EvLKiVtr1955,NI - Ev. Landeskirchen Vtr 1955

Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen (1)

Bibliographie

Titel
Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen 
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1955,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300060000000

Vom 19. März 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 369 - VORIS 22300 06 00 00 000 -) (2)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 18. April 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 369)

Die Niedersächsische Landesregierung und die verfassungsmäßigen Vertreter der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen, im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für den evangelischen Teil der niedersächsischen Bevölkerung und geleitet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen Land und Landeskirchen zu festigen und zu fördern,

ausgehend von der Tatsache, dass der Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 nebst dem dazugehörenden Schlussprotokoll zwischen dem Land einerseits und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland andererseits unbestritten in Geltung steht, und in Würdigung jenes Vertrages als eines Schrittes zur Gewinnung der durch die deutsche Verfassung vom 11. August 1919 gebotenen freiheitlichen Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche,

haben in Übereinstimmung über den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen und ihre Eigenständigkeit beschlossen,

den Vertrag unter Wahrung der Rechte der Kirchen im Sinne echter freiheitlicher Ordnung fortzubilden und zu einheitlicher Gestaltung des Verhältnisses des Landes zu allen Landeskirchen wie folgt zu fassen:

Nds. GVBl. S. 159

Art. 1 EvLKiVtr1955

Bibliographie

Titel
Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen 
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1955,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300060000000

(1) Das Land Niedersachsen gewährt der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den gesetzlichen Schutz.

(2) Die evangelischen Kirchen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst bleibt öffentlicher Dienst.

Art. 2 EvLKiVtr1955

Bibliographie

Titel
Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen 
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1955,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300060000000

(1) Die Landesregierung und die Kirchenleitungen werden zur Vertiefung ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen erstreben. Sie werden sich jederzeit zu einer Besprechung von Fragen, die ihr Verhältnis zueinander berühren, zur Verfügung stellen.

(2) Die Kirchen werden untereinander eine enge Zusammenarbeit aufnehmen, um ihre Anliegen gegenüber dem Staat einheitlich zu vertreten. Sie werden gemeinsame Bevollmächtigte bestellen und eine Geschäftsstelle am Sitz der Landesregierung einrichten.

Art. 3 EvLKiVtr1955

Bibliographie

Titel
Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen 
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1955,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300060000000

(1) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleibt die Theologische Fakultät an der Universität Göttingen bestehen.

(2) Vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors an der Theologischen Fakultät wird der zuständigen kirchlichen Verwaltungsbehörde Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung gegeben.

(3) Die Ernennung der evangelischen Universitätsprediger geschieht durch die Landesregierung im Einvernehmen mit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.

Art. 4 EvLKiVtr1955

Bibliographie

Titel
Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen 
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1955,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300060000000

(1) An den Pädagogischen Hochschulen wird den evangelischen Studierenden die wissenschaftliche Vorbildung in evangelischer Religionspädagogik ermöglicht. Bei der Anstellung der Dozenten für evangelische Religion und Methodik des Religionsunterrichts wird entsprechend Artikel 3 Abs. 2 verfahren. Der Wechsel von einer Pädagogischen Hochschule des Landes zu einer anderen gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.

(2) Zu der ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen ist für die Prüfung in evangelischer Religion ein Vertreter der zuständigen Landeskirche vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Bei der Feststellung der Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wirkt der Vertreter der Kirche mit.