Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.07.2000, Az.: 6 K 622/98
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 04.07.2000
- Aktenzeichen
- 6 K 622/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 14399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2000:0704.6K622.98.0A
Fundstelle
- NWB 2001, 156
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz rechtswidrig war.
Der Kläger ist zum 18. Mai 1976 von der Oberfinanzdirektion Köln als Steuerbevollmächtigter und am 8. November 1982 vom Beklagten als Steuerberater bestellt worden. Seine berufliche Niederlassung nahm der Kläger in Z. Im Laufe des Jahres 1994 erwarb er mehrere bebaute Grundstücke, die er kurzfristig mit Gewinn veräußern wollte. Den gewerblichen Grundstückshandel führte er auch in den Folgejahren fort. Die Finanzierung der Objekte war so angelegt, dass sie vom Kläger aus seinem jährlichen Nettoeinkommen nicht längerfristig hätte bedient werden können. Demzufolge kam der Kläger in der Folgezeit auch seinen Tilgungsverpflichtungen nicht nach. Wegen dieser Vorgänge wurde er vom Amtsgericht (-Schöffengericht-) W am 14. Januar 1997 (------ Js /95) wegen Betruges in vier Fällen, davon in zwei Fällen in einem besonders schweren Fall, und wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung rechtskräftig verurteilt.
Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts H vom 26. April 1999 (StL /97) ist der Kläger wegen der vorgenannten Berufspflichtverletzung zu der berufsgerichtlichen Maßnahme des Verweises mit einer Geldbuße von 10.000,00 DM verurteilt worden. Wegen des Inhalts wird auf das rechtskräftige Urteil vom 26.04.1999 (Bl. 17 ff. Finanzgerichtsakte - VI 623/98 V -) Bezug genommen.
Am 1. September 1997 gab der Kläger vor dem Amtsgericht W (----- /96) die eidesstattliche Versicherung ab. Diese Eintragung wurde am 26. Februar 1998 im Schuldnerverzeichnis wieder gelöscht.
Auf Antrag des Finanzamtes O vom 20. April 1998 ordnete das Amtsgericht W mit Beschluss vom 5. Mai 1998 (-------/98) die Sequestration über das Vermögen des Antragstellers an. Zum Sequester wurde Dipl.-Volkswirt R bestellt. Einen weiteren Konkursantrag stellte das Finanzamt W zum Az. --------/98. Der Sequester gelangte in seinem Gutachten vom 2. Juni zu der Auffassung, dass der Kläger zahlungsunfähig ist, da er nicht in der Lage sei, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Für die Durchführung des Konkursverfahrens sei mit einer freien Masse von rd. 90.000,00 DM zu rechnen, so dass ein Konkursverfahren eröffnet werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sequesters (Bl. 36 ff. FGA) Bezug genommen.
Am 3. Juni 1998 eröffnete das Amtsgericht W das Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers und bestellte den Sequester zum Konkursverwalter. Daraufhin widerrief der Beklagte am 4. August 1998 die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 und 5 Steuerberatungsgesetz und ordnete sogleich die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides an. Zur Begründung verwies er im wesentlichen darauf, dass durch die Eröffnung des Konkursverfahrens der Widerrufsgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz erfüllt sei. Zudem ergebe sich aus dem Sequestrationsgutachten, dass der Kläger zahlungsunfähig sei. Der Kläger habe auch nicht substantiiert vorgetragen, dass im konkreten Fall die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet seien. Demzufolge sei der Widerruf auszusprechen.
