der Einkommensteuer wesentlich geändert, so ist der allgemein genehmigte Landeskirchensteuersatz durch Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den Kirchenleitungen den veränderten Verhältnissen anzupassen. Dabei ist der Landeskirchensteuersatz so zu bestimmen, dass die Anwendung des neuen Einkommensteuertarifs und des neuen Kirchensteuersatzes auf die im letztvergangenen Jahr besteuerten Einkommen das gleiche Landeskirchensteueraufkommen ergibt, wie die Anwendung des bisherigen Einkommensteuertarifs und des bisherigen Kirchensteuersatzes. Die Anpassung findet insoweit nicht statt, als eine Änderung des Einkommensteuertarifs einer Änderung in der Gesamthöhe der Einkommen Rechnung trägt. Dies ist dann anzunehmen, wenn nach der Tarifänderung der prozentuale Anteil der Steuer an dem Gesamtbetrag der Einkommen der gleiche wird, der er bei Schaffung des früheren Tarifs gewesen ist.
(2) Ein Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zu den Messbeträgen der Grundsteuer bemessen wird, gilt als genehmigt, wenn der Zuschlag 20 vom Hundert der Messbeträge nicht übersteigt (allgemein genehmigter Ortskirchensteuersatz nach der Grundsteuer). Ändern sich die Messzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, so ist der allgemein genehmigte Ortskirchensteuersatz durch Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den Kirchenleitungen den veränderten Verhältnissen anzupassen; das Gleiche gilt, wenn sich, z. B. durch eine neue Bewertung des Grundbesitzes, die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer wesentlich ändert. Dabei ist der Ortskirchensteuersatz so zu bestimmen, dass er etwa ein Zehntel des durchschnittlichen Hebesatzes der niedersächsischen Gemeinden für die Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt.
(3) Ein Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchgeldes bestimmt wird, gilt als genehmigt (allgemein genehmigtes Kirchgeld), wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen der Landesregierung und den einzelnen Kirchenleitungen vereinbart wird.
(Zu Art. 13 Abs. 1)
§ 7
In die Unterlagen, deren die Kirchen und ihre steuerberechtigten Verbände für die Durchführung der Besteuerung und für die Feststellung ihrer Anteile am Kirchensteueraufkommen bedürfen (einschließlich der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit), ist ihnen auf Anfordern von den zuständigen Staats- und Gemeindebehörden Einsicht zu gewähren.
(Zu Art. 13 Abs. 4)
§ 8
Die Kirchen sind damit einverstanden, dass das gesamte Aufkommen an Landeskirchensteuer in den Gebieten der einzelnen Landeskirchen einheitlichen Konten zugeführt wird; die Zuflüsse zu den Konten sind in diesem Fall laufend auf die steuerberechtigten Körperschaften aufzuteilen, und zwar nach einem Schlüssel, der jeweils für ein oder mehrere Jahre nach den vorhandenen Unterlagen mit dem Ziel aufgestellt wird, jeder steuerberechtigten Körperschaft die von ihren Angehörigen aufgebrachten Steuerbeträge zuzuführen. Auf Verlangen der beteiligten steuerberechtigten Körperschaften ist die Aufteilung einer kirchlichen Stelle zu überlassen.
(Zu Art. 16 Abs. 1)
§ 9
(1) Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages jeweils monatlich im Voraus gezahlt.
(2) Die Anpassung an Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten ist wie folgt vorzunehmen:
- 1.Berechnungsgrundlage ist die Besoldung der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 2c 2 (Eingangsgruppe des höheren Dienstes) im März 1955.
- 2.Ausgegangen wird von dem Mittel zwischen Anfangs- und Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 2c 2, dem Wohnungsgeldzuschuss der Tarifklasse III, Ortsklasse B, für einen Beamten mit weniger als drei zuschlagspflichtigen Kindern und 120 vom Hundert des Jahresbetrages für ein Kind von 13 Jahren. Das sind im März 1955 ein Zwölftel von 11.373,34 DM.
- 3.Die Staatsleistung wird in dem gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die Besoldung gegenüber der gemäß Ziffer 1 und 2 festgestellten Besoldung erhöht oder vermindert.
(Zu Art. 17 Abs. 1)
§ 10
(1) Die Vertragsschließenden werden die Gebäude und Grundstücke, die in das Eigentum der Kirchen übergehen, mit allen Merkmalen gemeinsam festlegen.
(2) Die Universitätskirche in Göttingen bleibt im Eigentum des Landes.
(3) Soweit Gebäude vorhanden sind, die nur zum Teil evangelischen ortskirchlichen Zwecken dienen, soll die Unterhaltungslast, soweit möglich, durch Einzelvereinbarung im Sinne dieses Vertrages geregelt werden.
(Zu Art. 17 Abs. 3)
§ 11
(1) Das Land darf ohne Zustimmung der Kirche Verpflichtungen, von denen es freizustellen ist, weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Weise anerkennen. Wird das Land wegen der genannten Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es der Kirche alsbald den Streit verkünden und ihr Einsicht in seine Unterlagen über den Prozessstoff gewähren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind dem Land zu erstatten.
(2) Die Kirchen werden sich bemühen, Verträge mit den Berechtigten zu Stande zu bringen, durch die das Land aus seinen Verpflichtungen gegenüber den Berechtigten entlassen wird.
(Zu Art. 17 Abs. 5)
§ 12
Es besteht Einigkeit darüber, dass das Nutzungsrecht an dem Gebäude des Landeskirchenamtes in Wolfenbüttel, Schlossplatz 1-2, erst erlischt, wenn das in Braunschweig für das Landeskirchenamt zu errichtende Gebäude bezugsfertig ist. Es wird dafür eine Frist von längstens zwei Jahren nach Übertragung des Eigentums an dem Grundstück in Braunschweig, An der Brüdernkirche, vorgesehen.