Art. 23 EvLKiVtr1955
Bibliographie
- Titel
- Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- EvLKiVtr1955,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300060000000
(1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Hannover ausgetauscht werden. Er tritt am Tage nach dem Austausch in Kraft. (1)
(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere das preußische Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 8. April 1924 (Gesetzsammlung S. 221); es verbleibt jedoch bis zu anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Entscheidung über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Aufbringung der Baukosten für Neu- und Reparaturbauten bei Kirchen-, Pfarr- und Küstergebäuden, wenn die Küsterei mit der Schule nicht verbunden ist, sowie über die Verteilung derselben auf Kirchengemeinden, kirchliche Verbände und Drittverpflichtete gemäß Artikel 17 Abs. 2 bis 4 und 7 jenes Gesetzes.
In Kraft getreten am 23. April 1955 (Bek. vom 26. April 1955, Nds. GVBl. S. 181).
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.
Kloster Loccum, am 19. März 1955.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Hinirch Wilhelm Kopf
Der Landesbischof und Vorsitzende des Landeskirchenamtes der Evangelisch-lutherschen Landeskirche Hannovers
D. Dr. Johannes Lilje
Der Landeskirchenvorstand der evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland
Wilhelm Biutkamp
Walter Herrenbrück
Dr. Bertholt Fokken
Die Kirchenregierung der Braunschweigischen evangelisch-lutherschen Landeskirche
D. Martin Erdmann
Der Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherschen Kirche in Oldenburg
D. Gerhard Jacobi
Der Landeskirchenrat der Evangelisch-lutherschen Landeskirche Schaumburg Lippe
Wilhelm Henke