Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 01.02.2001, Az.: 6 A 57/00

Christen; Hungerstreik; Konversion; Kurde; Kurdische Volksunion; Mitgliedschaft; Sippenhaft; Syrien

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
01.02.2001
Aktenzeichen
6 A 57/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 39237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Keine Verfolgungsgefahr bei geringfügiger Betätigung für die Kurdische Volksunion in Syrien, auch bei einfacher Mitgliedschaft. Konversion zum Christentum führt weder zu einer unmittelbaren noch zu einer mittelbaren staatlichen Verfolgung in Syrien.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

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Der Kläger ist nach eigenen Angaben am ... 1974 in Hamara (Syrien) geboren, ohne im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit zu sein. Er gibt an, kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit zu sein. Er gibt weiter an, am 15. August 1998 auf dem Luftweg mit einem Flug von der Türkei (Istanbul) nach Hannover in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, und beantragte am 20. August 1998 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

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Zur Begründung dieses Begehrens trug er vor:

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Er sei zehn Jahre zur Schule gegangen und habe danach auf dem Land mitgearbeitet, das sein Vater gepachtet habe. Während sein Vater langjähriges Mitglied der Kurdischen Volksunion sei, habe er - der Kläger - selbst mit der Partei nur sympathisiert. Die Flugblätter und Zeitungen, die sein Vater von der Partei erhalten habe, habe er - der Kläger - zu in das Dorf Sukiya bringen müssen. Manchmal hätten auch Versammlungen bei ihnen zu Hause stattgefunden und sein Vater habe ihm gesagt, er solle vor der Tür stehen und die Lage beobachten. Im Jahre 1995 hätten Freunde von ihm - dem Kläger - verlangt, in der Gruppe Koma Xalat mitzuarbeiten. Es habe sich um eine Folkloregruppe gehandelt, in der getanzt worden sei. Er sei dafür verantwortlich gewesen, den Leuten das Tanzen beizubringen. Einige Mitglieder dieser Gruppe seien von den Behörden festgenommen und verhört worden; daraufhin seien sie wieder freigelassen worden. Mit dieser Gruppe habe er auch beim Newroz-Fest 1998 getanzt. In der Pause habe ihn ein Sicherheitsbeamter aufgefordert, am nächsten Tag um 10.00 Uhr zum politischen Sicherheitsdienst zu kommen. Als er am nächsten Tag dort hingegangen sei, habe man ihn gefragt, ob er mit dem Sicherheitsdienst, der Informationen über die Mitglieder seiner Gruppe und über die Parteiarbeit haben wolle, zusammen arbeiten würde. Er habe geantwortet, mit der Partei und der Politik nichts zu tun zu haben, und lediglich in der Gruppe zu sein, um zu tanzen. Dies sei ihm nicht geglaubt worden und man habe ihn geschlagen. Daraufhin sei er in den Folterraum des Kellers gebracht und in einen Reifen gesteckt worden. Als er geschlagen worden sei, sei er bewusstlos geworden. Nachdem er wieder zu sich gekommen sei, habe er gemerkt, dass er in einer kleinen Zelle gewesen sei und seine Füße geblutet hätten. Er sei noch fünf Mal zum Vernehmungsraum und zwischendurch immer wieder zu dem Folterraum gebracht worden. Seine Festnahme sei am 22. März 1998 erfolgt. Am 25. März 1998 sei er wieder freigelassen worden, weil er keine Informationen gegeben habe. Nach seiner Freilassung habe er einige Tage im Bett bleiben müssen und dann seine Arbeit wieder aufgenommen. Am 30. Juni 1998 habe in seinem Elternhaus eine Versammlung stattgefunden, an der er ebenfalls teilgenommen habe. Einen Tag später sei er nach Kamishli gefahren, um einen Onkel zu besuchen. Er sei dort mit einem Cousin, der Fahrer des Linienbusses auf der Strecke zwischen seinem Dorf und Kamishli sei, hingefahren. Am 02. Juli 1998 sei dieser Cousin zu ihm - dem Kläger - in das Haus seines Onkels gekommen und habe ihm von seiner Mutter ausgerichtet, dass eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Sein Vater sei verhaftet worden, weil im Schrank des Klägers eine Parteizeitung gefunden worden sei. Seine Mutter habe ihm ausrichten lassen, er solle nicht nach Hause zurückkehren und auch nicht bei dem Onkel bleiben, weil es möglich sein könne, dass die Beamten ihn auch dort suchen würden. Er habe sich in der Folgezeit bei einem Sympathisanten der Partei aufgehalten. Von diesem habe er sodann erfahren, dass sein Vater wieder freigelassen worden sei, nachdem er erklärt habe, dass die Parteiunterlagen dem Kläger gehören würden. Sein Vater habe dies den Behörden gesagt, weil er noch kleinere Kinder habe, die er habe ernähren müssen. Er - der Kläger - habe zu Hause noch vier Schwestern und sechs Brüder, die alle jünger seien als er. Der Parteifreund habe vom Vater des Klägers erfahren, dass die Behörden noch vier Mal bei ihm zu Hause gewesen seien. Sein Vater und der Freund hätten ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen, und sein Vater habe ihm die Ausreise finanziert. Bei der Hausdurchsuchung seien die Parteizeitung, Flugblätter sowie eine vierteljährlich erscheinende Zeitung mit dem Namen "Sterik" (Stern) gefunden worden. Er selbst habe sie nicht gelesen, sondern sie nur zu bringen sollen. Mit Hilfe eines Schleusers habe er am 20. Juli 1998 Syrien verlassen und sei zunächst zu Fuß in die Türkei nach Nuseybin gegangen. Nachdem der Schleuser dort für ihn einen gefälschten türkischen Ausweis besorgt habe, sei er mit diesem Ausweis nach Istanbul gefahren und von dort nach Hannover geflogen.

