Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 23.02.2005, Az.: 1 A 133/03

Beamter; Bundesbeamter; Deutsche Telekom; Dienstbereich; Projekteinsatz; PSA; Rationalisierungsschutz; Statusamt; Telekom; Transfermitarbeit; Versetzung; Versetzungsbegriff; Versetzungsverfügung; Weiterqualifikation

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
23.02.2005
Aktenzeichen
1 A 133/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung von der Technik Niederlassung M. zur Personalservice Agentur (PSA) der Deutschen Telekom AG.

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Der Kläger, ein Ingenieur für Fernmeldewesen, der zu 50 % schwerbehindert ist, ist Technischer Fernmeldeamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO). Er war zunächst als Beamter im Dienst der damaligen Deutschen Bundespost beschäftigt und gehört seit der Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens mit der Eintragung der Deutschen Telekom AG (im folgenden: Telekom) in das Handelsregister am 2. Januar 1995 als Beamter der Telekom an. Dort war er zuletzt bei der Technik Niederlassung M. im Ressort Projektmanagement und Service (PMS) am Dienstort C. beschäftigt. Ihm oblag dort u.a. die Bearbeitung von Grundbuchsachen, von Leitungsrechten und von Pfandentlassungen.

3

Nach Veränderungen in der Unternehmensspitze der Telekom Anfang des Jahres 2002 setzte eine Reihe organisatorischer Neustrukturierungen in den verschiedenen Vorstandsbereichen und ihren angegliederten Einheiten ein, in deren Zuge ein erheblicher Stellenabbau vorgesehen war. In diesem Zusammenhang trat am 31. Juli 2002 der sogenannte Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung (TV RATIO ) in Kraft, nach dessen Regelungen Arbeitnehmer im Falle des Wegfalls oder der Verlegung ihres Arbeitsplatzes zu einer Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit (VQE) versetzt werden sollen. Die hieraus hervorgegangene Personalservice Agentur (PSA) erhielt später den jetzigen Namen Vivento. Die Regelungen des TV Ratio wurden durch die sogenannten Regelungen zum Rationalisierungsschutz für Beamte, eine Anweisung des Vorstandes, auf die bei der Telekom beschäftigten Beamten übertragen und ebenfalls zum 31. Juli 2002 in Kraft gesetzt.

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Die PSA wurde im Dezember 2002 gegründet und gehört zu den der Konzernzentrale zugeordneten „Shared Services“. Ihre Aufgabe ist es, die zu ihr versetzten Arbeiter, Angestellten und Beamten (sogenannte „Transfer-Mitarbeiter“) auf Dauerarbeitsplätze oder zumindest in zeitlich begrenzte Projekteinsätze konzernintern oder -extern weiter zu vermitteln. Zu diesem Zweck ist für jeden Transfer-Mitarbeiter ein Betreuer zuständig, der sich um die Weiterqualifikation sowie die Vermittlung des Betroffenen kümmert. Gleichzeitig können sich die Transfer-Mitarbeiter selbst im Rahmen der konzerninternen Job-Börse auf neue Arbeitsposten bewerben. Nach einem Bewerbungstraining treffen sich die Transfer-Mitarbeiter etwa einmal pro Monat mit ihrem Vermittler und besprechen die Vermittlungsmöglichkeiten. Derzeit ist über die Vermittlungstätigkeit hinaus noch ein von Vivento betriebenes Call-Center im Aufbau, in dem Transfer-Mitarbeiter bei der Telefonauskunft oder Hotlines beschäftigt werden.

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Mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 teilte die Telekom dem Kläger mit, dass gemäß Protokollnotiz zu § 5 des TV Ratio bzw. § 5 der beamtenrechtlichen Regelung die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelungen in PMS resortierten Beschäftigten ab 1. August 2002 Beschäftigte der PSA seien. Es sei daher beabsichtigt, den Kläger aus dienstlichen Gründen mit der Wirkung ab 24. Oktober 2002 von der Technik Niederlassung M. zur PSA zu versetzen. Gleichzeitig erhielt der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.

