Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.01.1999, Az.: 11 L 4582/98

Abschiebungshindernis; Krankheit; Ausländerbehörde; Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.01.1999
Aktenzeichen
11 L 4582/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 15527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1999:0128.11L4582.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 15.07.1998 - 1 A 5378/97
nachfolgend
BVerwG - 23.08.1999 - AZ: BVerwG 1 PKH 8.99; 1 C 6.99

Fundstellen

  • AUAS 1999, 100-102
  • AuAS 1999, 100

Amtlicher Leitsatz

1. Die Gefahr, daß sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers (hier: Asthma bronchiale) in seinem Heimatland verschlimmert, weil dort keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten gewährleistet sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs 6 S 1 AuslG (AuslG 1990) darstellen, dessen Feststellung dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und nicht der Ausländerbehörde obliegt (wie BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58/96 -, DVBl 1998, 284).

2. Eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde besteht auch dann nicht, wenn im Asylerstantragsverfahren die Krankheit nicht geltend gemacht worden ist und das Bundesamt festgestellt hat, daß die Voraussetzungen des § 53 AuslG (AuslG 1990) nicht vorliegen, und diese Entscheidung vom Verwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt worden ist.

3. In diesem Fall kann die Erkrankung mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 VwVfG zwar nicht gegenüber dem Bundesamt mit Erfolg im Rahmen eines Asylfolgeantrags geltend gemacht werden. Dem Betroffenen verbleibt aber die Möglichkeit, beim Bundesamt ein Wiederaufgreifen der Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Abs 6 S 1 AuslG (AuslG 1990) nach Ermessen zu beantragen (sog Wiederaufgreifen im weiteren Sinne).