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  • ab 23.04.1955 (aktuelle Fassung)

Art. 8 EvLKiVtr1955

Bibliographie

Titel
Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen 
Redaktionelle Abkürzung
EvLKiVtr1955,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300060000000

(1) Die Kirchen werden einen Geistlichen als Vorsitzenden oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer an einer der praktischen Vorbildung der Geistlichen gewidmeten Anstalt nur anstellen, wenn er

  1. a)
    die deutsche Staatsangehörigkeit hat,
  2. b)
    ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt,
  3. c)
    ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat.

(2) Wird in einem solchen Amt ein Nichtgeistlicher angestellt, so wird die Vorschrift des Abs. 1 zu a angewandt.

(3) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Abs. 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den in Abs. 1 zu c genannten anerkannt werden.

(4) Das an einer österreichischen staatlichen und an einer deutschsprachigen schweizerischen Universität zurückgelegte theologische Studium wird auf Wunsch der beteiligten Kirche entsprechend den Grundsätzen, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer gelten werden, als dem theologischen Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule gleichberechtigt anerkannt.

(5) Mindestens zwei Wochen vor einer Anstellung nach Abs. 1 oder 2 wird die zuständige kirchliche Behörde der Landesregierung von dieser Absicht und, mit besonderer Rücksicht auf die vorgenannten Anstellungserfordernisse, von den Personalien des in Aussicht genommenen Amtsträgers Kenntnis geben. Wird der Amtsträger durch eine Synode gewählt, so sind die Personalien der Landesregierung alsbald nach der Wahl mitzuteilen.