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Mit Bescheid vom 18. November 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls nicht gegeben seien und die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorlägen. Außerdem forderte die Behörde den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Unanfechtbarkeit der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes auf und drohte für den Fall, dass dieser Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen werde, die Abschiebung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Vortrag des Klägers, nach dem Newroz-Fest in Haft genommen worden zu sein, sei unglaubhaft. In Syrien seien kulturelle Veranstaltungen hinsichtlich des Kurdentums grundsätzlich erlaubt, so dass auch das kurdische Neujahrsfest (Newroz-Fest) offiziell gestattet sei. Auch der Vortrag, bei einer Hausdurchsuchung im Schrank des Klägers sei eine Parteizeitung gefunden worden, sei unglaubhaft. Der Kläger habe im Rahmen der Anhörung nicht glaubhaft machen können, warum er als Sympathisant der Partei verfolgt würde. Sein Vater, der ein langjähriges Mitglied und Gastgeber der Parteiversammlungen gewesen sein soll, sei von den syrischen Behörden wieder freigelassen worden. Dies sei nicht nachvollziehbar, denn wenn die syrischen Behörden tatsächlich die Familie des Klägers beobachtet hätten, wäre zunächst der Vater als Familienoberhaupt in das Blickfeld geraten. Soweit der Kläger vorgetragen habe, er sympathisiere mit der kurdischen Volksunion, würden sich daraus keine asylerheblichen Gesichtspunkte ergeben, weil selbst die bloße Mitgliedschaft in der KVU Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates nicht auslöse, weil sie nicht per se als staatsfeindlich angesehen werde.

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Gegen den am 26. November 2000 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 07. Dezember 1998 Klage erhoben.

