Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.07.2000, Az.: 2 K 763/97
Möglichkeit der Beanspruchung der Sonderabschreibung für die Anschaffungskosten von Praxisräumen in einem Wohnhaus und Geschäftshaus; Möglichkeit der Beanspruchung der Regelabschreibung für die Anschaffungskosten von Praxisräumen in einem Wohnhaus und Geschäftshaus
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 19.07.2000
- Aktenzeichen
- 2 K 763/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 22091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2000:0719.2K763.97.0A
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 4 EStG
Fundstelle
- NWB DokSt 2001, 627
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für die Anschaffungskosten von Praxisräumen in einem Wohn- und Geschäftshaus in A-Stadt bereits im Streitjahr 1993 die Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz (FördGG) sowie die Regelabschreibung nach§ 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) beanspruchen kann. Streitig ist im Einzelnen, (1) ob der Kläger im Streitjahr bereits zumindest wirtschaftlicher Eigentümer der Praxisräume gewesen ist, (2) ob diese im Streitjahr fertiggestellt waren, (3) wenn beides zu bejahen sein sollte, ob nicht, solange noch kein Teileigentum gebildet war, die Sonderabschreibung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht vom Kläger, sondern allein von der Bauherrengemeinschaft beansprucht werden kann und (4) ob für den begehrten Abzug die Zahlung des Kaufpreises lediglich auf Notaranderkonto ausreicht.
Mit notariellem Vertrag vom 20.12.1993 kaufte der Kläger von den ... A und B deren Miteigentumsanteile an einem Wohn- und Geschäftsgrundstück in A-Stadt, verbunden mit dem noch zu errichteten Teileigentum Nr. ... (Praxisräumlichkeiten) und Sondereigentum am Gebäude.
Die Veräußerer ihrerseits hatten ihre Miteigentumsanteile im ... 1992 erworben und sich mit den Miteigentümern zu einer Bauherrengemeinschaft zusammengeschlossen, deren Gegenstand es war, auf dem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten und Wohnungs- und Teileigentum hieran zu begründen; die Veräußerer sollten das Teileigentum Nr. .... mit dem ebenfalls noch zu erwerbenden Sondereigentum am Gesamtgebäude erlangen, wobei als Nutzungsart ...praxis bereits vertraglich festgelegt war. Die von den Mitgliedern der Bauherrengemeinschaft erworbenen Miteigentumsanteile gehörten nach§ 2 des Bauherrengemeinschaftsvertrages nicht zum Gemeinschaftsvermögen der Bauherrengemeinschaft.
Nach dem Inhalt des notariellen Kaufvertrages vom 20.12.1993 war der Kaufpreis in Höhe von .... DM auflagenfrei bis zum 21.12.1993 auf Notaranderkonto zu zahlen und sollte hierdurch die Zahlungspflicht schon erfüllt sein, war die Übergabe des Teileigentums bereits am 01.12.1993 erfolgt und sollten zu diesem Zeitpunkt auch alle Rechte und Pflichten, Lasten und Nutzungen sowie die Gefahr auf den Käuferübergehen, war die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt, verpflichtete sich der Käufer, den Verkäufern ein dingliches Vorkaufsrecht einzuräumen und versicherten die Verkäufer, dass sie keine Sonderabschreibungen nach dem FördGG und nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen haben und weiterhin keine Abschreibungen in Anspruch nehmen würden. Unter I. des Vertrages war im Einzelnen auf die rechtlichen Verhältnisse hingewiesen, insbesondere dass die Veräußerer im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft die Baulichkeiten errichtet hatten, dass das beabsichtigte Teileigentum noch nicht gebildet war und dass die Veräußerer -in den fast fertiggestellten Baulichkeiten- die ihnen als Teileigentum zufallenden Räume (Praxis) am 01.12.1993 in Besitz genommen hatten.
Bereits mit Vertrag vom 01.12.1993 hatte der Kläger die Räumlichkeiten an die aus den beiden Veräußerern bestehende Gemeinschaftspraxis A/B GbR auf die Dauer von fünf Jahren mit Verlängerungsoption für weitere fünf Jahre vermietet.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des notariellen Kaufvertrages vom 20.12.1993 und des Mietvertrages vom 01.12.1993 verwiesen.
Aus dem Mietvertrag wurden seit Januar 1994 Mieteinnahmen erzielt. Der Kaufpreis war am 29.12.1993 auf dem Notaranderkonto eingegangen.
Die notarielle Teilungserklärung erfolgte am 25.06.1994; die Auflassung wurde mit notariellem Vertrag vom 23.04.1997 erklärt.
Nach einer Außenprüfung versagte der Beklagte (das beklagte Finanzamt FA -) die bei der Erstveranlagung zunächst berücksichtigte Sonderabschreibung nach § 4 FördGG in Höhe von .... DM (50 v.H. der Anschaffungskosten von ..... DM) und die ebenfalls abgezogene (Normal-)AfA nach § 7 Abs. 4 in Höhe von ... DM (2 v.H. von .... DM für einen Monat).
Der Außenprüfer und ihm folgend das FA begründeten ihre Entscheidung damit, vor der Bildung von Teileigentum hätten die Veräußerer über die Praxis nicht verfügen können (nach § 719 BGB könnten nämlich einzelne Gesellschafter über Gegenstände des Gesellschaftsvermögens nicht frei verfügen), außerdem sei vor Abgabe der Teilungserklärung noch kein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut "Praxis" vorhanden gewesen, das hätte übertragen werden können, und sei, da auf Notaranderkonto gezahlt sei, der Kaufpreis ohnehin noch nicht beim Kläger abgeflossen.
Der Einspruch der Kläger gegen den insoweit entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid blieb ohne Erfolg.
Der Kläger sei im Streitjahr 1993 mangels Eintragung im Grundbuch noch nicht bürgerlich-rechtlicher Eigentümer gewesen. Er habe aber auch noch kein wirtschaftliches Eigentum erlangt. Vor Begründung von Wohnungs- bzw. Teileigentum durch Teilungserklärung sei noch kein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut vorhanden. Auch aus dem Abschluss des Kaufvertrages vom 20.12.1993 folge noch kein wirtschaftliches Eigentum, selbst wenn der Kläger die nach Auffassung des FA noch nicht fertigen Praxisräume tatsächlich in Besitz genommen haben sollte. Der Kl. könne diese nämlich am 01.12.1993 nicht in Erwartung des Eigentumserwerbs in Besitz genommen haben, da der Kaufvertrag erst später am 20.12.1993 abgeschlossen sei. Hieran ändere auch nichts der rückwirkend vereinbarte Übergang aller Rechte, Pflichten, Lasten und Nutzungen zum 01.12.1993.
Selbst wenn der Kläger durch den Vertrag vom 20.12.1993 zumindest die Rechtsposition der Veräußerer in der Bauherrengemeinschaft und der Grundstücksgemeinschaft übernommen haben sollte, könnte gleichwohl aus formellen Gründen die Sonderabschreibung nach dem FördGG nicht gewährt werden, da insoweit allein anspruchsberechtigt die Gesellschaft bzw. Gemeinschaft sei, § 7 Abs. 1 Satz 2 FördGG. Die Berechtigung der Gesellschaft/Gemeinschaft ende erst mit der Realteilung der Gesellschaft/Gemeinschaft durch die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum. Auch sei das Gebäude noch nicht fertiggestellt gewesen.
Mit der Klage begehren die Kläger weiterhin die Sonderabschreibungen nach dem FördGG und die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG.
Sie sind weiterhin der Auffassung, der Kl. sei mit Abschluss des notariellen Vertrages vom 20.12.1993 und dem vereinbarten Übergang von Rechten, Pflichten, Lasten, Nutzungen und Gefahr zum 01.12.1993 auf den Kläger, der Zahlung des Kaufpreises auf Notaranderkonto, dort eingegangen am 29.12.1993, und dem bereits zum 01.12.1993 erfolgten Besitzübergang noch im Jahr 1993 wirtschaftlicher Eigentümer der Praxisräumlichkeiten geworden. Wirtschaftliches Eigentum könne entgegen der Auffassung des FA auch schon vor Begründung des Wohnungs- und Teileigentums durch Teilungserklärung begründet werden. Die erworbenen Räumlichkeiten seien auch noch im Dezember 1993 fertiggestellt gewesen. Dies ergebe sich aus einer Vielzahl von Abnahmeprotokollen und Abnahmebescheinigungen und schon daraus, dass die Räumlichkeiten bereits im Dezember 1993 bezogen und für Praxiszwecke benutzt worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des vorgelegten Anlagenkonvoluts K 2 (Bl. 65 bis 73 Gerichtsakte; entsprechend Anlagenkonvolut 8 auf Bl. 139 bis 146 Einspruchsakte) verwiesen.
Auch sei - entgegen der Auffassung des FA- nicht etwa die Bauherrengemeinschaft statt des Klägers anspruchsberechtigt. Es würden nämlich nicht Sonderabschreibungen auf Herstellungskosten der Bauherrengemeinschaft, sondern auf Anschaffungskosten des Klägers geltend gemacht.
Die Kläger beantragen,
bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung des Objektes ... eine Sonderabschreibung nach dem FördGG in Höhe von ... DM und die Regelabschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG in Höhe von ... DM zu gewähren und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA hält aus den Gründen der Einspruchsentscheidung an seiner Auffassung fest. Der Kläger sei 1993 weder bürgerlich-rechtlicher Eigentümer noch wirtschaftlicher Eigentümer der von der Bauherrengemeinschaft hergestellten Praxis gewesen. So sei in dem notariellen Vertrag vom 20.12.1993 auch noch keine Auflassungserklärung enthalten, diese sei vielmehr erst am 23.04.1997 abgegeben worden. Auch sei nicht belegt, ob tatsächlich Nutzen und Lasten für die Praxis bereits im Dezember 1993 auf den Klägerübergegangen seien. Dagegen spreche, dass der Kläger in seiner Steuererklärung für das Streitjahr weder Einnahmen noch Ausgaben für die Praxis erklärt habe. Die rückwirkende Vereinbarung desÜbergangs von Nutzen und Lasten zum 01.12.1993 im Vertrag vom 20.12.1993 sei steuerlich nicht zu beachten.
Auch komme eine Absetzung für Abnutzung schon deshalb nicht in Betracht, weil das Objekt im Streitjahr 1993 noch nicht fertiggestellt worden sei. So sei nicht bekannt, wann die Schlussabnahme des Gebäudes durch die Bauherrengemeinschaft oder deren beauftragte Treuhänderin erfolgt sei. Schließlich sei das Gebäude auch erst zum 01.01.1995 bewertet worden; wäre das Objekt bereits 1993 fertiggestellt gewesen, hätte die Bewertung zum 01.01.1994 für die Bauherrengemeinschaft erfolgen müssen. Die Vertragsparteien selbst seien offenbar auch davon ausgegangen, dass die Praxis im Zeitpunkt des Kaufvertrages noch nicht fertiggestellt worden seien, da unter Ziff. I des Vertrages ausgeführt sei, die Verkäufer hätten in den -fast fertiggestellten- Baulichkeiten die -ihnen als Teileigentum zufallenden Räume (Praxis)- am 01.12.1993 in Besitz genommen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann für die Anschaffungskosten der Praxiseinheit Sonderabschreibungen nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 FördGG in Höhe von 50 v.H. der Anschaffungskosten vornehmen und daneben die Normal-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG abziehen.
Nach § 3 Satz 1, 2 Nr. 1 FördGG ist u.a. begünstigt die Anschaffung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern, wenn das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden ist und für dasselbe weder Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des EStG noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind. Nach § 4 Abs. 1 und 2 FördGG beträgt die Sonderabschreibung, wenn das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.1990 und vor dem 01.01.1997 angeschafft worden ist, bis zu 50 v.H. der Bemessungsgrundlage, d.h. der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten.
1.)
Der Kläger hat zwar im Streitjahr 1993 noch nicht das Teileigentum an den Praxisräumlichkeiten erworben, da hierzu zunächst einmal das Teileigentum bürgerlich-rechtlich durch Teilungserklärung entstanden sein muss und der Kläger auch als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen sein muss.
