Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 01.02.2005, Az.: 1 A 343/00

Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; Asyl; Asylbewerber; Behandlung; Behandlungsmöglichkeit; Erkrankung; Finanzierbarkeit; Gesundheitszustand; Krankheit; politische Verfolgung; Verfolgung; Vietnam; Wiederaufgreifen; Wiederaufnahme

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
01.02.2005
Aktenzeichen
1 A 343/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50988
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Auch dann, wenn ein Asyl- bzw. Asylfolgeantrag nicht gestellt ist, kann wegen sonstiger Änderungen der Verhältnisse beim Bundesamt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt werden.

2. Bei dieser Bundesamtsentscheidung kommt es auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht mehr an.

3. Aufgrund der Sollvorschrift des § 60 Abs. 7 AufenthG besteht bei konkreten und individuellen Gefahren ein Anspruch darauf, eine Abschiebung zu unterlassen.

4. Im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG ist die Richtlinie 2004/83/EG zu beachten und heranzuziehen.

5. Zum zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis bei psychiatrischen Erkrankungen und ihrer Finanzierbarkeit in Vietnam.

Tatbestand:

1

Der Kläger erstrebt die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens und insoweit noch Abschiebungsschutz.

2

Er stellte nach einem ca. 2-jährigen Aufenthalt in der ehem. CSFR 1991 erstmals einen Asylantrag, der durch Bescheid des Bundesamtes vom 17. Mai 1993 abgelehnt wurde, wobei ihm Abschiebungsschutz versagt blieb. Die dagegen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Einzelrichters der Kammer vom 20. Oktober 1994 - 1 A 563/93 - abgewiesen. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (Beschl. des Nds. OVG v. 31.1.1995 - 9 L 7596/94 -).

3

Im Oktober 2000 stellte er einen Antrag auf Abänderung des ergangenen Bescheides mit dem Ziel der Feststellung von Abschiebungshindernissen, da neue Erkenntnisquellen und Informationen vorlägen. Er reichte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Herrn H.-J. Quathamer vom 26. Aug. 2000 ein, aus dem hervorgeht, dass der Kläger einmal in das NLKH Lüneburg eingewiesen worden sei und dort erklärt worden sei, „Verhalten und Auftreten sowie die Veränderungen in der Person des Prb. während der Behandlung“ nährten erheblich den Verdacht, dass eine psychische Erkrankung vorläge, wofür auch „fremdanamnestische Angaben“ sprächen. Zugleich kann dem Gutachten entnommen werden, dass eine Rückführung des Klägers nach Vietnam „aus psychiatrischer Sicht erhebliche Vorteile hätte“, da der Kläger hier isoliert sei, zurückgezogen lebe und keine Perspektive habe. Durch den angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 2000 wurde der Abänderungsantrag mit der Begründung abgelehnt, aus dem Gutachten gehe hervor, dass der Neurologe die Rückführung des Klägers nach Vietnam aus psychiatrischer Sicht für geboten halte.

4

Zur Begründung seiner am 31. Oktober 2000 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er befinde sich ständig in nervenärztlicher Behandlung, was ein Wiederaufgreifen und eine erneute Entscheidung über Abschiebungshindernisse nahe lege. Die gebotene Dauermedikation sei in Vietnam nicht verfügbar, zumal dort ein soziales Gesundheitssystem nicht existiere. Er beantragt,

5

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18.10.2000 zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzunehmen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4-6 AuslG vorliegen.

6

Der Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Er verweist zur Begründung auf die Gründe des Bescheides vom 18.10.2000.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 AufenthG zur Seite.

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1. Wie nach früherem Recht ist auch unter Geltung des AufenthG davon auszugehen, dass ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne möglich ist (BVerwGE 78, 333, 338 ff [BVerwG 15.12.1987 - BVerwG 9 C 285.86]). Allerdings war der hier insoweit gestellte Antrag des Klägers von vornherein darauf beschränkt, Feststellungen zu § 53 AuslG zu treffen, was die Zuständigkeit des Bundesamtes nicht ohne weiteres begründet, da ein Asyl- bzw. Asylfolgeantrag gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG damit gerade nicht gestellt war. § 24 Abs. 2 AsylVfG ist somit nicht anwendbar.

12

Gleichwohl ist auch dieses Begehren zulässigerweise an das Bundesamt herangetragen worden, wie § 72 Abs. 2 AufenthG aufzeigt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dem Umstand, dass die Befugnis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörde festzustellen, in der Hand des Bundesamtes aus Sach- und Fachgründen monopolisiert ist, im Interesse des Ausländers auch bei sonstigen Änderungen der Verhältnisse Rechnung getragen werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 1.3.2001 - 1 L 593/00 -). Grundlage für eine entsprechende Entscheidung des Bundesamtes ist dann § 51 Abs. 5 iVm § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG, wobei es sich um eine echte selbständige Entscheidung des Bundesamtes handelt (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. § 53 Rdn. 25), nicht etwa nur um eine „interne Stellungnahme“ gegenüber der Ausländerbehörde, die gerichtlich nicht weiter anfechtbar sein soll (vgl. 72.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise v. 22.12.2004).

13

Vgl. dazu VGH Mannheim in seinem Urteil v. 26.10.2004 - 13 S 2210/04 - :

14

In Anbetracht dessen ist es der Ausländerbehörde verwehrt, ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG zu bejahen und die Abschiebung auf solcher Grundlage auszusetzen. Der erfolglos gebliebene Asylbewerber muss auch ein “nachgewachsenes“ Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG - entweder im Rahmen eines Asylfolgeantrags oder mit einem selbständigen Wiederaufgreifensantrag (Folgeschutzgesuch) hinsichtlich § 53 AuslG - beim Bundesamt geltend machen (vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 31 AsylVfG RdNr. 43). Ein diesbezügliches Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat sich ebenfalls gegen das Bundesamt bzw. die Bundesrepublik Deutschland als dessen Rechtsträger zu richten (Beschluss des Senats vom 6.12.1999, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.12.1997 - A 14 S 3104/97 -, VBlBW 1998, 111 [VGH Baden-Württemberg 02.10.1997 - 10 S 3100/96]).

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Diese Entscheidung ist jedoch - weil gerade kein Asyl- bzw. Asylfolgeantrag gestellt ist - entgegen den Ausführungen auf S. 2 des angefochtenen Bescheides, die neben der Sache liegen, nicht mehr an die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG gebunden (Nds. OVG, a.a.O.). Denn es geht „nur“ um die Feststellung von Abschiebungshindernissen, welche die Vollziehbarkeit der Ausreiseaufforderung grundsätzlich unangetastet lassen (BVerwG NVwZ 2000, 941 = Buchholz 402.25 § 71 AsylVfG Nr. 5; BVerfG NVwZ 2000, 907 [BVerwG 23.11.1999 - BVerwG 9 C 3/99]).

16

2. Anstelle des § 53 Abs. 4-6 AuslG kommt es hier seit dem 1.1.2005 jedoch auf § 60 AufenthG an, u.zw. auf dessen Abs. 7.

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Im Unterschied zur früheren Rechtslage ist jetzt an die Stelle eines Verwaltungsermessens jedoch eine Sollvorschrift getreten (§ 60 Abs. 7 AufenthG), so dass nicht mehr ein nur fakultatives Abschiebungshindernis gegeben ist, sondern von einem - bei Vorliegen der Voraussetzungen - verpflichtenden Abschiebungshindernis auszugehen ist: Bei konkreten und individuellen Gefahren - bei allgemeinen Gefahren greift § 60 Abs. 6 AufenthG ein - ist in der Regel von einer Abschiebung abzusehen. Somit ist ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegeben, der ein Absehen von § 10 Abs. 3 AufenthG ermöglicht. Erst recht ist von der Abschiebung nach wie vor abzusehen, wenn der betreffende Ausländer „sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder aber schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (bisherige Rechtsprg. BVerwGE 99, 321/324).

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Bei der Beurteilung der Frage, ob konkrete und individuelle Gefahren iSv § 60 Abs. 7 AufenthaltsG vorliegen, ist zwecks Angleichung der europäischen Rechtsstandards inzwischen allerdings die Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29.4.2004 (Amtsblatt der Eur. Union v. 30.9.2004) zu beachten und einzubeziehen. Danach sind u.a. „alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind“, zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 3 a) der Richtlinie), aber auch „die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers“ (Art. 4 Abs. 3 c) der Richtlinie).

