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  • ab 23.04.1955 (aktuelle Fassung)

Art. 4 EvLKiVtr1955

Bibliographie

Titel
Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen 
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1955,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300060000000

(1) An den Pädagogischen Hochschulen wird den evangelischen Studierenden die wissenschaftliche Vorbildung in evangelischer Religionspädagogik ermöglicht. Bei der Anstellung der Dozenten für evangelische Religion und Methodik des Religionsunterrichts wird entsprechend Artikel 3 Abs. 2 verfahren. Der Wechsel von einer Pädagogischen Hochschule des Landes zu einer anderen gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.

(2) Zu der ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen ist für die Prüfung in evangelischer Religion ein Vertreter der zuständigen Landeskirche vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Bei der Feststellung der Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wirkt der Vertreter der Kirche mit.