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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4. EAÜ-RdErl - Verfahren der Zentralen Fallkonferenz

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

4.1 Die KFK legt die Tagesordnung fest und versendet diese zusammen mit der Einladung zur Fallkonferenz in der Regel mindestens einen Monat vor dem Termin. Zusätzlich zur Tagesordnung übersendet die KFK zu jedem Einzelfall das von der Vollstreckungsbehörde übersandte Datenblatt, das Urteil der Anlasstat, die Stellungnahme der Vollzugseinrichtung und ggf. Gutachten und ältere Beschlüsse sowie im Fall einer der Politisch motivierten Kriminalität zuzuordnenden Anlasstat die Erkenntnisse des LKA, um eine Vorbereitung der Mitglieder der Zentralen Fallkonferenz zu ermöglichen.

4.2 Die Zentrale Fallkonferenz stimmt sich grundsätzlich in Form einer persönlichen Erörterung ab. In offensichtlich untauglichen Fällen kann nach der Zustimmung aller Mitglieder ein schriftliches Umlaufverfahren vorgenommen werden.

4.3 Die KFK stimmt die Termine für die Sitzungen der Zentralen Fallkonferenz nach Möglichkeit langfristig mit den Mitgliedern ab.

4.4 Die Mitglieder der Zentralen Fallkonferenz holen bei Bedarf zur Vorbereitung Stellungnahmen aus ihrem Geschäftsbereich ein.

4.5 Im Termin wird der Einzelfall zunächst zusammenfassend von der KFK vorgetragen. Sodann erfolgen nötigenfalls ergänzende Informationen der übrigen Beteiligten. Daran schließt sich die Diskussion über die konkreten Handlungsmöglichkeiten an. Hinsichtlich der Vorschläge für Weisungen orientiert sich die Zentrale Fallkonferenz an dem Muster der A n l a g e   4 . Die Zentrale Fallkonferenz legt schließlich fest, welche Empfehlung sie der Vollstreckungsbehörde unterbreitet. Außerdem füllt die Zentrale Fallkonferenz das "Formular Ereignismeldungen GÜL" ( A n l a g e   5 ) aus. Hierbei orientiert sie sich an dem Muster der A n l a g e   5 a , von dem bei Bedarf abgewichen werden kann.

4.6 Die Zentrale Fallkonferenz erstellt eine Dokumentation nach dem Muster der A n l a g e   6 , welche mit einem Empfehlungsergebnis schließt. Das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder findet dabei keine Erwähnung. Eine Offenlegung des Abstimmungsverhaltens einzelner Mitglieder der Konferenz soll, soweit rechtlich möglich, auch in der Folgezeit vermieden werden. Die KFK übersendet das Protokoll sowie Kopien aus dem Vollstreckungsheft und ggf. weitere von der Zentralen Fallkonferenz übersandte Unterlagen spätestens eine Woche nach der Konferenz an die Vollstreckungsbehörde, es sei denn die Dringlichkeit des Falles erfordert eine frühere Übersendung. Bei der KFK verbleiben lediglich das Datenblatt sowie eine Abschrift des Protokolls.

4.7 Die KFK übersendet die Dokumentation an die Mitglieder der Zentralen Fallkonferenz. Sofern die Fallkonferenz die Empfehlung einer Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB beschlossen hat, berichtet die KFK dem MJ, Referat 403, unverzüglich.

4.8 Die Vollstreckungsbehörde informiert die KFK und die Zentralstelle Gewalt im LKA, wenn sie dem Votum der Fallkonferenz nicht zu folgen beabsichtigt.

4.9 Die Vollstreckungsbehörde übersendet der KFK und der Zentralstelle Gewalt im LKA den Beschluss der Strafvollstreckungskammer und etwaige Folgebeschlüsse, die die EAÜ betreffen. Sofern ein Beschluss mit einer Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB vorliegt, übersendet die Vollstreckungsbehörde den Beschluss der Strafvollstreckungskammer überdies dem MJ, Referat 403.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)