Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 23.04.1955 (aktuelle Fassung)

Art. 11 EvLKiVtr1955

Bibliographie

Titel
Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen 
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1955,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300060000000

(1) Die Kirchen werden Beschlüsse über die Bildung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden und öffentlich-rechtlichen Verbände acht Wochen vor Ausfertigung der Organisationsurkunde der Landesregierung mitteilen. Falls die Landesregierung Bedenken erhebt, werden die Kirchen ihre Beschlüsse überprüfen. Das Gleiche gilt bei Veränderungen bestehender kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt nach Richtlinien, die mit den Kirchen vereinbart werden.