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Der Kläger wies im Rahmen der Anhörung auf seine Schwerbehinderung und seine Einsatzbeschränkung hin, die eindeutig belege, dass er nur im Bereich Uelzen eingesetzt werden solle. Da die PSA keinen für ihn in diesem Sinne geeigneten Dauerarbeitsplatz habe, sei eine Versetzung dorthin rechtswidrig.

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Mit Bescheid der Telekom vom 19. Dezember 2002 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2003 von der Technik Niederlassung M. zur PSA versetzt, nach dem der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung der Maßnahme zugestimmt hatten. Gleichzeitig wurde dem Kläger mitgeteilt, dass bis zu einer endgültigen Klärung durch die Tarifvertragsparteien er seine bisherige Regelarbeitsstelle in C. behalte. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Regelungen zum Rationalisierungsschutz die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages in PMS geführten Beschäftigten in die PSA zu versetzen seien. Die in der Anhörung vom Kläger vorgebrachten Gründe gegen die Versetzung seien nicht so schwerwiegend, als das sie der Versetzung entgegenstehen würden, zumal die PSA die Schwerbehinderung des Klägers ebenfalls zu berücksichtigen habe.

8

In seinem dagegen eingelegten Widerspruch führte der Kläger im Wesentlichen an: Die Anhörung und der ihr folgende Bescheid seien bereits ungültig, weil nicht der Dienstherr tätig geworden sei. Fehlerhaft sei es, dass bei der Versetzungsentscheidung keine Sozialauswahl getroffen und seine Schwerbehinderung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Schließlich sei die Versetzung rechtswidrig, da die PSA weder einen Dienstposten, noch eine Planstelle noch eine Arbeit für ihn habe.

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Den Widerspruch wies die Telekom mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2003 (zugestellt am 26.5.2003) zurück. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Versetzung des Klägers sei § 26 Abs. 1 BBG. Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung sei darin begründet, dass es bei der Telekom erforderlich geworden sei, die Qualifizierung und Vermittlung des personellen Überhangs zu optimieren. Aus diesem Grund sei die PSA eingerichtet worden, in deren Folge das Ressort PMS bei den Niederlassungen, das ein Auffangressort für überzählige Kräfte gewesen sei, aufgelöst und die dort geführten Beschäftigten der Nachfolgeorganisation PSA zugewiesen worden sein. Für die Versetzung des Klägers als bisheriger Mitarbeiter des Ressorts PMS von der Technik Niederlassung M. zu PSA sei somit ein dienstliches Bedürfnis gemäß § 26 Abs. 1 BGB gegeben. Die Versetzung des Klägers sei auch unter Beibehaltung seines statusrechtlichen Amtes eines Technischen Fernmeldeamtmanns und unter Mitnahme seiner bisherigen Planstelle erfolgt. Seine Besoldung in der PSA richte sich wie bisher nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO. Nicht erkennbar sei, woraus der Kläger den Schluss ziehe, dass die Versetzung zur PSA darauf abziele, ihn nicht mehr in C. zu beschäftigen. Die Versetzungsverfügung weise vielmehr unmissverständlich darauf hin, dass bis zu einer endgültigen Klärung die Regelarbeitsstelle des Klägers in C. verbleibe. Die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Schwerbehinderung angeführte Einsatzbeschränkung werde durch die PSA berücksichtigt werden. Da der Kläger sich bereits im Ressort PMS, einem Auffangressort für überzählige Kräfte befunden habe, habe sich auch die Frage einer Sozialauswahl nicht gestellt. Die Versetzungsverfügung sei schließlich von der zuständigen Stelle erlassen worden. Sonstige rechtliche Fehler seien nicht erkennbar.

