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  • ab 23.04.1955 (aktuelle Fassung)

Art. 12 EvLKiVtr1955

Bibliographie

Titel
Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen 
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1955,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300060000000

(1) Die Kirchen und die Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen von den Angehörigen der Kirchen Kirchensteuern zu erheben.

(2) Die Kirchensteuerordnungen und ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Das Gleiche gilt für die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze.

(3) Die Kirchen werden sich für die Bemessung der Landeskirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) über einen einheitlichen Zuschlagssatz verständigen.

(4) Die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze gelten als genehmigt, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die zwischen der Landesregierung und den Kirchenleitungen auf der Grundlage der geltenden Steuersätze vereinbart werden. Die Kirchen werden ihre Beschlüsse über die Landeskirchensteuersätze der Landesregierung anzeigen.