Gegen den Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. September 1998 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, ein Widerruf gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz sei nicht gerechtfertigt. Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz sei mit Wirkung zum 01.01.1999 aufgehoben worden. Eine Übergangsregelung existiere nicht. Eine Anwendung dieser Vorschrift vier Monate vor ihrem Wegfall sei jedoch unbillig. Zudem bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Norm. Nach § 6 der Konkursordnung verliere der Gemeinschuldner sein Vermögensverfügungsrecht nämlich nur dann, wenn das Konkursverfahren eröffnet werde. Werde das Konkursverfahren jedoch nicht eröffnet, weil eine die Kosten des Verfahrens deckende Konkursmasse nicht vorhanden sei, bleibe die Verfügungsmacht des Gemeinschuldners bestehen. § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz beziehe sich folglich nur auf diejenigen Berater, die noch verwertbares Vermögen hätten. Hierdurch sei der redliche Gemeinschuldner gegenüber dem Unredlichen in seiner Berufsausübung benachteiligt.
Die Voraussetzungen für den Widerruf gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz lägen ebenfalls nicht vor. Im Streitfall greife die Vermutung, dass die Vermögensinteressen der Auftraggeber gefährdet seien, nicht ein. Eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber sei zu bejahen, wenn der Kläger Zugriff auf Mandantengelder habe. Ein Zugriff setze voraus, dass der Kläger in irgendeiner Form treuhänderisch über das Vermögen seiner Mandanten verfügen könne. Eine solche Zugriffsmöglichkeit habe der Kläger jedoch nie gehabt. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass der Kläger in Zukunft als angestellter Steuerberater tätig sein werde, so dass auch in der Zukunft die Gefahr ausgeschlossen werden könne, dass eine solche Zugriffsmöglichkeit bestehen könnte. Eine Gefährdung von Mandanteninteressen könne zwar auch gegeben sein, wenn der Steuerberater strafbaren Verhaltens verdächtig sei oder den Mandanten überhöhte Gebühren in Rechnung gestellt habe. Beide Umstände lägen hier jedoch nicht mehr vor.
Die Einziehung von Honorarforderungen durch Dritte für Arbeiten, die vor Sequestration vom Kläger geleistet worden seien, könne ebenfalls keine akute Gefährdung der Mandanteninteressen darstellen. Der Kläger habe solche Forderungen nie zum Schaden seiner Mandanten eingezogen und beabsichtige dieses auch in Zukunft nicht. Es sei zwar richtig, dass der Kläger Mandanten aufgefordert habe, Zahlungen nur noch an die T GmbH zu leisten. Gleichzeitig habe er den Mandanten jedoch mitgeteilt, dass er seine Praxis an die T GmbH veräußert habe. Die Veräußerung sei bereits durch Vertrag vom 1. Mai 1998 erfolgt, weil dem Kläger die drohende Verschlechterung seiner Vermögenssituation bekannt gewesen sei und ihm daran gelegen habe, seinen Mandantenstamm als Einkommensquelle zu erhalten. Der Kläger sei der festen Überzeugung gewesen, mit seiner Aufforderung an die Mandanten rechtmäßig zu handeln. Hieran ändere auch der Sequestrationsbeschluss des Amtsgerichts W nichts. Den später ergangenen Gerichtsbeschluss vom 24. Juni 1998 habe der Kläger jedenfalls beachtet.
Es sei zwar richtig, dass der Kläger die Einkommensteuererklärung für Frau M erstellt habe. Diese Erklärung sei am 26.06.1998 von Frau M unterschrieben und offensichtlich kurz vorher erstellt worden. Zu dieser Zeit sei der Kläger zur Führung seines Titels Steuerberater befugt gewesen, da die Widerrufsverfügung mit Anordnung des sofortigen Vollzugs erst am 06.08. zugestellt worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über den Widerruf der Bestellung vom 04.08.1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Bescheid rechtmäßig sei und Gründe für eine Wiederbestellung nicht bestünden. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz sei im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens der Widerruf der Bestellung ausnahmslos anzuordnen. Hierdurch trage der Gesetzgeber den Umstand Rechnung, dass der Steuerberater durch die Eröffnung des Konkursverfahrens die Befugnis verloren habe, sein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Der Einwand des Klägers, dass die gesetzliche Regelung zum 1. Januar aufgehoben sei, sei unberechtigt. Für die Rechtmäßigkeit komme es allein auf die Rechts- und Tatsachenlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagte an die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz gebunden gewesen.