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Am 20. Juni 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend weist er darauf hin, dass ihm durch die Versetzung zur PSA sämtliche Aufstiegs- und Qualifizierungsmöglichkeiten genommen worden seien. Ziel der Versetzungsaktion sei es letztlich, sich von nicht mehr benötigten Mitarbeiter, die man auf anderem Wege nicht losgeworden sei, zu trennen. Auch bei ihm sei zuvor mehrmals erfolglos eine Zwangspensionierung versucht worden. Seit seiner Versetzung zur PSA sei er entgegen dem Hinweis im Bescheid beschäftigungslos. Eine Eingliederung in irgendwelche Arbeitsabläufe sei bis heute nicht erfolgt.

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Der Kläger beantragt,

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den Versetzungsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 19. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2003 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend weist sie darauf hin, dass es substanzlos sei zu unterstellen, die Bildung der PSA sei mit dem Ziel erfolgt, sich nach dem 31. Dezember 2004 von jenen Mitarbeitern, die dorthin versetzt worden seien, zu trennen. Der zentrale Betrieb PSA sei vielmehr ins Leben gerufen worden, um Effektivität und Effizienz des Managements der Personalüberhänge im Konzern zu steigern. Im besonderen Fokus stehe hierbei, neue interne und externe Beschäftigungsfelder zu identifizieren und durch Qualifizierung den Mitarbeitern zur dauerhaften Beschäftigung zu verhelfen. Damit sei auch dem Kläger die Chance eröffnet, in einem seiner Ausbildungen entsprechenden Bereich vermittelt zu werden und letztlich dann auch wieder Aufstiegsmöglichkeiten zu erlangen. Durch die Versetzung zur PSA verliere der Kläger auch nicht den Anschluss an die sich rasant weiter entwickelnde Informations- und Kommunikationstechnologie. Denn in diesem Bereich sei er bereits seit längerem nicht mehr tätig, so dass die Versetzung hierfür nicht Ursache sei. Sie solle diesen Missstand gerade beseitigen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

18

Der Versetzungsbescheid der Deutschen Telekom AG vom 19. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Als Rechtsgrundlage für die angegriffene Maßnahme kommt hier allein § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG in Betracht, dessen Voraussetzungen aber nicht vorliegen.

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Zur Begründung verweist das Gericht auf die zu einer vergleichbaren Versetzung eines „Telekom-Beamten“ ergangenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Münster in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 27. Oktober 2004 (1 B 1329/04, veröffentlicht bei juris Rechtsprechung) und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug. Ergänzend und zusammenfassend ist für das vorliegende Verfahren auszuführen:

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Der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigte Kläger ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes einem im Dienste der Telekom stehender unmittelbarer Bundesbeamter. Auf ihn finden deshalb die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz). Im Postpersonalrechtsgesetz selbst ist für die hier praktizierte Versetzung eine Sonderregelung nicht enthalten. Das Gesetz enthält Sonderregelung allein für die Beurlaubung von Beamten zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einer der in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktiengesellschaften (§ 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz) und erweitert die Möglichkeit des Einsatzes eines Beamten auf unterwertigen Arbeitsplätzen (§ 6 Postpersonalrechtsgesetz). Auch lassen sich weder Ziffer 5 Abs. 1 noch Ziffer 3 Abs. 3 der „Regelungen zum Rationalisierungsschutz für Beamte“ vom 31. Juli 2002 als Rechtsgrundlage heranziehen; diese sind als bloße Anweisungen des Vorstandes allenfalls Verwaltungsvorschriften in der staatlichen Verwaltung vergleichbar und setzen deshalb eine bestehende gesetzliche Ermächtigung für die angegriffene Maßnahme voraus. Eine Rechtsgrundlage für die streitige Verfügung kann sich dementsprechend nur aus dem allgemeinen Beamtenrecht ergeben, hier mithin den § 26 BBG.

