Art. 10 EvLKiVtr1955
Bibliographie
- Titel
- Vertrag des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- EvLKiVtr1955,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22300060000000
(1) Kirchliche Gesetze, Notverordnungen und Satzungen, welche die vermögensrechtliche Vertretung der Kirchen, ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen betreffen, sind der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung kann Einspruch erheben, wenn die Vorschriften eine geordnete Vertretung nicht gewährleisten.
(2) Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Klage der Kirche das für Niedersachsen in zweiter Instanz zuständige Verwaltungsgericht.
(3) Solange nicht die Einspruchsfrist abgelaufen, auf das Einspruchsrecht verzichtet, der Einspruch zurückgenommen oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig für unbegründet erklärt worden ist, werden die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht in Kraft gesetzt werden.