Abschnitt 3. EAÜ-RdErl - Beteiligte der Zentralen Fallkonferenz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
- Redaktionelle Abkürzung
- EAÜ-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
3.1 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Zentralen Fallkonferenz sind Fachkräfte
der Führungsaufsichtsstellen,
der Staatsanwaltschaften,
des Prognosezentrums des Niedersächsischen Justizvollzuges für den Justizvollzug,
des Maßregelvollzuges,
der Polizei (die verantwortliche Stelle im LKA) und
des AJSD.
Soweit erforderlich können weitere Fachkräfte und Fachkräfte anderer Stellen teilnehmen. Dies gilt insbesondere für die Jugendgerichtshilfe in Fällen Jugendlicher und Heranwachsender.
3.2 Die Zentrale Fallkonferenz besteht aus jeweils einem ständigen Mitglied aus den unter Nummer 3.1 im Abschnitt V benannten Geschäftsbereichen. Diese benennen der KFK das ständige Mitglied sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter.
3.3 Zu den Fallkonferenzen können bei Bedarf Vertreterinnen oder Vertreter der für den jeweiligen Einzelfall zuständigen Behörde oder Dienststelle hinzugezogen werden. Ist die Anlasstat der Politisch motivierten Kriminalität zuzuordnen, so ist zudem verbindlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des LKA, Abteilung 4 (Polizeilicher Staatsschutz), und der ggf. sachbearbeitenden örtlichen Staatsschutzdienststelle hinzuzuziehen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)