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Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG kann der Beamte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereichs seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Nach Satz 2 Halbsatz 1 der genannten Vorschrift bedarf eine Versetzung nicht der Zustimmung des Beamten, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Die Vorschrift enthält - wie auch die übrigen Vorschriften des Beamtenrechts - keine Definition für das Rechtsinstitut der Versetzung. Es werden lediglich bestimmte Voraussetzungen normiert, bei deren Vorliegen als Rechtsfolge eine Versetzung des Beamten erfolgen kann. Für die Frage, ob die streitige Verfügung der Telekom rechtmäßigerweise auf § 26 BBG als rechtliche Grundlage gestützt werden kann, kommt es also entscheidungserheblich darauf an, ob der Verwaltungsakt seinem objektiven Sinngehalt nach eine Versetzung darstellt. Dies ist nicht der Fall.

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Das Verständnis der beamtenrechtlichen Versetzung im herkömmlichen Sinne knüpft an die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Satz 1 BRRG und des § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BBG an, die generell regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter versetzt werden kann. Danach muss eine Versetzung im Sinne der genannten Vorschrift allgemein das Ausscheiden aus dem bisherigen Amt und die Übertragung eines neuen Amtes zum Gegenstand haben. Ergänzend dazu wird die Versetzung als auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im funktionalen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn beschrieben und diese Art der Maßnahme als „organisationsrechtliche Versetzung“ bezeichnet. Dies zugrunde gelegt ergibt, dass die von der Telekom als „Versetzung“ bezeichnete Maßnahme ihrem objektiven Sinngehalt nach tatsächlich keine Versetzung darstellt.

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Als hinreichend organisatorisch verselbständigte Einheit innerhalb der Telekom dürfte die PSA einer „anderen Behörde“ zwar gleichstehen. Denn die PSA nimmt zwar keine unmittelbaren Unternehmensaufgaben wahr, sondern führt einen Teil des Personals - nämlich die überzählig gewordenen Arbeitnehmer und Beamten - innerhalb der allgemeinen Aufgabenstellung der Telekom einer Weiterqualifikation oder neuen Beschäftigungsfeldern zu. Für die Annahme behördlicher Tätigkeit und Struktur reicht es aber aus, wenn die aufnehmende Stelle derart hinreichend organisatorisch verselbständig ist, dass sie mit (wechselndem) Personalbestand und Sachmitteln ausgerüstet und in einem abgegrenzten Bereich im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben selbständig tätig ist. Die Maßnahme stellt sich auch nicht nur als bloße Umsetzung dar, deren Rechtmäßigkeit als Maßnahme mit nur innerorganisatorischer Wirkung geringeren rechtlichen Anforderungen unterliegt. Denn der Kläger wird durch die Versetzungsverfügung der PSA als selbständigem „ Shared-Service“ zugeordnet. Die Maßnahme greift insofern in ihrer Wirkung über den innerbehördlichen Bereich hinaus.

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Für die Annahme einer organisationsrechtlichen Versetzung fehlt es jedoch hier an der auf Dauer angelegten Übertragung eines anderen Amtes bei der neuen Dienststelle PSA. Die Erforderlichkeit der Übertragung eines neuen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei der aufnehmenden Stelle entspringt dem zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehörenden Grundsatz der Verknüpfung von Statusamt und Funktion. So ist das statusrechtliche Amt des Beamten, das im wesentlichen durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet ist und dessen Schutz die persönliche Rechtsstellung des Beamten zuvörderst markiert, dergestalt mit der Übertragung von Funktionen bestimmter Art und Wertigkeit an den Beamten verknüpft, dass eine dauerhafte Trennung von Status und Funktion nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG zu vereinbaren ist. Dem Beamten steht daher ein Recht auf Führung eines (abstrakt-funktionellen) Amtes zu; er ist zudem und vor allem seinem statusrechtlichen Amt entsprechend (amts-)angemessen zu beschäftigen. Die Übertragung eines neuen Amtes im so beschriebenen Sinne ist nicht Inhalt der Verfügung der Telekom vom 19. Dezember 2002, die damit erheblich vom beamtenrechtlichen „Bild“ einer Versetzung abweicht.

