Art. 19 EvLKiVtr1955
Bibliographie
- Titel
- Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- EvLKiVtr1955,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300060000000
(1) In förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind
- 1.die kirchlichen Disziplinarbehörden berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen,
- 2.die Amtsgerichte verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen stattzugeben.
(2) Dies gilt nicht für Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung.