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  • ab 23.04.1955 (aktuelle Fassung)

Art. 19 EvLKiVtr1955

Bibliographie

Titel
Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen 
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1955,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300060000000

(1) In förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind

  1. 1.
    die kirchlichen Disziplinarbehörden berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen,
  2. 2.
    die Amtsgerichte verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen stattzugeben.

(2) Dies gilt nicht für Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung.