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  • ab 23.04.1955 (aktuelle Fassung)

Anhang 2 EvLKiVtr1955 - Vereinbarung des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Privatschulen

Bibliographie

Titel
Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen 
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1955,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300060000000

Zwischen dem Lande Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Kultusminister,

und

den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen,
vertreten durch die verfassungsmäßigen Vertreter der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen,

wird in Ausführung des Artikels 5 Abs. 2 des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 und im Rahmen des Privatschulgesetzes (PrivSchG) vom 12. Juli 1957 (Nieders. GVBl. S. 81; Nieders. GVBl. Sb. I S. 385) folgende Vereinbarung getroffen:

Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Für die Schulen, die von den Landeskirchen, ihren öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen oder von den ihnen angeschlossenen kirchlichen Institutionen getragen werden, gelten die staatlichen Bestimmungen über die Privatschulen, unbeschadet der Besonderheit, die sich aus der Stellung der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts und aus der Anstellung und Behandlung der Lehrer nach den Grundsätzen des kirchlichen Beamtenrechts ergibt.

§ 2

Die Landeskirchen, ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen und die ihnen angeschlossenen kirchlichen Institutionen werden darauf Bedacht nehmen, dass die von ihnen getragenen Privatschulen eigene pädagogische Wege gehen.

§ 3

Bei der Entscheidung über die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Privatschule gemäß § 8 Abs. 1 PrivSchG wird das Land berücksichtigen, dass die Landeskirchen als Träger von Ersatzschulen eine besondere Gewähr für die Erfüllung der Anforderungen bieten, die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellt werden.

§ 4

Beim Übertritt von Lehrkräften in den öffentlichen Schuldienst wird das Land die Dienstzeit, welche diese Lehrkräfte hauptamtlich im Schuldienst an den im § 1 bezeichneten Privatschulen, soweit es sich um Ersatzschulen handelt, nach den Grundsätzen des kirchlichen Beamtenrechts abgeleistet haben, auf das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anrechnen, wie wenn diese Dienstzeit im Landesbeamtenverhältnis an öffentlichen Schulen abgeleistet worden wäre.

§ 5

Das Land erhebt keine Einwendungen dagegen, dass die evangelischen Landeskirchen an Lehrkräfte, die im Schuldienst an den in § 1 bezeichneten Privatschulen nach den Grundsätzen des kirchlichen Beamtenrechts beschäftigt werden, die im öffentlichen Schuldienst gebräuchlichen Amtsbezeichnungen mit dem Zusatz "im Kirchendienst" verleihen. Die evangelischen Landeskirchen werden solche Amtsbezeichnungen nur an Lehrkräfte verleihen, die die Voraussetzungen erfüllen, die an die entsprechenden Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst gestellt werden.

Artikel 2
Besondere Bestimmungen zu § 19 PrivSchG1

§ 1

(1) Es besteht Einverständnis darüber, dass die evangelischen Landeskirchen berechtigt sind, gemäß § 19 PrivSchG 1 auch solche Privatschulen zu bezeichnen, die von anderen Rechtsträgern als den Landeskirchen, ihren öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen oder den ihnen angeschlossenen Institutionen getragen werden.

(2) Es besteht ferner Einverständnis darüber, dass für die von den evangelischen Landeskirchen bezeichneten Privatschulen die Vorschriften des Privatschulgesetzes gelten, soweit sie nicht ausdrückliche gemäß § 19 PrivSchG 1 als nicht anwendbar erklärt worden sind.

§ 2

Die Bezeichnung der Privatschulen wird durch schriftliche Mitteilung der Konferenz der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen an den Niedersächsischen Kultusminister erfolgen.

§ 3

(1) Das Land wird den von den evangelischen Landeskirchen bezeichneten Privatschulen die Finanzhilfe vom Ersten des Vierteljahresbeginns an gewähren, der auf das Quartal folgt, in welchem die schriftliche Mitteilung gemäß § 2 dem Niedersächsischen Kultusminister zugegangen ist, sofern nach den §§ 9 und 10 in Verbindung mit § 19 PrivSchG 1 die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfe vorliegen.

(2) Über die Beihilfen des Landes an die von den evangelischen Landeskirchen bezeichneten Privatschulen, die noch keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfe haben, wird zwischen den evangelischen Landeskirchen und dem Lande im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine einverständliche Regelung herbeigeführt werden.

Artikel 3

Sollte die vorstehende Vereinbarung infolge Änderung der Gesetze ganz oder teilweise undurchführbar werden, werden die Landeskirchen und das Land in Anpassung an die veränderte Rechtslage eine neue Vereinbarung treffen.

Hannover, den 10. September 1957.

vgl. jetzt NSchG