Angeschafft ist ein Wirtschaftsgut aber bereits dann, wenn der Erwerber die wirtschaftliche Verfügungsmacht hierüber erlangt hat, er zwar noch kein bürgerlich-rechtliches Eigentum, aber wirtschaftliches Eigentum erlangt hat. Ein Wirtschaftsgut ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) demjenigen zuzurechnen, der, ohne rechtlicher Eigentümer zu sein, die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Ein wirtschaftlicher Ausschuss des zivilrechtlichen Eigentümers in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder wenn dem Eigentümer überhaupt kein Herausgabeanspruch mehr zusteht. Dies ist bei Grundstücken regelmäßig in dem Zeitpunkt der Fall, von dem an der Erwerber nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das Grundstück verfügen können soll. Wirtschaftlich kann er in dem Moment verfügen, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf ihnübergegangen sind (zum wirtschaftlichen Eigentum bei Grundstücksübertragungen: BFH-Urteile vom 02.05.1984 VIII R 276/81, BFHE 141/498, BStBl II 1984, 820 unter 2.a); vom 12.09.1991 III R 233/90, BFHE 166/49, BStBl II 1992, 182; vom 07.11.1991 IV R 43/90, BFHE 166/329, BStBl II 1992, 398 unter 2.a)).
Es mag offenbleiben, ob der Kläger bereits am 01.12.1993 wirtschaftliches Eigentum erlangt hat, weil er nach dem Inhalt des notariellen Vertrages vom 20.12.1993 schon zu diesem Zeitpunkt den Besitz an den Praxisräumen erlangt hatte und alle Rechte, Pflichten, Lasten, Nutzungen sowie die Gefahr auf ihn übergehen sollten und auch der Mietvertragüber die Praxisräume bereits am 01.12.1993 abgeschlossen worden war. Das wirtschaftliche Eigentum ist jedenfalls aber spätestens mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 20.12.1993 entstanden, denn zu diesem Zeitpunkt waren alle Rechte und Pflichten, Lasten und Nutzungen sowie die Gefahr auf den Kläger übergegangen und hatten die Veräußerer als Noch-Eigentümer nicht mehr die rechtliche Möglichkeit, die Praxisräume aufgrund ihres rechtlichen Eigentums herauszuverlangen, beruhte ihr Recht auf den unmittelbaren Besitz nur noch auf dem Mietvertrag.
2.)
Obwohl noch kein Teileigentum entstanden war, weil die Teilungserklärung noch nicht abgegeben war, hat der Kläger gleichwohl entgegen der Auffassung des FA bereits ein nach § 3 FördGG begünstigtes unbewegliches Wirtschaftsgut -Praxis- angeschafft. Eine Eigentumswohnung oder wie im Streitfall Teileigentum an nicht Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten kann nämlich bereits vor Abgabe der Teilungserklärung auf schuldrechtlicher Grundlage angeschafft werden; denn vor Abgabe der Teilungserklärung stehen diese Gebäudeteile in einem gesonderten Nutzungs- und Funktionszusammenhang und stellen deshalb eigenständige Wirtschaftsgüter dar (BFH-Urteil vom 26.01.1999 IX R 53/96, BFHE 188/299, BStBl II 1999, 589; grundlegend BFH-Beschluss vom 26.11.1973 GrS 5/71, BFHE 111/242, BStBl II 1974, 132 unter C.II.3.g).
3.)
Der Abzug der Sonderabschreibungen und der Normal-AfA scheitert auch nicht etwa daran, dass der selbständige Gebäudeteil -Praxis- noch nicht, wie das FA meint, fertiggestellt gewesen war.
Allerdings beginnt die AfA regelmäßig erst mit der Anschaffung oder Herstellung, d.h. der Fertigstellung (vgl. § 11 c Abs. 1 EStDV; BFH-Urteile vom 24.03.1987 IX R 31/84, BFHE 149/552, BStBl II 1987, 695 unter 3.; vom 06.03.1975 IV R 146/70, BFHE 115/438, BStBl II 1975, 574 unter 5.) und muss bei Anschaffung vor Fertigstellung der Fertigstellungszeitpunkt maßgebend sein. Für die Sonderabschreibungen nach dem FördGG ergibt sich dieses ausdrücklich aus § 4 Abs. 1 S. 2 bis 4 FördGG, wonach Sonderabschreibungen im Jahr des Investitionsabschlusses und den folgenden vier Jahren vorgenommen werden können und Investitionen in dem Jahr abgeschlossen sind, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt sind.
a)
Auf die Fertigstellung kommt es allerdings ohnehin nur an, soweit es um den Abzug der Normal-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG geht. Denn die Sonderabschreibungen können nach § 4 Abs. 1 S. 5 FördGG bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden, mithin unabhängig vom Fertigungsstand, wobei sich allerdings die weitere Frage stellt, ob insoweit (dazu weiter unten unter 4.) b)) die Zahlung (... DM, darin enthalten Anteil Grund und Boden ... DM) auf das Notaranderkonto ausreicht.
