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  • ab 23.04.1955 (aktuelle Fassung)

Art. 21 EvLKiVtr1955

Bibliographie

Titel
Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen 
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1955,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300060000000

(1) Die landesrechtlichen Vorschriften über Patronate werden, soweit sie staatliche Normen sind, aufgehoben.

(2) Die vormals zur Evangelischen Kirche der altpreußischen Union, jetzt zur Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche gehörige Pfarrstelle fiskalischen Patronats Roklum wird ohne Mitwirkung des Landes besetzt.

(3) Die Prälatur Bursfelde wird auf Vorschlag der Landesregierung durch die zuständige Behörde der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers aus dem Kreise der ordentlichen Professoren der Theologischen Fakultät der Universität Göttingen besetzt. Die Prälaturen Amelungsborn, Königslutter, Marienthal und Riddagshausen werden ohne staatliche Mitwirkung durch die zuständigen kirchlichen Behörden besetzt; die Kirchen verzichten auf die Zahlung der Abtspräbenden.