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  • ab 23.04.1955 (aktuelle Fassung)

Art. 13 EvLKiVtr1955

Bibliographie

Titel
Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen 
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1955,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300060000000

(1) Auf Antrag der einzelnen Kirchen sind die Festsetzung und die Erhebung der Landeskirchensteuer, soweit sie genehmigt ist, den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in niedersächsischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Landeskirchensteuer nach dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für die auf dem Gebiet der Landeskirchensteuer übernommenen Verwaltungsaufgaben vier vom Hundert des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens. Die Finanzämter erteilen den von den Kirchen benannten Stellen Auskunft über die Kirchensteuer, soweit ihnen die Verwaltung obliegt.

(2) Durch Vereinbarung zwischen Kirchengemeinde und Gemeinde können die Festsetzung und die Erhebung der Ortskirchensteuern der Gemeinde übertragen werden.

(3) Die Vollstreckung der Kirchensteuern und der kirchlichen Gebühren, soweit sie der Vollstreckung im Verwaltungswege unterliegen, wird auf Antrag der beteiligten Kirchen den Landesbehörden oder, wenn die Gemeinden (Kreise) zustimmen, diesen übertragen.

(4) Die Kirchen sind damit einverstanden, dass das gesamte Aufkommen an Landeskirchensteuer in den Gebieten der einzelnen Landeskirchen einheitlichen Konten zugeführt wird und auf die steuerberechtigten Körperschaften nach Bestimmungen aufgeteilt wird, die mit ihnen vereinbart werden.