Zudem lägen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz vor. Ein Vermögensverfall werde vermutet, wenn der Steuerberater in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Im Streitfall ergebe sich der Vermögensverfall allein schon aufgrund der bestehenden Abgabenrückstände von rd. 620.000,00 DM. Im übrigen bestreite auch der Kläger den Eintritt des Vermögensverfalls nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Auftraggeber durch den eingetretenen Vermögensverfall nicht gefährdet worden seien, habe der Beklagte nicht gehabt. Der Kläger habe sich im Verwaltungsverfahren trotz Aufforderung zur Stellungnahme hierzu nicht substantiiert geäußert. Soweit der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt pauschal bestreite, dass in seinem Fall Mandanteninteressen nicht gefährdet seien, könne die gesetzliche Vermutung nicht entkräftet werden.
Gründe
I. Die Klage ist nicht begründet.
1.
Der Beklagte hat die Bestellung des Klägers zu Recht widerrufen. Ob der Widerruf der Bestellung noch auf § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz gestützt werden konnte, weil diese Vorschrift mit Wirkung zum 01.01.1999 entfallen ist, kann dahingestellt bleiben, da der Beklagte seine Widerrufsverfügung zugleich auf die Widerrufsgründe des § 46 Abs. 2 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz gestützt hat. Hiernach ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Steuerberater in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
2.
Der Kläger befand sich im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall. Dies ergibt sich nicht nur aus der Vermutungswirkung des § 46 Abs. 2 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz, weil am 3. Juni 1998, also vor dem Widerruf der Bestellung, das Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet wurde, sondern auch aus allgemeinen Erwägungen. Vermögensverfall liegt vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
a)
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Aufgrund des Gutachtens des Sequesters vom 2. Juni 1998 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung zahlungsunfähig war und seine fälligen Verbindlichkeiten nicht in absehbarer Zeit tilgen konnte. Dafür spricht letztlich auch die Höhe der bestehenden Abgabenrückstände von rund 620.000,00 DM. Schließlich bestreitet der Kläger auch nicht den Eintritt des Vermögensverfalls.
b)
Zwar genügt der Eintritt des Vermögensverfalles allein nicht zum Widerruf der Bestellung, sondern dieser muss gerade dazu führen, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber gefährdet werden. Allerdings weist das Gesetz dem Steuerberater aufgrund der besonderen Nähe die Darlegungs- und Beweislast dafür zu, dass die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet werden. Diese Beweislastverteilung ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes ("es sei denn").
c)
Dieser Darlegungs- und Beweispflicht ist der Kläger nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 09.06.1998 ließ er lediglich vortragen, dass sämtliche Mandate von einer Steuerberatungsgesellschaft betreut würden, an der er selbst beteiligt sei. Diese Steuerberatungsgesellschaft habe keinerlei Zahlungsschwierigkeiten.
Aus dieser Äußerung ergibt sich weder, wieso die vom Kläger betriebene Steuerberatungsgesellschaft sämtliche Mandate betreut, obwohl sie bisher durch den Kläger in seiner Einzelpraxis geführt wurden. Zudem wird in keiner Weise darauf eingegangen, ob die aus der Steuerberatertätigkeit offenen Forderung gegen die Mandaten ebenfalls auf die Gesellschaft übergegangen sind. Schließlich nimmt der Kläger in keiner Weise zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom 14. Januar 1997 Stellung, obgleich er u.a. deswegen verurteilt wurde, weil er aus einem fremden Vermögen, über das er verfügen konnte, zugunsten seiner Steuerberatungsgesellschaft unberechtigterweise Zahlungen veranlasst hat. Aus diesem Grund konnte der Beklagte gemäß der gesetzlichen Vermutung davon ausgehen, dass der Vermögensverfall zugleich die Interessen der Auftraggeber gefährdet.
3.