19

Allerdings kann die Beklagte in ihrer Zuständigkeit nur über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse entscheiden, nicht über inlandsbezogene Hindernisse. Die Unterscheidung ist bei psychiatrischen Erkrankungen nicht einfach: Soweit es um die medikamentöse Behandlung geht, dürfte es ein zielstaatsbezogenes Hindernis sein, soweit es um die Erkrankung als solche und die Abschiebbarkeit des Klägers geht, dürfte es eher ein inlandsbezogenes Hindernis sein. Vgl. insoweit BVerwG, NVwZ 2000, 206 [BVerwG 21.09.1999 - BVerwG 9 C 8/99] :

20

Nach der Rechtsprechung des Senats kann allerdings die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 53 VI 1 AuslG darstellen (vgl. BVerwG, InfAuslR 1998, 125; BVerwGE 105, 383 [384ff., 387] = NVwZ 1998, 524 [BVerwG 25.11.1997 - BVerwG 9 C 58.96]; BVerwG, Urt. v. 18. 3. 1998 - 9 C 36/97, [Juris]; BVerwG, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = NVwZ 1998, 973). Hierauf hat sich das BerGer. nicht gestützt und entsprechende Feststellungen auch nicht getroffen. Vielmehr hat es angenommen, die psychische Erkrankung des Kl. (reaktive Depression i.S. eines Entwurzelungssyndroms) führe in Verbindung mit seiner Betreuungsbedürftigkeit dazu, dass er „allein nicht bestehen könnte …, wenn er die Bundesrepublik verlassen müsse“. Daraus folgt indessen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i.S. von § 53 AuslG (vgl. dazu auch BVerwGE 105, 322 [324ff.] = NVwZ 1998, 526), sondern allenfalls - wie die Revision zutreffend geltend macht - ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, über das im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist. Hierüber hat nämlich nicht das Bundesamt im Asylverfahren, sondern nach dessen Abschluss die Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu befinden.

21

Maßgeblich ist hierbei nach wie vor, dass die individuell-konkrete Gefahr sich von den allgemeinen Gefahren des Heimatstaates abhebt (Nr. 26 der Gründe für die Richtlinie 2004/83/EG; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 19.1.2005 - 8 LA 3/05 -). Hierbei kann die mangelnde Finanzierbarkeit einer Therapie eine individuell-konkrete Gefahr und somit ein Abschiebungshindernis darstellen (VG Braunschweig in NVwZ 2004, 300). Auch ist es so, dass die mangelnde Behandlung einer psychischen Erkrankung im Heimatstaat durchaus ein zielstaatsbezogenes Hindernis sein kann. Vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/o2 -:

22

„Dies bedeutet indes nicht, dass das Erfordernis einer Betreuung als solches generell für die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG unerheblich - weil stets inlandsbezogen - ist. Folgt nämlich die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit nicht aus dem Wegfall der Betreuung durch eine bestimmte, nicht ersetzbare Bezugsperson im Bundesgebiet und damit aus dem Vorgang der Abschiebung als solcher, sondern ergibt sie sich - wie hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - aus dem Fehlen der Überwachung einer notwendigen medikamentösen oder ärztlichen Behandlung durch eine - austauschbare - Betreuungsperson oder Betreuungseinrichtung im Herkunftsstaat, so gehört dieser Umstand zu den Verhältnissen im Zielstaat, die vom Bundesamt zu prüfen sind. Ist eine ständige Betreuung Voraussetzung für den tatsächlichen Zugang des Ausländers zu der notwendigen medizinischen Behandlung, kann das Fehlen der Betreuung durchaus zu einer zielstaatsbezogenen Gefahr und damit zu einem Abschiebungshindernis i.S. des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen.

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3. Entscheidend ist hier deshalb iSe zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses, ob für den Kläger eine ausreichende Therapie seiner unstreitig vorliegenden Erkrankung in Vietnam gewährleistet ist (vgl. Nds. OVG v. 28.1.1999 - 11 L 4582/98 - für Türkei). Das ist für neurologische und psychotherapeutische Behandlungen zwar nur schwer einschätzbar, aber aufgrund der bislang bekannten Verhältnisse in Vietnam (Art. 4 Abs. 3 a) der gen. Richtlinie) nicht anzunehmen.