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Zur Begründung der Klage hat er mit Schriftsatz vom 29. April 1999 ergänzend vorgetragen, er sei Mitglied der kurdischen Volksunion. Wann sein Vater in die Partei eingetreten sei und mit der Verbreitung von Zeitschriften und Flugblättern begonnen habe, könne er nicht sagen. Er selbst habe etwa drei Jahre vor seiner Flucht begonnen, die dem Vater überbrachten Zeitschriften an Herrn C. im Nachbarort Sukyia weiterzuleiten. Es habe sich um die monatlich erscheinende Zeitung "Alitihad" und die vierteljährlich erscheinende Zeitschrift "Ster" gehandelt. Während in der "Alitihad" politische, soziale und kulturelle Themen abgehandelt worden seien, seien in der "Ster" mehr kulturelle, sprachliche und literarische Themen behandelt worden. Außerdem sei er bei der Verteilung von Flugblättern zweimal im Jahr (vor dem Newroz-Fest und anlässlich des Gründungstages der kurdischen Volksunion) behilflich gewesen. Die Parteiversammlungen, an denen sieben bis neun Personen teilnahmen, hätten alle fünf Monate in seinem Elternhaus stattgefunden. Seit 1992 sei es seine Aufgabe gewesen, an der Eingangstür Wache zu halten. Er habe nur bei Informationsveranstaltungen, nicht aber an Parteiversammlungen teilnehmen dürfen. Die Gruppe Koma Xalat sei 1981 gegründet worden und bestehe aus etwa 50 Mitgliedern. Diese Gruppe trete regelmäßig beim Newroz-Fest im Freilichttheater auf und am Tag der Parteigründung. Es seien sowohl Volkslieder als auch politische Lieder gesungen worden. Der Kläger selbst habe in der Gruppe nur getanzt; gesungen oder musiziert habe er nicht. Der Sicherheitsbeamte, von dem der Kläger beim Newroz-Fest im Jahre 1998 angesprochen worden sei, sei mit einer Strickweste und Baumwollhose gekleidet gewesen. Unter seiner Weste sei eine Waffe zu erkennen gewesen. Dieser Sicherheitsbeamte habe dem Kläger die Adresse des Sicherheitsamtes auf einen Zettel geschrieben und ihm ausgehändigt. Das Sicherheitsamt habe sich neben der Post in Kamishli befunden. Der Sicherheitsbeamte, der ihn tags zuvor angesprochen habe, habe in dem Raum gesessen, in dem der Kläger habe vernommen werden sollen. Nachdem er - der Kläger - erklärt habe, einer Partei nicht anzugehören und nicht über Informationen zu verfügen, sei er von einer zweiten Person angeschrien und ins Gesicht geschlagen worden. Im Keller, in den er sodann gebracht worden sei, hätten zwei Personen auf ihn eingeschlagen. Folge der Drangsalierungen sei gewesen, dass seine Beine geschwollen seien und blaue Flecke aufgewiesen hätten. nach seiner Freilassung habe er eine Woche das Bett hüten müssen. Er habe in seiner Büchersammlung neben verschiedenen Romanen auch arabische und kurdische Gedichtbände, u.a. den Gedichtband des "Kima Az" von Dshagarchuin. Ein Onkel des Klägers namens  sei aktives Parteinmitglied der KVU und einen Monat lang festgehalten worden. Anlass hierfür sei die Fertigung eines Bildes zum Thema Vertreibung der Kurden durch die Araber (arabischer Gürtel) gewesen. Dieses Bild sei bei den Newroz-Festen aufgehängt worden. Vor kurzem habe er mit seinem Vater telefoniert, der ihm mitgeteilt habe, dass mehrfach nach ihm gefragt worden sei. Soweit das Bundesamt ihm nicht geglaubt habe, sei zu bedenken, dass insbesondere seit Anfang der 90er-Jahre das Newroz-Fest Ausgangspunkt regierungsfeindlicher Aktionen gewesen sei und zu zahlreichen Festnahmen geführt habe. Eine klare Grenzziehung zwischen politischen und kulturellen Veranstaltungen sei nicht möglich. Die Folkloregruppe, der der Kläger angehört habe, habe auch politische Texte vorgetragen. Gerade Personen wie er - der Kläger -, die lediglich mit einer Partei sympathisierten, würden von syrischen Geheimdiensten als geeignete Spitzel angesehen und immer wieder aufgefordert werden, Spitzeldienste zu leisten. Schon geringe Zweifel an der Loyalität eines Kurden gegenüber der Regierung würden ausreichen, um im Geheimdienst Aktivitäten in Gang zu setzen. Nach derzeitigem Informationsstand sei davon auszugehen, dass den Sicherheitsbeamten nicht bekannt gewesen sei, dass sein Vater Parteiversammlungen einberufe und allgemein politisch aktiv sei. Daher sei das Verhalten des Vaters, den Sohn zu belasten, nachvollziehbar. Ermittlungen gegen den Kläger hätten nicht zu Erkenntnissen gegenüber politischen Aktivitäten geführt, wohingegen bei Verhören des Vaters oder bei Verhören von anderen Parteimitgliedern durch Foltermaßnahmen Parteimitgliedschaft und politische Aktivität des Vaters hätten offenbart werden müssen. Außerdem würden sich seit Anfang der 90er-Jahre die Anzeichen dafür mehren, dass die syrischen Behörden immer rigoroser gegen die KVU vorgehen, weil diese sich zunehmend kritisch zur Regierung verhalte.

