Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 22.02.2005, Az.: 3 A 281/02
Abrechnungsgebiet; Ausbau; Ausbaukosten; Ausbaumaßnahme; begrenzte Erschließungswirkung; begrenzte Vorteilswirkung; Beitrag; beitragsfähig; beitragsfähige Erneuerung; Beitragsfähigkeit; Beitragspflicht; Eckgrundstück; Eckgrundstückvergünstigung; Eigentümeridentität; Entsorgungskosten; Fahrbahn; Fahrbahndecke; Gehweg; Geräuschbelästigung; Grundstückseigentümer; Hinterliegergrundstück; Oberflächenentwässerung; Pflasterung; spiegelbildliche Bebauung; Straße; Straßenausbau; Straßenbeleuchtung; Teileinrichtung; teileinrichtungsinterne Kompensation; teileinrichtungsübergreifende Kompensation; wirtschaftlicher Vorteil; öffentliche Einrichtung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 22.02.2005
- Aktenzeichen
- 3 A 281/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 50629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 6 KAG ND
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Beitrag für den Ausbau der Straße Am K. T. in S., Ortsteil M.
Diese Straße wurde in den Jahren 2000 und 2001 ausgebaut. Diese Ausbaumaßnahmen betrafen die Fahrbahn und die Oberflächenwasserentwässerung; die vorher vorhandenen beidseitigen, teilweise mit Schotter befestigten und teilweise unbefestigten Gehwege wurden durch einen einseitigen Gehweg mit durchgehender Pflasterung ersetzt.
Bereits im Jahr 1987 wurden die Holzmasten der Straßenbeleuchtung anlässlich von Erdverkabelungsarbeiten durch Stahlmasten ersetzt.
Die Klägerin ist Eigentümerin des 1464 m² großen Grundstücks G1. Dieses Grundstück liegt zwischen den parallel verlaufenden Straßen Am K. T. und A.weg.
Die Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 13. Mai 2002 zu einem Beitrag in Höhe von 9175,57 € für den Ausbau der Straße Am K. T. heran. Die Beklagte gewährte der Klägerin dabei eine Eckgrundstücksvergünstigung, indem sie den auf das Grundstück der Klägerin entfallenden Beitrag um ein Drittel reduzierte.
Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die Gehwege nicht verbessert, sondern verschlechtert worden seien. Während sich vor der Ausbaumaßnahme an beiden Seiten der Fahrbahn Fußwege befunden hätten, die zwar unbefestigt, jedoch von der Fahrbahn durch einen Bordstein abgegrenzt gewesen seien, befände sich nunmehr nur noch auf einer Seite ein lediglich farblich abgesetzter Streifen auf Fahrbahnniveau. Der Ersatz der Teerdecke der Fahrbahn durch Verbundsteine führe zu einer erhöhten Geräuschbelästigung. Darüber hinaus sei die Fahrbahndecke noch intakt gewesen. Die Kosten der Beseitigung des belasteten Aufbruchmaterials seien nicht beitragsfähig. Die Arbeiten an der Straßenbeleuchtung gehörten nicht zu der am 10. September 1997 beschlossenen Ausbaumaßnahme. Diese bereits 1987 entstandenen Kosten könnten nicht nachträglich von den Bürgern als Ausbaukosten verlangt werden. Der Beitragsanspruch sei insoweit jedenfalls verjährt. Die Kosten des Hauptabwasserkanals seien nicht beitragsfähig. Aufgrund des Umfangs der Ausbauarbeiten hätte einer europaweite Ausschreibung erfolgen müssen. Außerdem seien vier Grundstücke im Abrechnungsgebiet nicht mit der gesamten Fläche einbezogen worden.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2002, zugestellt am 27. September 2002, mit der Begründung zurück, dass sich mit der Anlage eines ausreichend breiten, aber einseitigen Gehweges die gesamte Gehwegsituation verbessert habe; ein ganzer Gehweg sei besser als zwei halbe. Hinzu komme die qualitative Verbesserung der Oberflächenbefestigung des Gehwegs. Die Fahrbahn habe durch das erstmalige Einbringen eines frostsicheren Unterbaus eine beitragsrelevante Verbesserung erfahren. Angesichts des Alters der Straße von rund 70 Jahren erübrigten sich weitere Ausführungen zur Erneuerungsbedürftigkeit der Fahrbahn. Die Entsorgungskosten bezögen sich auf die Kosten der Entsorgung des teerhaltigen Asphalts und des Bodenaushubs. Da die beitragsfähige Erneuerung einer Anlage zwangsläufig die Beseitigung des bisherigen Zustandes erfordere, seien auch die diesbezüglichen Entsorgungskosten als beitragsfähig zu qualifizieren und in den abzurechnenden Aufwand einzubeziehen. Dies gelte auch für die Kosten der ordnungsgemäßen Entsorgung von teerhaltigem Asphaltabfall. Im Zuge der Erdverkabelungsmaßnahmen des Überlandwerkes seien im Jahr 1987 die Holzmasten der Straßenbeleuchtung durch Stahlmasten ersetzt worden. Diese Verbesserungsmaßnahme habe jedoch erst zusammen mit dem Ausbau der restlichen Teileinrichtungen der Straße in den Jahren 2000 und 2001 abgerechnet werden können, da die Beitragspflicht erst dann entstehe, wenn die Straße mit all ihren Teileinrichtungen beitragsrelevant ausgebaut worden sei. Die Beitragspflicht sei hier daher auch hinsichtlich der Verbesserung der Straßenbeleuchtung erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung für den Ausbau der restlichen Teileinrichtungen im Januar 2002 entstanden. Im Zuge der Ausbaumaßnahmen sei nicht der Schmutzwasserkanal, sondern der Regenwasserkanal, der sowohl der Straßenentwässerung als auch der Entwässerung der anliegenden Grundstücke diene, erneuert worden. Der alte Regenwasserkanal sei mit einem Durchmesser von 200 mm für eine ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung zu gering bemessen gewesen und habe zudem auf einer Länge von 245 Metern an 79 Stellen Beschädigungen der unterschiedlichsten Art ausgewiesen. Die Erneuerung mit einem größeren Durchmesser stelle eine beitragsfähige Straßenausbaumaßnahme dar. Die Kosten hierfür seien jedoch nur zu 50 Prozent abgerechnet worden, da der Regenwasserkanal nicht nur der beitragsfähigen Straßenentwässerung, sondern auch der nicht beitragsfähigen Entwässerung der Anliegergrundstücke diene. Bei den vier nicht in vollem Umfange in das Abrechnungsgebiet einbezogenen Grundstücken handele es sich um durchlaufende Grundstücke, die auf Grund der im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster durch die ausgebaute Straße nur eingeschränkt erschlossen seien. Die Aufträge für die Ausbaumaßnahme Am K. T. seien ordnungsgemäß öffentlich ausgeschrieben worden. Einer europaweiten Ausschreibung habe es nicht bedurft, da der Wert der Auftragsvergabe weit unter dem Schwellenwert von 5 Millionen € gelegen habe.
Die Klägerin hat am Montag, den 28. Oktober 2002, Klage erhoben und trägt vor, dass die Straße nur deshalb ausgebaut worden sei, weil der Regenwasserkanal habe erneuert werden müssen. Ihr Grundstück habe ebenso wie die vier anderen im Abrechnungsgebiet gelegenen durchlaufenden Grundstücke nur zur Hälfte unter dem Gesichtspunkt der eingeschränkten Erschließungswirkung berücksichtigten werden dürfen, da der Bebauungsplan für ihr Grundstück nur deshalb keine getrennten Baufenster vorsehe, weil ihr Grundstück wegen dessen Zuschnitt nicht mit einem zweiten Haus habe bebaut werden können. Die Arbeiten an der Straßenbeleuchtung seien bereits im Jahr 1987 abgeschlossen worden und könnten daher bei dem hier verfahrensgegenständlichen Ausbau in keinem Falle mehr berücksichtigt werden. Die Verlegung des Regenwasserkanals sei nur anlässlich der Ausbaumaßnahme erfolgt. Die dadurch entstandenen Kosten seien ebenso wenig beitragsfähig wie die Folgekosten für die Angleichungsarbeiten an den Schmutzwasseranschlüssen. Würden die Kosten für die Arbeiten an der Straßenbeleuchtung und die „Folgekosten Schmutzwasseranschlüsse" herausgerechnet und ihr Grundstück nur zur Hälfte veranlagt, so verringere sich der Beitrag für ihr Grundstück um 2350,44 €.
Die Klägerin beantragt,
den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 13. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. September 2002 DM im Umfange von 2350,44 Euro aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt im wesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen und trägt ergänzend vor, dass für das klägerische Grundstück eine begrenzte Erschließungswirkung nicht angenommen werden könne, weil es das einzige durchlaufende Grundstück im Abrechnungsgebiet sei, für das der Bebauungsplan eine planerische Zuordnung einer Teilfläche zur Straße Am K. T. nicht treffe. Um die finanziellen Auswirkungen für die Klägerin zu mindern, habe der Verwaltungsausschuss aber bereits vor Bescheiderteilung beschlossen, die nach der Satzung auf die durchschnittliche Grundstücksgröße zu beschränkende Eckgrundstücksvergünstigung in ihrem Falle in vollem Umfang und zu Lasten der Gemeinde zu gewähren. Würden jedoch die übrigen vier durchlaufenden Grundstücke im Abrechnungsgebiet in vollem Umfange bei der Beitragsberechnung berücksichtigt, so entfiele die Grundlage für diese im Wege einer Billigkeitsentscheidung gewährte volle Eckgrundstücksvergünstigung. Bei einer Einbeziehung der übrigen vier durchlaufenden Grundstücke in das Abrechnungsgebiet verringere sich der Beitragssatz von 9,4012 €/qm auf 8,5468 €/qm. Werde jedoch im Falle der Klägerin die Eckgrundstücksvergünstigung satzungsgemäß auf die durchschnittliche Grundstücksgröße beschränkt, so erhöhe sich der Beitrag für das Grundstück der Klägerin trotz Einbeziehung der übrigen durchlaufenden Grundstücke auf 10.523,41 Euro. Für den Ersatz der Holzmasten der Straßenleuchten durch Stahlmasten habe zwar kein Ausbaubeschluss und auch kein formales Bauprogramm vorgelegen, dies sei jedoch auch nicht notwendig gewesen, da ein solches Bauprogramm auch formlos aufgestellt werden könne und hier in der Weise aufgestellt worden sei, dass für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung im Rahmen der Erdverkabelungsarbeiten der Überlandwerke eine besondere Haushaltsstelle eingerichtet und im Bedarfsfalle dann ein entsprechender Auftrag vergeben worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind (im Ergebnis) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge erheben (a). Diese Beiträge können von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtung besondere wirtschaftliche Vorteile bietet (b).
a) Die hier durchgeführten Ausbaumaßnahmen erfüllen die Beitragstatbestände dieser Vorschrift. Die Kosten dieser Ausbaumaßnahmen sind beitragsfähig.
aa) Die Erneuerungsbedürftigkeit der Fahrbahn lag angesichts ihres Alters (ca. 70 Jahre), das die übliche Nutzungsdauer einer Teerdecke bereits weit überschritten hatte (vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 32 Rdnr. 20), und der tatsächlichen Abnutzung der Straße, die von der Beklagten mit den vorgelegten Fotos über den alten Zustand der Straße (Beiakte C) dokumentiert worden ist, auf der Hand. Der erstmalige Einbau eines frostsicheren Unterbaus in Verbindung mit dem Ersatz der Teerdecke durch Verbundpflaster stellt wegen der damit erzielten höheren Haltbarkeit und geringeren Reparaturanfälligkeit auch unter Berücksichtigung des möglicherweise erhöhten, aber bei einer Anliegerstraße wegen des geringen Kraftfahrzeugverkehrs jedenfalls nicht erheblichen Geräuschniveaus zudem eine Verbesserung der Fahrbahn dar (siehe hierzu Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: September 2004, § 8 Rdnr. 313).
Hinsichtlich der Frage, ob die Kosten der ordnungsgemäßen Beseitigung des Aufbruchmaterials beitragsfähig sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
bb) Die Herstellung der Fahrbahnverengungen mit den Grüninseln dient der Verkehrsberuhigung und verbessert damit die Nutzbarkeit der ausgebauten Straße, die in erster Linie dem Anliegerverkehr dient.
cc) Die Erneuerung und (durch die Vergrößerung des Querschnitts des Entwässerungsrohrs) Verbesserung des abgängig gewesenen Regenwasserkanals (siehe hierzu die zutreffenden Ausführungen unter Punkt IV. des angefochtenen Widerspruchsbescheids) ist, soweit dieser der Entwässerung der ausgebauten Straße dient (nach § 3 Abs. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 1. April 1998 - SABS - zu 50%), beitragsfähig, da die Straßenentwässerung zu den notwendigen Teileinrichtungen einer Anbaustraße gehört. In diesem Umfange (50%) sind auch die daraus resultierenden Folgekosten (Angleichungsarbeiten an den Schmutzwasserkanalanschlüssen) beitragsfähig.
dd) Der Ersatz der Straßenbeleuchtung mit an Holzmasten befestigten Leuchten durch Leuchten an Stahlmasten anlässlich der Erdverkabelungsmaßnahmen des Überlandwerkes im Jahr 1987 stellt eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung dar, da hierdurch die Haltbarkeit verbessert und die Störanfälligkeit der Anlage verringert worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.12.1994 - 9 M 3286/94 - und Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8 Rdnr. 317).
Die Beklagte konnte diese bereits im Jahr 1987 durchgeführte Verbesserungsmaßnahme erst nach Durchführung der restlichen, die übrigen Teileinrichtungen der Straße Am K. T. betreffenden Ausbaumaßnahmen (die letzte Unternehmerrechnung hierfür ist im Januar 2002 bei der Beklagten eingegangen) abrechnen.
Denn ausgehend von der Annahme, dass die öffentliche Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz NKAG die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung ist, entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (u. a. Beschl. v. 11.2.1987 - 9 B 122/86 -, KStZ 1987, 151 und Urt. v. 22.7.1992 - 9 L 4544/91-) die sachliche Beitragspflicht und kann mithin der Ausbau einer Straße erst dann abgerechnet werden, wenn die Straße mit allen (vorhandenen) Teileinrichtungen ausgebaut worden ist. Sind noch nicht alle Teileinrichtungen ausgebaut worden, können die bereits ausgebauten Teileinrichtungen vor diesem Zeitpunkt nur dann abgerechnet werden, wenn ein sogenannter Kostenspaltungsbeschluss ergeht. Erst dann entsteht für die bereits ausgebauten Teileinrichtungen überhaupt erst die sachliche Beitragspflicht und kann die Frist für die Festsetzungsverjährung zu laufen beginnen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 38 Rdnr. 3).
Hier ist ein solcher Kostenspaltungsbeschluss betreffend die bereits im Jahr 1987 verbesserte Teileinrichtung Straßenbeleuchtung nicht ergangen, so dass die Beitragspflicht hinsichtlich der Kosten dieser Maßnahme erst zusammen mit dem hier verfahrensgegenständlichen Ausbau der übrigen Teileinrichtungen der Straße entstanden ist. Die Beklagte hat diese Maßnahme daher zu Recht mit den übrigen Ausbaumaßnahmen zusammen abgerechnet, ohne dass insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Für die Abrechnung der Verbesserung der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung ist auch nicht - wie die Klägerin meint - ein vorheriger Ausbaubeschluss erforderlich. Zwar ist für die Bestimmung des beitragsfähigen Aufwands das gemeindliche Bauprogramm von erheblicher Bedeutung, doch steht es im Ermessen der Gemeinde, in welcher Form sie das Bauprogramm aufstellt. Dies kann durch einen förmlichen Beschluss des Rates, aber auch formlos - auch durch konkludentes Verhalten - durch die Verwaltung erfolgen. Ebenso kann ein Bauprogramm bis zu seiner Erfüllung - Ausbau der Straße mit allen Teileinrichtungen - in dieser Weise jederzeit geändert werden (Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 8 Rdnrn. 320 f.). Hier hat die Beklagte erstmals im Jahr 1976 die in den Folgejahren fortgeschriebene Haushaltsstelle „ 6700.9601 Straßenbeleuchtung - Kabelverlegungsarbeiten Überlandwerk“ geschaffen und im Bedarfsfall Aufträge für die entsprechenden Arbeiten an der Straßenbeleuchtung verteilt. Hierin kann nach dem oben Gesagten ein formloses Bauprogramm gesehen werden, das durch die späteren Beschlüsse der Gremien der Beklagten hinsichtlich des Ausbaus der übrigen Teileinrichtungen der Straße Am K. T. erweitert werden durfte.
ee) Die Schaffung eines durchgehend gepflasterten, von der Fahrbahn zwar nicht durch einen Hochbordstein, aber farblich abgesetzten Gehweges an Stelle der vor dem Ausbau vorhandenen, großenteils unbefestigten beidseitigen „Gehwege“ stellt eine erhebliche Verbesserung gegenüber dem vorherigen Zustand dar. Erst mit der Befestigung des Gehwegs mit einer durchgehenden Pflasterung ist ein Zustand erreicht, der den heutigen Anforderungen an einen Gehweg entspricht.
b) Das Vorliegen eines Beitragstatbestands gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG indiziert den besonderen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne dieser Vorschrift. Diese Gleichstellung von Beitragstatbestand und Vorteilsbegriff rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass sich wegen der engen Beziehung zwischen Straße und Grundstück, insbesondere der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße vom Grundstück aus, der Wert eines Grundstücks automatisch mit der Qualität der Straße erhöht, ohne dass es auf die subjektiven Einschätzungen der betroffenen Grundstückseigentümer ankommt (Nds. OVG, Beschl. v. 11.9.2003 - 9 ME 120/03 -, NordÖR 2003, 466, 467 [OVG Schleswig-Holstein 25.06.2003 - 3 MB 9/03]). Danach sind hier durch den Ausbau der Teileinrichtungen Fahrbahn, Fahrbahnverengungen mit Grüninseln, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung Vorteile für die Eigentümer der anliegenden Grundstücke geschaffen worden.
Die durch die Schaffung einer neuen flächenmäßigen Teileinrichtung bewirkte Verbesserung kann jedoch durch die Funktionsbeeinträchtigung einer anderen flächenmäßigen Teileinrichtung kompensiert werden, wenn diese im Ergebnis dem Wegfall dieser Teileinrichtung gleichkommt (teileinrichtungsübergreifende Kompensation, siehe hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 32 Rdnr. 45). Auch kann die mit einer Ausbaumaßnahme verbundene Verbesserung durch eine Verschlechterung im Rahmen des Ausbaus derselben Anlage kompensiert werden (teileinrichtungsinterne Kompensation, siehe hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 32 Rdnr. 43).
Hier waren vor den verfahrensgegenständlichen Ausbaumaßnahmen zwei schmale "Gehwege" vorhanden. Mit dem Ausbau ist einer dieser "Gehwege" entfallen und stattdessen ein einseitiger breiterer Gehweg geschaffen worden. Es kann hier dahinstehen, ob dieser Wegfall eines der beiden alten Gehwege nach den Grundsätzen der teileinrichtungsinternen oder der teileinrichtungsübergreifenden Kompensation zu beurteilen ist, da jedenfalls der Wegfall eines der beiden vorher vorhandenen schmalen "Gehwege" keinen Nachteil bedeutet, der die mit dem Ausbau verbundenen Vorteile teilweise kompensieren könnte. Denn diese vorher vorhandenen Gehwege waren nach den von der Beklagten vorgelegten Fotos über den alten Zustand der Straße Am K. T. (Beiakte C) teilweise wohl mit Schotter und zu großen Teilen überhaupt nicht befestigt und durch unterschiedlich befestigte Grundstückszufahrten unterbrochen, so dass es bereits fraglich ist, ob diese „Gehwege“ (die nach der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 17.12.1992 nicht zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage gehören) überhaupt bereits hergestellt waren. Abgesehen davon, dass bei einer insgesamt nur 8,00 Meter breiten Straße bei Zugrundelegung der in der Verwaltungsvorlage vom 19. Januar 2000 (Beiakte D) angenommenen Mindestbreite für den Gehweg von 1,50 Meter und für die Fahrbahn von 5,50 Meter die Anlage beidseitiger Gehwege nicht möglich wäre, stellt der Wegfall eines dieser nach heutigen Anforderungen jedenfalls völlig unzureichend befestigten schmalen Gehwege jedenfalls keinen Nachteil dar, der die mit der Schaffung des durchgehend gepflasterten und breiteren (2,50 Meter) einseitigen Gehweges und des 0,50 Meter breiten Sicherheitsstreifens auf der anderen Fahrbahnseite verbundenen Vorteile kompensieren könnte. Insgesamt gesehen hat sich die Gehwegsituation in der Straße Am K. T. deutlich verbessert.
2. Die Beklagte hat das Abrechnungsgebiet, also die Grundstücksflächen, die bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen sind, teilweise fehlerhaft ermittelt.
a) Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Grundstücke Flurstücke ...2/00, ...3/00 und ...4/00 nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen hat. Denn diese Grundstücke werden nicht - wie es nach dem von der Beklagten vorgelegten Plan des Abrechnungsgebiets den Anschein hat - über einen Fußweg zu der hier ausgebauten Straße Am K. T. hin erschlossen. Das Wegeflurstück .../2a bildet zusammen mit dem Flurstück .../1a ein grundbuchrechtliches Grundstück und ist zu Gunsten des hinter diesem Grundstück liegenden Grundstücks Flurstück .../3a mit einem Wegerecht belastet. Dieses Grundstück Flurstück .../3a war bis zur Herstellung der nördlich gelegenen Erschließungsanlage A.allee allein über das Vorderliegergrundstück .../1a zur Straße Am K. T. erschlossen. Das Grundstück Flurstück .../3a ist in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden. Da es sich bei dem Wegeflurstück .../2a demnach nicht um einen öffentlichen Fußweg handelt und das Wegerecht nur zugunsten des Flurstücks .../3a eingetragen ist, sind die Grundstücke Flurstücke ...2/00, ...3/00 und ...4/00 zu Recht nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden.
b) Die Beklagte hat auch zu Recht das Grundstück der Klägerin in vollem Umfange in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Zwar handelt es sich bei dem Grundstück der Klägerin um ein zwischen zwei parallelen Straßen durchlaufendes Grundstück. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme einer nur begrenzten Erschließungs- /Vorteilswirkung vor, die es rechtfertigen könnten, das Grundstück der Klägerin nur teilweise in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf eine Gleichbehandlung mit den anderen durchlaufenden Grundstücken im Abrechnungsgebiet berufen, da zum einen insoweit ein anderer Sachverhalt vorliegt - für diese Grundstücke sieht der Bebauungsplan eine sogenannte spiegelbildliche Bebauung vor - und zum anderen die fehlende Einbeziehung dieser Grundstücke in das Abrechnungsgebiet fehlerhaft ist.
c) Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht unter der Annahme einer „begrenzten Erschließungswirkung“ die Grundstücke Flurstücke ...5/00, ...6/00, ...7/00 und ...8/00 nur teilweise in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Die Grundstücke Flurstücke ...5/00, ...6/00 und ...7/00 liegen zwischen den Parallelstraßen Am K. T. und A.weg. Das Grundstück Flurstück ...8/00 liegt zwischen den Parallelstraßen Am K. T. und Am B.
Im Erschließungsbeitragsrecht hatte das Bundesverwaltungsgericht in besonderen Fällen Ausnahmen von dem Grundsatz zugelassen, dass in beplanten Gebieten die gesamte Grundstücksfläche als erschlossen anzusehen ist. Einen solchen Ausnahmefall hatte das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise dann angenommen, wenn in einem beplanten Gebiet ein zwischen zwei parallelen Anbaustraßen durchlaufendes Grundstück an jeder Straße selbstständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar war, so dass sich auf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplans der Eindruck aufdrängte, es handele sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke (BVerwG, Urt. v. 27.6.1985 - 8 C 30.84 -, DVBl. 1985, 1180). Auf Grund der Festsetzungen in dem Bebauungsplan der Beklagten „M. 10“ aus dem Jahr 1982 (Beiakte B) und der dort eingezeichneten Baugrenzen/Baufenster (die in dem Bebauungsplan aus dem Jahr 1969 größtenteils noch nicht enthalten waren) spricht einiges dafür, dass hier ein mit dem vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1985 entschiedenen Fall vergleichbarer Fall vorliegt, weil nach diesen Festsetzungen ein Teil dieser Grundstücke offenbar zu der einen Straße und der jeweilige andere Teil dieser Grundstücke zu der anderen Straße hin bebaubar/erschlossen sein soll (spiegelbildliche Bebauung). Dementsprechend haben auch einige Eigentümer von solchen durchlaufenden Grundstücken im Abrechnungsgebiet ihre Grundstücke offenbar später (nach Fertigstellung der jeweiligen Parallelstraße) geteilt und das aus dieser Teilung hervorgegangene neue Grundstück verkauft.
Vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken in den Fällen der Eigentümeridentität ist es jedoch fraglich, ob bei einer solchen Konstellation noch die Teilung des Grundstücks unter dem Gesichtspunkt der begrenzten Erschließungswirkung angenommen werden kann (siehe hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004,
§ 17 Rdnr. 43). Denn wenn ein selbstständiges Hinterliegergrundstück desselben Eigentümers nach dieser Rechtsprechung an der Aufwandsverteilung für die abzurechnende Anbaustraße zu beteiligen ist, ist es möglicherweise nicht (mehr) zu rechtfertigen, ein Buchgrundstück „nur“ im Hinblick auf Festsetzungen im Bebauungsplan bei der Aufwandsverteilung zu teilen.
Erst recht ist im Straßenausbaubeitragsrecht regelmäßig kein Raum für die Annahme einer begrenzten Vorteilswirkung. Im Straßenausbaubeitragsrecht kommt es nicht auf das bebauungsrechtliche Erschlossensein des Grundstücks durch die Anbaustraße an. Entscheidend ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG allein, ob das Grundstück von dem Ausbau der Straße einen Vorteil hat. Dies ist - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - nicht maßgeblich abhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine begrenzte Vorteilswirkung kommt ausnahmsweise in Betracht bei außergewöhnlich großen Grundstücken zwischen parallel verlaufenden Straßen (vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 35 Rdnrn. 38 f. mit Beispielsfällen). Hier sind die genannten Grundstücke nicht außergewöhnlich groß. Sie sind nach den von der Beklagten vorgelegten Plänen allesamt zur Straße Am K. T. hin bebaut; der hintere Teil der Grundstücke wird offenbar als Gartenland genutzt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der jeweilige hintere Teil dieser Grundstücke, von dem ungehindert Zugang sowohl zur ausgebauten Straße Am K. T. als auch zur jeweiligen Parallelstraße genommen werden kann, keinen Vorteil vom Ausbau dieser Straße hat.
Die genannten Grundstücke sind daher mit ihrer vollen Grundstücksfläche in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Dadurch erhöht sich die Gesamtbeitragsfläche von 24.065,84 m² auf 26.471,75 m²; der Beitragsatz verringert sich dementsprechend von 9,4012 €/m² auf 8,5468 €/m².
3. Aus der Einbeziehung der Flurstücke 240/15, 244/15, 245/15 und 256/15 in das Abrechnungsgebiet ergibt sich jedoch kein niedrigerer Beitrag für das Grundstück der Klägerin.
Denn der Klägerin ist eine nicht § 7 SABS entsprechende Eckgrundstücksvergünstigung gewährt worden.
Die Aufnahme einer Eckgrundstücksvergünstigung in die Satzung liegt im Straßenausbaubeitragsrecht ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Die Aufnahme einer solchen Regelung ist gesetzlich nicht notwendig und nicht einmal geboten (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 36 Rdnr. 15). Hier sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der SABS der Beklagten Grundstücke, die an mehreren beitragsfähigen Anlagen liegen, zu jeder dieser Anlagen beitragspflichtig, der sich nach der Verteilungsregelung der Satzung ergebende Straßenausbaubeitrag wird jedoch bei der Abrechnung der jeweiligen Anlage um ein Drittel gekürzt; diesen Anteil trägt nach Abs. 1 Satz 2 die Gemeinde. Eine solche Regelung ist beitragsrechtlich unproblematisch, da es sich im Grunde um eine generelle Billigkeitsentscheidung zu Lasten der Gemeinde handelt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 36 Rdnr. 19). Es begegnet daher auch keinen Bedenken, dass diese Eckgrundstücksvergünstigung nach Abs. 2 Nr. 2 dieser Satzungsregelung nicht gilt für anteilige Straßenausbaubeiträge, die auf Grundstücksflächen entfallen, die die durchschnittliche Grundstücksfläche der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke übersteigen.
Demnach hätte hier eine Eckgrundstücksvergünstigung für das 1464 m² große Grundstück der Klägerin nur für die Grundstücksfläche gewährt werden dürfen, die der durchschnittlichen Fläche der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke entsprochen hätte. Die Beklagte hat diese durchschnittliche Fläche mit 698,19 m² ermittelt (Blatt 68 und Blatt 74 der GA). Diese Fläche mit dem Beitragssatz von 8,5468 €/m² vervielfältigt ergibt einen Betrag von 5967,29 €, hiervon zwei Drittel betragen 3978,19 €. Die diese durchschnittliche Fläche übersteigende Fläche des Grundstücks der Klägerin von 765,18 m² hätte gem. § 7 der SABS der Beklagten in vollem Umfange angesetzt werden müssen, so dass sich ein Betrag in Höhe von 6545,22 € für diese Teilfläche ergibt. Beide Beträge addiert ergeben einen Beitrag für das Grundstück der Klägerin in Höhe von 10.523,41 €.
Tatsächlich erhoben worden ist für das Grundstück der Klägerin jedoch nur ein Beitrag in Höhe von 9175,57 €. Denn die Beklagte hat entgegen ihrer eigenen Satzungsregelung für die gesamte Fläche des Grundstücks der Klägerin eine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt. Der Anlass hierfür ist gewesen, dass auch die Klägerin ein von der Straße Am K. T. bis zum A.weg durchlaufendes Grundstück besitzt, der genannte Bebauungsplan aus dem Jahr 1982 allerdings im Gegensatz zu den übrigen durchlaufenden Grundstücken für das Grundstück der Klägerin keine spiegelbildliche, sondern eine durchgehende Bebauung vorsieht. Um im Falle der Klägerin einen Ausgleich für die nur teilweise Heranziehung der übrigen durchlaufenden Grundstücke zu schaffen, hat die Beklagte im Wege einer „Billigkeitsentscheidung“ eine Eckgrundstücksvergünstigung für die gesamte Fläche des Grundstücks der Klägerin gewährt. Werden die übrigen durchlaufenden Grundstücke jedoch nunmehr in vollem Umfange in das Abrechnungsgebiet einbezogen, so entfällt nach Ansicht der Beklagten (Schriftsatz vom 15. November 2004, Blatt 68 der GA) der Grund für diese über die Satzungsregelung hinausgehende Gewährung der Eckgrundstücksvergünstigung.
Es kann hier dahinstehen, ob die nicht von der SABS gedeckte, der Klägerin im Wege einer „Billigkeitsentscheidung“, aber nicht auf Grund eines Erlasses gemäß § 227 Abs. 1 AO (der Antrag der Klägerin, im Wege des Erlasses die Grundstücksfläche bei der Beitragsveranlagung nur zu 60% zu berücksichtigen, ist von der Beklagten mit Bescheid vom 6. Juni 2001 abgelehnt worden, Blatt 35 der GA) gewährte Eckgrundstücksvergünstigung überhaupt zulässig gewesen ist, da die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf die Gewährung einer solchen Vergünstigung hat und die Beklagte zu Recht bei einer vollen Einbeziehung der übrigen durchlaufenden Grundstücke keine Grundlage mehr sieht für die Gewährung dieser über die Satzung hinausgehenden Vergünstigung.
Bei einer rechtmäßigen Berechnung der Beiträge für das Grundstück der Klägerin und für die übrigen im Abrechnungsgebiet gelegenen Grundstücke ist der Beitrag für die Klägerin demnach höher als der im angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 2002 festgesetzte Beitrag von 9175,57 €. Die Klägerin ist daher durch diesen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt.
4. Hinsichtlich der übrigen Einwendungen der Klägerin zur Begründung ihres Widerspruchs, die sie im Klageverfahren nicht weiter verfolgt hat, wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.