Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 23.04.1955 (aktuelle Fassung)

Art. 17 EvLKiVtr1955

Bibliographie

Titel
Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen 
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1955,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300060000000

(1) Das Land überträgt das Eigentum an staatlichen Gebäuden und Grundstücken, die ausschließlich evangelischen ortskirchlichen Zwecken gewidmet sind, den Kirchen oder, wenn darüber ein Einverständnis zwischen Kirchen und Kirchengemeinden hergestellt ist, den Kirchengemeinden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall etwas anderes vereinbart werden. Bei der Eigentumsübertragung nach Satz 1 werden Grunderwerbssteuer und Gerichtsgebühren nicht erhoben; das Gleiche gilt für die Weiterübertragung von den Kirchen auf die Kirchengemeinden, wenn das Eigentum innerhalb von 5 Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages übergeht.

(2) Die Kirchen verzichten auf alle Rechte, die sich auf die bisher kirchenregimentlichen Zwecken dienenden Gebäude und Grundstücke des Landes beziehen.

(3) Die Kirchen stellen das Land von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden, insbesondere von denen zur baulichen Unterhaltung von Gebäuden frei.

(4) Als Ausgleich zahlt das Land an die Kirchen einmalig einen Betrag von 5.500.000 DM - i. B.: Fünfmillionenfünfhunderttausend Deutsche Mark -.

(5) Der Verzicht der Braunschweigischen Evangelisch-lutherischen Landeskirche auf die Rechte an Gebäude und Grundstück in Wolfenbüttel, Schlossplatz 1-2, wird nur wirksam, wenn das Land das Grundstück in Braunschweig an der Brüdernkirche der Landeskirche überträgt. Kommt die Übertragung nicht zu Stande, so vermindert sich der in Abs. 4 festgesetzte Betrag um 93.000 DM - i. B.: Dreiundneunzigtausend Deutsche Mark -.