Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 25.02.2005, Az.: 3 B 13/05

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
25.02.2005
Aktenzeichen
3 B 13/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 43123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2005:0225.3B13.05.0A

In der Verwaltungsrechtssache

...

Streitgegenstand: Versammlungsrecht

hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 3. Kammer - am 25. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  2. 2.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2005".

2

Mit dieser Verfügung hat die Antragsgegnerin einen vom Antragsteller mit Schreiben vom 22. Februar 2005 beantragten Aufzug durch die Lüneburger Innenstadt am 26. Februar 2005 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 19:00 Uhr verboten. Thema dieses geplanten Aufzuges ist: "Musik ist Teil der freien Meinungsäußerung". Anlass für diesen Aufzug ist, dass ein von der Musikgruppe "Kategorie C" in Bardowick geplantes Konzert nicht stattfinden kann, weil - wie auch aus den darüber veröffentlichten Zeitungsartikeln bekannt ist - nach Ansicht des Antragstellers auf Grund des Drucks von Politikern der geplante Veranstaltungsort nicht mehr zur Verfügung steht.

3

Der Antrag des Antragstellers ist sinngemäß dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer noch einzulegenden Klage begehrt. Nach der Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung in dem Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. 2004,8. 394 ff.) findet vor Erhebung der Anfechtungsklage ein Widerspruchsverfahren nicht (mehr) statt. Es kann hier dahin gestellt bleiben, ob der Antrag des Antragstellers zulässig ist im Hinblick darauf, dass die Klage noch nicht erhoben worden ist, aber noch fristgemäß eingereicht werden kann. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil die angefochtene Verbotsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist.

4

Nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz - VersG - kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Veranstaltung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

5

Das Verbot einer Versammlung unter freiem Himmel kommt nur als ultima ratio in Betracht (BVerwG, Beschl. v. 14.05.1985 -1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 342 ff. = NJW 1985, 2395, 2398 ff:- Brockdorf-), denn das Versammlungs- und Demonstrationsrecht gehört zu den fundamentalen Grundrechten eines freiheitlichen Staatswesens, dem insbesondere in Demokratien mit parlamentarischem Repräsentationssystem und geringem plebizitären Mitwirkungsrechten die Bedeutung eines grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselementes zukommt und das damit insbesondere auch dem Minderheitenschutz dient (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 a.a.O.). Art. 8 GG gewährleistet Grundrechtsträgern demnach das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. Ein Sonderrecht für politisch rechtsradikal eingestufte Organisationen und Gruppierungen gibt es nicht; sie können sich wie jedermann auf die Grundrecht der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Die öffentliche Zurschaustellung von alt- oder neonazistischem Gedankengut und Verhaltensweisen auf öffentlichen Straßen, mögen sie auch Empörung in der Öffentlichkeit auslösen, berechtigen für sich allein nicht zu einem Versammlungsverbot (OVG Berlin, Beschl. v. 11.3.2000 - OVG 1 SN 20.00/OVG 1 S 3.00 -).

6

Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben darf ein Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersG nur dann ergehen, wenn eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der Versammlung besteht, d.h. eine konkrete Sachlage vorliegt, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt, wobei erkennbare, d.h. nachweisbare Tatsachen dafür vorliegen müssen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, bloße Vermutungen genügen nicht (BVerfG, Beschl. v. 21.04.1998 -1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834).

7

Hier geht eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit von den zu erwartenden Teilnehmern an der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung aus.

8

Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Musikgruppe "Kategorie C - Hungrige Wölfe", um deren Konzert es bei der geplanten Demonstration geht, und deren Fangemeinde der rechten gewaltbereiten "Hooligan-Szene" zugerechnet. Dies ergibt sich bereits aus dem gewählten Namen, da "Kategorie C" im polizeilichen Sprachgebrauch für gewaltbereite Hooligans steht, vor allem aber auch aus den Liedtexten dieser Band (Beiakte A) selbst, wenn es dort beispielsweise heißt:

9

"Wir sind hungrige Wölfe, verteidigen unser Revier, gerecht und hart, doch gnadenlos, kämpft oder kapituliert. ... Ihr könnt uns nicht abschirmen, nicht verdrängen und isolieren. ... Drängt Ihr uns in die Enge, dann brechen wir aus. ... Was dann mit euch passiert, werdet ihr in nie versteh'n. Ham' wir eure Fährte aufgenommen, könnt ihr den Hass in unseren Augen seh'n" (aus dem Lied "Wölfe"). "Und was mir im Weg steht, das wird überrannt. Ich beachte es einfach nicht, bin völlig außer Rand und Band" (aus dem Lied "den Weg frei"). "Die Köpfe voll mit neuen Ideen, Deutschland wir sind noch da... keinen Schritt zurück, mit dem Kopf durch die Wand ... gegen alle Regeln, KC werden wir genannt" (aus dem Lied "KC").

10

Auch die von der Antragsgegnerin in der Verbotsverfügung zitierten und zudem gerichtsbekannten Äußerungen auf der Internetseite "www.hungrige-woelfe.de" belegen obige Einschätzung. Auf dieser Internetseite sind noch am Nachmittag des 24. Februar 2005 folgende Gästebucheintragungen zu lesen gewesen: "Hoffentlich findet ihr nen neuen Platz ... ansonsten reißen wir Lüneburg einfach ab" (Eintragung vom 20. Februar 2005). "ACAB - Politiker verbieten!" (die Abkürzung "ACAB" steht für "All Cops Are Bastard", siehe Seite 3 der Verbotsverfügung; Eintragung vom 21. Februar 2005). "Das wird lustig ... wie Kinderüberraschung ... Demo, ne schicke dritte" (steht nach polizeilichen Erkenntnissen - siehe Antragerwiderung vom 25.2.2005 - für aggressive Auseinandersetzung) "mit der antifa und nen Konzert... und das alles an einem und dem gleichen Ort" (Eintragung vom 21 Februar 2005). "Ich mach mir den Weg frei und nichts hält mich auf, an allem vorbei, ich gebe niemals auf und was mir im Weg steht, dass wird überrannt. Ich beachte es einfach nicht. Ich bin völlig außer Rand und Band" (Eintragung vom 22. Februar 2005). "Lange genug haben wir stillgehalten - DOCH JETZT IST SCHLUSS !!! (Eintragung vom 22. Februar 2005). "Lüneburg wir kommen! Da bleibt kein Stein auf dem anderen! Gegen Verbote und Zensur" (Eintragung vom 22. Februar 2005).

11

Diese Äußerungen belegen deutlich, dass zumindest ein Teil der zu erwartenden Teilnehmer an dem vom Antragsteller angemeldeten Aufzug gewaltbereit ist und dass die Einschätzung der Antragsgegnerin in der angefochtenen Verbotsverfügung, dass die Musikgruppe "Kategorie C" und deren Fangemeinde der gewaltbereiten rechten Hooliganszene zuzurechnen ist, zutrifft. Denn Äußerungen wie - "ACAB", "ansonsten reißen wir Lüneburg einfach ab", "und was mir im Weg steht, dass wird überrannt. Ich beachte es einfach nicht. Ich bin völlig außer Rand und Band", "Da bleibt kein Stein auf dem anderen!" - zeugen von einer hohen Gewaltbereitschaft. Diese Gewaltbereitschaft wird noch dadurch erhöht, dass der Musikgruppe "Kategorie C" und ihrer Fangemeinde - aus deren Sicht - der Veranstaltungsort für ein am 26. Februar 2005 geplantes Konzert in Bardowick auf Grund des Drucks von Politikern und der "Antifa" kurzfristig entzogen worden ist. Die dadurch entstandene "Wut" kommt in den zitierten Gästebucheintragungen ebenfalls deutlich zum Ausdruck.

12

Es muss daher mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass zumindest ein Teil der Teilnehmer an der vom Antragsteller geplanten Veranstaltung gewalttätig sein und vor allem die Auseinandersetzung mit der "Antifa" suchen wird, Diese Gefahren ergeben sich unmittelbar aus der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung und sind diesem zuzurechnen.