24

Allgemein gilt für Vietnam nämlich die Regel, dass die Qualität der Behandlung noch an die Höhe der Bezahlung gekoppelt ist (so AA Lageberichte v. 4.3.2004 und v. 1.4.2003). Bei den gängigen Medikamenten, die als Importprodukte erhältlich sind, kann es zu qualitativen und zeitlichen Engpässen kommen, wobei für die psychiatrischen Einrichtungen davon auszugehen ist, dass sie auf einem relativ guten Niveau liegen (AA, aaO), jedoch nur in den Großstädten zur Verfügung stehen. Diese Verhältnisse garantieren nicht die notwendige Behandlung des Klägers, der ohne jedes Einkommen und ohne familiären Rückhalt wäre. Er könnte sich eine Behandlung, wie sie für ihn erforderlich wäre, ganz offensichtlich nicht leisten. Vgl. dazu auch VG Göttingen, Urt. v. 10.6.2004 - 2 A 382/03 -:

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Unabhängig von dem Vorstehenden hat die Klage aber deshalb Erfolg, weil die Versorgungslage mit Medikamenten in Vietnam für Menschen mit unzureichendem Einkommen, die an einer insulinpflichtigen Diabetes Mellitus I - Erkrankung leiden, so ungünstig ist, dass eine Abschiebung der Kl. nach Vietnam bei ihr zu schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wenn nicht sogar zum baldigen Tod führen würde. Das hätte das Bundesamt bei der nach § 49 I VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen. Da das Ermessen hier wegen der Folgen für die Kl. auf Null reduziert ist, vermag das Gericht den begehrten Verpflichtungsausspruch zu erlassen.

26

Nach dem aktuellen Lagebericht Vietnam des Auswärtigen Amtes vom 04.03.2004 (S. 10f.), der die Erkenntnisse des Lageberichts aus dem Jahre 2003 fortschreibt, steht nach wie vor den Vietnamesen (bis auf hier nicht interessierende Ausnahmen) kein staatliches - kostenfreies - Gesundheitssystem zur Verfügung. Zwar sind die meisten Krankheitsbilder, so auch Diabetes Mellitus I in Vietnam grundsätzlich behandelbar. Die Qualität der Behandlung und die Möglichkeit, sich mit Medikamenten zu versorgen, ist aber unmittelbar abhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Einzelnen. Anders gewendet: Wer wie die Kl. das nötige Geld in Vietnam für Insulin nicht hat, ist nach Rückkehr in die Heimat dem baldigen Tode geweiht. Nichts anderes besagt die den Beteiligten bekannte Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Hanoi an das VG Braunschweig vom 30.09.1999 (vgl. die unpaginierten Beiakten B), hinsichtlich derer das Gericht keinerlei Erkenntnisse hat, dass die dortigen Ausführungen nicht mehr zuträfen.

27

Die pauschale Einschätzung im hier vorgelegten Gutachten, eine Rückführung des Klägers nach Vietnam hätte aus psychiatrischer Sicht „erhebliche Vorteile“, ist ganz offensichtlich ohne Kenntnis der vietnamesischen Verhältnisse abgegeben worden und vor allem im Hinblick darauf, dass der Kläger „hier vollständig isoliert“ und „zurückgezogen“ lebe und sich „mit niemandem unterhalten“ könne. Angesichts der aber zugleich nachvollziehbar diagnostizierten endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, die auch vom Nds. LKH Lüneburg gestützt worden ist, und dem daraus hergeleiteten „erheblichen Handlungsbedarf“, hat die genannte Äußerung, die medizinisch nicht abgesichert worden ist, kein Gewicht. Vgl. VG Göttingen, Urt. v. 20.9.2004 - 4 A 4121/02 - :

28

Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medikamentöse Versorgung nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 29.10.2002, NVwZ-Beil. 2003, S. 53). Solche Gründe liegen hier vor.

29

Ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 23.9.03 - 11 K 2976/03 - :

30

Auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524; Urt. vom 27.04.1998, NVwZ 1998, 973 und Urt. vom 21.09.1999, NVwZ 2000, 206).

31

Damit liegt hier unter Berücksichtigung der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Klägers (Art. 4 Abs. 3 c) der Richtlinie 2004/83/EG) sowie der über Vietnam bekannten Tatsachen (Art. 4 Abs. 3 a) der gen. Richtlinie) eine konkret-individuelle Gefahr vor, die dem Kläger Anspruch auf ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 AufenthG gibt.