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Dem Kläger wird bei der PSA ein abstrakter Aufgabenkreis nicht zugewiesen - erst Recht kein solcher, welcher der Wertigkeit seines statusrechtlichen Amtes entspricht. Mit einem (seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden) neuen abstrakten Aufgabenkreis - der konkret - funktionell auch andere als die bisher ausgeübten Tätigkeiten umfassen darf - soll der Kläger bei der PSA nicht betraut werden. Denn der PSA obliegen weder Beschäftigungen im operativen Bereich der Telekom noch zielt die Eingliederung des Klägers in die Abläufe der PSA auf eine Beschäftigung als deren Mitarbeiter in den von ihr zu bearbeitenden Geschäftsfeldern.

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Eine abweichende Beurteilung gebietet auch nicht die Tatsache, dass die PSA Transfer-Mitarbeiter u.a. auch kurzfristig an konzerninterne oder auch externe Unternehmen für die Durchführung zeitlich begrenzter Projekte „ausleiht“. Die für solche Tätigkeiten von kürzerer Dauer ausgewählten Mitarbeiter werden nämlich nicht auf speziell dafür vorgesehenen Stellen oder in besonderen Aufgabenbereichen geführt, so dass absehbar wäre, dass etwa ein Beamter wie der Kläger in einen solchen Aufgabenkreis - etwa als Spezialist für kurzfristige Projekte bestimmter Art - eingegliedert würde. Statt dessen filtert die PSA für derartige Projekteinsätze aus dem gesamten Pool ihrer Transfermitarbeiter stets erneut geeignete „Leiharbeiter“ heraus. Der Kläger allerdings ist bisher nicht „ausgefiltert“ worden.

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Etwas anderes ergibt sich weiterhin nicht daraus, dass die Zuweisung der Beamten zum Betrieb PSA in der Regel unter Mitnahme der jeweiligen Planstelle erfolgen. Der Begriff der Planstelle ist von dem des Amtes zu unterscheiden und vornehmlich von haushaltsrechtlicher Bedeutung: die Existenz einer Planstelle besagt dagegen nichts zwingendes für die Frage, ob dem statusrechtlichen Amt ein amtsentsprechender abstrakter Aufgabenkreis bei einer Behörde entspricht.

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Schließlich spricht auch die Tatsache, dass die Zuweisung des Klägers zur PSA zwar unbefristet, jedoch nicht auf Dauer beabsichtigt ist, gegen die Annahme einer den Versetzungsbegriff des § 26 BBG unterfallender Maßnahme.

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Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt schließlich nicht der Umstand, dass der Kläger zunächst vorübergehend seine alte Regelarbeitsstelle weiter behalten sollte. Denn zum einen ergibt sich aus den Bescheiden eindeutig, dass dies nur vorübergehend geschehen sollte. In den Bescheiden wird deutlich, dass der Kläger zu dem Kreis der überzähligen Kräfte gehört und daher in andere Aufgabenbereiche zu vermitteln ist. In dem Schreiben der Telekom Niederlassung M. vom 13. November 2002 war darüber hinaus bereits zuvor eindeutig formuliert, dass für den Kläger kein zusätzlicher Dauerarbeitsplatz, und zwar auch nicht in Uelzen, geschaffen werden kann. Zum anderen ist der Kläger - anders als angekündigt - mit seinem Übergang zur PSA völlig beschäftigungslos geworden und hat bis zur mündlichen Verhandlung weder eine neue Arbeitsstelle noch überhaupt irgend eine Beschäftigung erhalten. Das hat mit einer „amtsangemessenen“ Beschäftigung nichts zu tun.

31

Das Beamtenverhältnis der ehemaligen Postbediensteten ist mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost auch nicht dergestalt umgeformt worden, dass der Vorschrift des § 26 BBG nunmehr neben dem herkömmlichen Beamten rechtlichen Versetzungsbegriff für diese Bediensteten ein spezieller „postbeamtenrechtlicher Versetzungsbegriff“ zugrunde zu legen wäre, der die angegriffene Maßnahme aus diesem Grund als versetzt oder versetzungsähnliche Maßnahme erscheinen ließe.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.