b)
Es kann im übrigen offenbleiben, ob das von der Bauherrengemeinschaft errichtete Gebäude in seiner Gesamtheit schon fertiggestellt war. Die Absetzung für Abnutzung setzt nämlich nicht voraus, dass ein einheitlich geplantes Gebäude insgesamt fertiggestellt ist, es genügt vielmehr, dass ein Teil des Gebäudes, der in einem gesonderten Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht, abgeschlossen erstellt ist und genutzt wird (BFH-Urteil vom 09.08.1989 X R 77/87, BFHE 158/51, BStBl II 1991, 132). Im Streitfall kommt hinzu, dass es nicht um die AfA für das gesamte einheitlich geplante Gebäude geht, sondern um die AfA auf den Gebäudeteil -Praxis-, an dem noch Teileigentum zu begründen war. Dieser ist aber ohnehin wegen des gesonderten Nutzungs- und Funktionszusammenhangs (siehe die Ausführungen oben) ein selbständiger Gebäudeteil, so dass auch deshalb der Beginn der AfA nur von dessen Fertigstellung abhängen kann.
Die Praxis war jedenfalls unabhängig vom Fertigungsstand des Gesamtgebäudes im Dezember 1993 fertiggestellt. Denn fertiggestellt ist ein Gebäude dann, wenn es bezugsfertig ist, d.h. nach Abschluss der wesentlichen Arbeiten als Wohngebäude bewohnbar ist (BFH-Urteil vom 07.04.1987 IX R 140/84, BFHE 150/16, BStBl II 1987, 567) oder als betrieblich genutztes Gebäude für den betrieblichen Zweck nutzbar ist (BFH-Urteil vom 21.07.1989 III R 89/85, BFHE 158/280, BStBl II 1989, 906). Dabei reicht es aus, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind; kleinere Restarbeiten und solche Arbeiten, die üblicherweise erst nach dem Einzug von Mietern erledigt werden, hindern den Eintritt der Fertigstellung nicht (BFH-Urteil vom 23.01.1980 I R 27/77, BFHE 130/24, BStBl II 1980, 365; vom 16.12.1988 III R 186/83, BFHE 155/450, BStBl II 1989, 203). Nach diesen Kriterien waren die Praxisräume für die vorgesehenen betrieblichen Zwecke der Nutzung als ...praxis im Dezember 1993 fertiggestellt. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Übergabeprotokollen vom 09.12.1993 mit Druckprobenprotokollen und Abnahmebescheinigungen für die Sanitäranlage und die Heizungsanlage und der beigefügten Mängelliste. Insbesondere aus der Mängelliste geht hervor, dass die Räumlichkeiten bereits mit Verlegeware ausgelegt waren und die Malerarbeiten beendet waren. Sogar die Anschlussarbeiten für die Spülen im ...raum und in der Küche sowie im Personalraum waren erledigt. Es waren damit keine Restarbeiten mehr verblieben, die der Nutzbarkeit der Räumlichkeiten für den vorgesehenen Zweck entgegenstanden. Auf den Bewertungsstichtag für die Einheitsbewertung kommt es nicht an; insoweit besteht keine Bindung.
Der Fertigstellung steht auch nicht etwa entgegen, dass das Teileigentum wegen der noch ausstehenden Teilungserklärung noch nicht entstanden war (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.1999 IX R 53/96, BFHE 188/299, BStBl II 1999, 589).
4.)
Der Abzug der Sonderabschreibungen und der AfA nach§ 7 EStG scheitert auch nicht etwa daran, dass der Kaufpreis im Streitjahr zunächst nur auf ein Notaranderkonto eingezahlt war und deshalb möglicherweise beim Kläger noch nicht i.S.d. § 11 Abs. 2 EStG abgeflossen war.
a)
Die Vorschriften über den Abzug von AfA und Sonderabschreibungen gehen nämlich als Sonderregelungen der Vorschrift des§ 11 EStG vor (Schmidt-Heinicke § 11 EStG Rn. 6). Abschreibungen sind deshalb schon ab dem Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Fertigstellung und nicht erst vom Jahr der Verausgabung an vorzunehmen (BFH-Urteil vom 16.01.1996, IX R 60/94, BFH/NV 1996, 600 m.w.N.; Schmidt-Drenseck § 9 EStG Rn. 176, 177 und§ 7 EStG Rn. 90).
b)
Davon abgesehen hat aber auch die Zahlung auf das Notaranderkonto ohnehin zu einem Abfluss i.S.d. § 11 Abs. 2 EStG geführt, auf den es allerdings ohnehin nur dann noch ankäme, wenn die Praxisräume nicht fertiggestellt wären und es um den Abzug von Sonderabschreibungen auf geleistete Anzahlungen nach § 4 Abs. 1 S. 5 FördGG ginge.