13

Denn die Erklärung des Antragstellers in seiner Antragsschrift, bei den Eintragungen auf der Internetseite "www.hungrige-woelfe.de" handele es sich nur um Äußerungen "von Gästen, also unbekannten Dritten", ist unglaubhaft. Die oben auszugsweise wiedergegebenen musikalischen Darbietungen der Band "Kategorie C" erreichen nicht breite Schichten der Bevölkerung und sind wohl auch kaum für diese bestimmt, sondern nur für eine kleine "eingeschworene" Fangemeinde, die sich durch ihre Verhaltensweise und auch durch äußere Erkennungszeichen und Symbole - wie sie ebenfalls auf der genannten Internetseite zu finden sind - von der restlichen Bevölkerung deutlich unterscheidet und abgrenzt. Diese Fangemeinde artikuliert sich unter anderen auf der eigenen Internetseite der Band "Kategorie C - Hungrige Wölfe". Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, wenn der Antragsteller nunmehr behauptet, es handele sich bei den Gästebucheintragungen auf dieser Internetseite um Eintragungen unbekannter Dritter. Dass davon auszugehen ist, dass weder dem Antragsteller noch dem Webmaster der Internetseite und den Mitgliedern der Band "Kategorie C" die Urheber der zitierten Eintragungen unbekannt sind, zeigt im übrigen auch der "vertrauliche Ton", in dem diese Eintragungen gehalten sind, zum Beispiel: "So Mädelz und Jungenz! Wir haben für Samstag um 11:00 Uhr in der Lüneburger Innenstadt eine Demo angemeldet wegen des Konzertverbotes" (Eintragung vom 20. Februar 2005). "Moin auch, wo ist denn der Treffpunkt für die Demo in Lüneburg? Marktplatz oder was? ACAB ..." (Eintragung vom 21. Februar 2005). Hinzu kommt, dass die zitierten Äußerungen im Stil (und teilweise sogar wörtlich) mit den oben wiedergegebenen Liedtexten der Musikgruppe "Kategorie C" übereinstimmen.

14

Die zitierten Äußerungen sind daher als direkte Äußerungen der Fangemeinde der Band "Kategorie C" zu qualifizieren, mit der diese Musikgruppe eng verbunden ist und die - wie sich ebenfalls aus den zitierten Äußerungen ergibt - den zu erwartenden Teilnehmerkreis für die angemeldete Versammlung bildet.

15

Da diese Äußerungen über das Internet bundesweit verbreitet worden sind, ist die Annahme der Antragsgegnerin begründet, dass der Teilnehmerkreis unbestimmt ist und möglicherweise noch über die angemeldete Zahl von 400 Demonstranten hinausgehen wird. Auf der "anderen Seite" hat sich bereits der gegen die angemeldete Veranstaltung gerichtete Protest in erheblichem Umfang (noch vor der Versammlungsanmeldung des Antragstellers) formiert: Es ist zu zwei Gegendemonstrationen aufgerufen und es sind sechs Mahnwachen angemeldet worden. Ferner ist - wie die Erfahrungen mit anderen Demonstrationen rechter/rechtsradikaler/rechtsextremer Gruppierungen zeigen und auch hier wieder durch polizeiliche Erkenntnisse belegt wird (siehe hierzu im Einzelnen die angefochtene Verfügung) - damit zu rechnen, dass linksextreme Gruppen die Auseinandersetzung mit den Teilnehmern der vom Antragsteller geplanten Veranstaltung suchen werden.

