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§ 6 APVO-Justiz-aJD - Ausbildungsabschnitt Praxis I

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Amtliche Abkürzung
APVO-Justiz-aJD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Im Ausbildungsabschnitt Praxis I ist am Arbeitsplatz in den Ausbildungsstationen

  1. 1.

    Zivilsachen,

  2. 2.

    Strafsachen,

  3. 3.

    Nachlasssachen und

  4. 4.

    Betreuungs- und Unterbringungssachen

in die Aufgaben der Laufbahn einzuführen.