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  • ab 23.04.1955 (aktuelle Fassung)

Art. 3 EvLKiVtr1955

Bibliographie

Titel
Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen 
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1955,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300060000000

(1) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleibt die Theologische Fakultät an der Universität Göttingen bestehen.

(2) Vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors an der Theologischen Fakultät wird der zuständigen kirchlichen Verwaltungsbehörde Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung gegeben.

(3) Die Ernennung der evangelischen Universitätsprediger geschieht durch die Landesregierung im Einvernehmen mit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.