Zwar führen Zahlungen auf ein Notaranderkonto nur dann zu einem Abfluss, wenn das Guthaben dem Gläubiger als Treugeber zuzurechnen ist, was in Ermangelung besonderer Abreden erst vom Zeitpunkt der Auszahlungsreife an der Fall ist (im einzelnen und zu den Beurteilungskriterien: BFH-Urteile vom 30.01.1986, IV R 125/83, BFHE 146/59, BStBl. II 1986, 404; vom 01.12.1987, IX R 104/83, BFH/NV 1989, 99; vom 23.04.1980, VIII R 156/75, BFHE 131/41, BStBl. II 1980, 643 zur Zahlung auf ein Sperrkonto; NdsFG Beschluss vom 06.08.1997, VII 671/96 V EFG 1997, 1432) und war im Streitfall die Auszahlungsreife im Streitjahr noch nicht eingetreten. Doch ist unter IV des notariellen Kaufvertrags vom 20.12.1993 ausdrücklich geregelt, dass "mit der auflagenfreien Zahlung auf Notaranderkonto" der Käufer "seine Zahlungspflicht erfüllt" hat. Stellt die Zahlung auf das Notaranderkonto aber vereinbarungsgmäß die Erfüllung dar, ist das Guthaben auch den Verkäufern schon zuzurechnen. Jede andere Beurteilung widerspräche den wirtschaftlichen Gegebenheiten und der Interessenlage der Vertragsparteien. Denn wirtschaftlich ist der Vertrag durch den Übergang von Rechten, Pflichten, Nutzungen und Gefahr bereits vollzogen. Kann der Kläger die Praxisräume wie geschehen durch Vermietung schon nutzen, muss auf der anderen Seite das Kapital auf dem Notaranderkonto auch schon den Veräußerern zugerechnet werden, sodass diese die Nutzungen hieraus (Zinsen) ziehen können.
5.)
Die Afa-Berechtigung des Klägers scheitert auch nicht etwa, wie das FA jedoch meint, daran, dass nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FördGG, wenn Personengesellschaften oder Gemeinschaften die begünstigten Investitionen vornehmen, anspruchsberechtigt die Gesellschaften oder Gemeinschaften sind, mithin nur diese die Sonderabschreibungen vornehmen können. Denn hier geht es nicht um AfA auf die Herstellungskosten der Miteigentümergemeinschaft und schon gar nicht der Bauherrengemeinschaft, da diese nach § 2 des Gemeinschaftsvertrags selbst kein Eigentum an den Grundstücken und damit an den hergestellten Gebäuden hatte, sondern es geht ausschließlich um AfA auf Anschaffungskosten des Klägers aus dem Kaufvertrag vom 20.12.1993. Bei der Anschaffung ist lediglich zusätzliche Voraussetzung für die AfA-Berechtigung, dass der Erwerber das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat und "vom Rechtsvorgänger" auf das Wirtschaftsgut weder Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind, § 3 Satz 2 Nr. 1 FördGG. Grundstücksgemeinschaft wie Bauherrengemeinschaft hatten aber, jedenfalls für die vom Kläger erworbenen Praxisräume, derartige Absetzungen - unstreitig - nicht vorgenommen.
6.)
Da der Kläger noch im Dezember 1993 wirtschaftliches Eigentum an der Praxis erworben hat und diese auch fertiggestellt war, kann er neben den Sonderabschreibungen nach dem FördGG zusätzlich die normalen Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 EStG pro rata temporis, mithin für einen Monat, wie beantragt, vornehmen.
Die Ausrechung der sich aus der Berücksichtigung der zuzusprechenden Sonderabschreibung nach dem FördGG in Höhe von ... DM und der Regelabschreibung in Höhe von ... DM für das Streitjahr ergebenden Steuer wird dem FA nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m.§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.