16

Angesichts dieser Einschätzung der Band "Kategorie C" und deren Fangemeinde und des mithin des zu erwartenden Teilnehmerkreises bei der vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltung ist der Aufruf dieser Band auf der genannten Internetseite - "Wir, die Band Kategorie C/Hungrige Wölfe distanzieren uns von jeglicher Gewalt anlässlich der Demo in Lüneburg. Wir rufen dazu auf, sich friedlich zu versammeln! Die Ordner werden auf unserer Seite für eine gewaltfreie Veranstaltung sorgen." - unglaubhaft. Dieser Aufruf ist zudem erst am 24. Februar 2005 abends in das Internet eingestellt worden; am Nachmittag des 24. Februar 2005 befand er sich jedenfalls noch nicht auf der genannten Internetseite. Aus der zeitlichen Reihenfolge ergibt sich, dass es sich hierbei offenbar um die bloße Reaktion (möglicherweise nach anwaltlicher Beratung) auf die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2005 handelt. Wäre dieser Aufruf der Band "Kategorie C" ernst gemeint, so hätte sie ihn bereits erheblich früher in das Internet gestellt. Stattdessen schreibt ein Internetnutzer unter dem Namen "Kategorie C" am 20. Februar 2005, das am Samstag in Lüneburg eine Demonstration angemeldet sei und dass man sich die "Schikanen von diesem so genannten Rechtsstaat" nicht mehr bieten lassen wolle. Weiter heißt es dort: "Ansonsten behalten wir uns natürlich vor unmittelbar auf der Demo euch musikalisch zu erfreuen". Offenbar handelt es sich hierbei um eine Eintragung eines Mitglieds der Band "Kategorie C". Dies gilt auch für die Eintragung vom 22. Februar 2005 unter dem Namen "Kategorie C", wo es heißt: "Der Spaß ist vorbei !!! Wie Ihr ja sehen könnt, machen unsere Freunde von der Antifa und die Herren Politiker gemeinsame Sache und mobil gegen uns und unser Konzert. Lange genug haben wir stillgehalten - DOCH JETZT IST SCHLUSS !!!" Angesichts dieser Äußerungen ist der genannte Aufruf zur Friedfertigkeit als bloßes - unglaubhaftes - "Lippenbekenntnis" zu werten. Aus diesen Gründen ist auch die vom Antragsteller in der Antragsschrift erwähnte Löschung der anderen, oben zitierten Internetäußerungen als bloßer - unglaubhafter - Versuch zu werten, sich im Nachhinein von den bereits mehrere Tage alten Internetäußerungen zu distanzieren und sich den Anschein der eigenen Friedfertigkeit zu geben.

17

Die Anforderungen nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. November 2002 -11 ME 395/02 -) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14. Juli 2000 -1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051) für deeskalierende Signale im Vorfeld einer Versammlung sind hier daher von vornherein nicht erfüllt.

18

Die nach allem bestehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die von der angemeldeten Versammlung selbst unmittelbar ausgeht, rechtfertigt die angefochtene Verbotsverfügung.

19

Ein milderes, aber ebenso geeignetes Mittel zur Verhinderung der oben dargestellten Gefahren ist nicht ersichtlich. Eine andere Route durch die Lüneburger Innenstadt - wie sie vom Antragsteller erstmals in der Antragsschrift vom 24. Februar 2005 als mögliche Auflage (und nicht etwa als Änderung der Demonstrationsroute in Ausübung des Bestimmungsrechts des Veranstalters hinsichtlich Zeit und Ort der Versammlung) vorgeschlagen wird - würde an dem vom Teilnehmerkreis der angemeldeten Veranstaltung selbst ausgehenden Gefahrenpotenzial nichts ändern. Auch müsste ebenso wie in der Lüneburger Fußgängerzone auch im Osten Lüneburgs mit einem - nach dem oben Gesagten von beiden Seiten gesuchten - Aufeinandertreffen mit linksextremen und ebenfalls gewaltbereiten Gruppierungen gerechnet werden.

20

Da hier die Gefahr für die öffentliche Sicherheit unmittelbar von der geplanten Versammlung selbst ausgeht und der Antragsteller sowie die Band "Kategorie C" als Veranstalter keine glaubhaften und erfolgversprechenden Anstrengungen unternommen haben, drohende Gewalttätigkeiten zu unterbinden, kommt es hier im übrigen nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für einen polizeilichen Notstand vorliegen. Hierauf käme es nur dann an, wenn die geplante Versammlung selbst friedfertig wäre.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.