Abschnitt 1. EAÜ-RdErl - Aufgabe der Zentralen Fallkonferenz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
- Redaktionelle Abkürzung
- EAÜ-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
Die Zentrale Fallkonferenz erarbeitet eine Empfehlung für die Vollstreckungsbehörde, ob die Beantragung der Anordnung der EAÜ angezeigt ist. Hierdurch soll der Vollstreckungsbehörde eine Entscheidungsgrundlage an die Hand gegeben werden, die u. a. die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich machen kann. Gegebenenfalls erarbeitet sie ein taktisches Konzept zur Überwachung der betroffenen Person. Sie soll in geeigneten Fällen insbesondere die fallspezifischen rechtlichen, tatsächlichen und technisch möglichen Grundlagen einer elektronischen Überwachung von Ge- und Verbotszonen oder Kontaktverboten erarbeiten.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)