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  • ab 23.04.1955 (aktuelle Fassung)

Art. 6 EvLKiVtr1955

Bibliographie

Titel
Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen 
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1955,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300060000000

In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Anstalten des Landes werden die örtlich zuständigen evangelischen Pfarrer im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerlicher Besuche und kirchlicher Handlungen zugelassen. Wird in diesen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und werden hierfür Pfarrer hauptamtlich eingestellt, so wird der Pfarrer vom Land im Einvernehmen mit der Kirche bestellt. Die Kirche wird in solchem Falle, soweit erforderlich, eine Anstaltsgemeinde errichten und dem Pfarrer das Pfarramt der Anstaltsgemeinde übertragen.