Der Widerrufsbescheid ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Wiederbestellung besteht.
a)
Die Voraussetzung für den Widerruf nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz (nunmehr Nr. 4) sind hier nach wie vor gegeben, da der Kläger sich weiterhin in Vermögensverfall befindet. Dies wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Hierfür spricht zudem, dass das gegen ihn eröffnete Konkursverfahren bisher nicht abgeschlossen worden ist. Ferner bestehen gegen ihn weiterhin (vollstreckbare) Abgabenrückstände in Höhe von mindestens 620.000,00 DM.
b)
Der Kläger vermochte auch nicht darzulegen und zu beweisen, dass durch den eingetretenen Vermögensverfall die Interessen seiner Mandanten nicht gefährdet sind. Die konkrete Gefahr, die Interessen seiner Mandanten zu schädigen, vermag der Kläger nicht allein damit auszuräumen, dass er zukünftig als angestellter Steuerberater arbeiten wolle oder - wie auch bisher - keinen Zugriff auf die Gelder seiner Mandanten habe, weil er keine Inkassobefugnis besitze und auch keine Gelder treuhänderisch verwalte. Die Tätigkeit als angestellter Steuerberater bewirkt keinen dauerhaften Schutz vor Beeinträchtigung der Mandanteninteressen, da es dem Kläger unbenommen bliebe, seine Tätigkeit, spätestens mit Abschluss des Insolvenzverfahrens erneut als selbständiger Steuerberater fortzusetzen. Der Senat vermag es nicht auszuschließen, dass der Kläger angesichts seines bisherigen Verhaltens auch in Zukunft die Interessen seiner Mandanten gefährdet. Dabei wiegt besonders schwer das erhebliche Potential krimineller Energie, das der Kläger an den Tag gelegt hat. So verfügte er bewusst über fremdes Vermögen, um sich selbst zu bereichern. Der Senat hält es angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und des späteren weiteren Verhaltens des Klägers nicht für ausgeschlossen, dass er dem fortbestehenden Druck des Vermögensverfalls erneut erliegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, geht der Senat insoweit von einer weiteren Begründung ab und verweist auf seinen Beschluss vom 20. Oktober 1999 in der zu diesem Verfahren anhängig gewesenen Streitsache wegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (VI 623/98 V).
Im übrigen ist im Streitfall außerdem zu berücksichtigen, dass der eingetretene Vermögensverfall Auswirkungen auf die Unabhängigkeit des Klägers bei Ausübung seines Berufes hat, zu der nach § 57 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz im Interesse seiner Mandanten verpflichtet ist. Eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit kommt im Streitfall nicht nur abstrakt in Betracht, sondern besteht im Hinblick auf die erheblichen eigenen Steuerschulden des Klägers von über 620.000,00 DM ganz konkret. Dadurch wird der Handlungsrahmen, den der Kläger als Steuerberater und Bevollmächtigter seiner Mandanten gegenüber der Finanzverwaltung braucht, entscheidend eingeschränkt. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass er im eigenen Interesse gegenüber der Finanzverwaltung zurückhaltender auftritt und nicht alle Möglichkeiten wahrnimmt, die sonst im Interesse seiner Mandanten geboten wären. Auch aus diesem Grund bedeutet der Vermögensverfall des Klägers eine konkrete Gefahr für die Interessen der Auftraggeber (vgl. BFH, Beschluss vom 08.02.2000, VII B 245/99, DStRE 2000, 670).
Bei der gegebenen Situation ist der Schutz des die Steuerberatung nachsuchenden Publikums höher einzustufen als das Interesse des Klägers, trotz der Schulden seinen Beruf selbständig oder als Angestellter weiter ausüben zu können.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil seine Klage erfolglos geblieben ist (§ 135 Abs. 1 FGO).
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind zu erstatten, weil diese durch die Stellung eines Sachantrages selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt war (§§ 139 Abs. 4, 135 Abs. 3 FGO).