Art. 16 EvLKiVtr1955
Bibliographie
- Titel
- Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- EvLKiVtr1955,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300060000000
(1) Das Land zahlt an die Kirchen vom 1. April 1955 ab als Dotation für kirchenregimentliche Zwecke und als Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung jährlich 7.700.000 DM - i. B.: Siebenmillionensiebenhunderttausend Deutsche Mark - (Staatsleistung an die evangelischen Kirchen). Der Betrag ist in seiner Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Ein Verwendungsnachweis gemäß § 64a der Reichshaushaltsordnung wird nicht erfordert. Durch Vereinbarung der Kirchen untereinander wird der Anspruch auf die Staatsleistung auf die Kirchen aufgeteilt. Die Vereinbarung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Für eine Ablösung gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.