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Auf die gemäß § 87b VwGO ergangene Verfügung des Gerichts hat der Kläger nach Ablauf der ihm gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 31. Januar 2001 ergänzend vorgetragen, dass er vom 14. bis 16. Oktober 1999 an einem Hungerstreik in Bonn teilgenommen und dabei ein Transparent getragen habe. Aus der syrischen Botschaft heraus seien die Teilnehmer beobachtet worden. Über den Hungerstreik sei auch in der Presse berichtet worden.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes vom 18. November 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und außerdem festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid,

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die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01. Februar 2001 Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten in diesem und im Verfahren des Onkels (4 A 4367/94) sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG noch auf die Feststellung durch die Beklagte, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder des § 53 AuslG vorliegen.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil nach den von ihm gemachten Angaben zu den Einzelheiten seines Reiseweges nicht davon ausgegangen werden kann, dass er auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.

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Nach den §§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG ist der Asylbewerber gehalten, die erforderlichen Angaben über seinen Reiseweg zu machen und seinen Pass vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG). Bei einer Einreise auf dem Luftweg hat er seinen Flugschein und etwaige sonstige Unterlagen über seinen Reiseweg nach Deutschland vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 3 und 4 AsylVfG). Sofern der Ausländer nicht im Besitz der erforderlichen Reisepapiere ist, hat er an der Grenze oder bei der Grenzbehörde auf dem Flughafen um Asyl nachzusuchen (§§ 13 Abs. 3 Satz 1, 18 f. AsylVfG). Kommt der Asylbewerber diesen Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise nach und steht die behauptete Einreise auf dem Luftweg deshalb nicht eindeutig fest, ist es Sache des Gerichts, erforderlichenfalls den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären und im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen (§§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO). Dabei hat das Gericht auch zu berücksichtigen, dass und aus welchen Gründen die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Asylbewerbers bei der Feststellung seines Reisewegs unterblieben ist (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 29.06.1999, AuAS 1999, 260).

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Das Gericht hat Zweifel an der behaupteten Einreise auf dem Luftweg, weil der Kläger die Frage nach der Fluggesellschaft nicht hat beantworten können und außerdem unzutreffende Angaben über die Örtlichkeiten im Flughafengebäude Hannover gemacht hat. Gerichtsbekannt ist, dass im Anschluss an die Landung in Hannover die Fluggäste zunächst einen Schlauch passieren müssen, um in das Flughafengebäude zu gelangen. Im selben Stockwerk finden die Passkontrollen statt, in deren Anschluss die Fluggäste über eine Rolltreppe eine Etage tiefer gelangen. Dort befindet sich das Gepäckband und elektrische Glastüren, durch die die Fluggäste schließlich in den allgemein zugänglichen Ankunftsbereich gelangen. Der Kläger hat auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung beteuert, er sei nicht mit einer Rolltreppe gefahren, sondern sein Weg zum Ausgang sei auf derselben Ebene wie der Schlauch gewesen.

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Das Gericht lässt trotz dieser Zweifel an den Angaben des Klägers letztlich dahinstehen, ob er auf dem Luftweg eingereist ist, denn es besteht auch kein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG.

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Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind denen des Art. 16a Abs. 1 GG gleich, soweit es die Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale betrifft. Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben politisch Verfolgte (Art. 16 a Abs. 1 GG). Dieses Individualgrundrecht kann in Anspruch nehmen, wer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland politische Verfolgung (erneut oder erstmals) zu befürchten hat. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Heimatstaat oder durch Maßnahmen Dritter, die diesem Staat zurechenbar sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschl. vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 333). Dabei beschränkt sich der asylrechtliche Schutz nicht auf die Rechtsgüter Leib und Leben, sondern erfasst auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit; die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen einen Asylanspruch indessen nur aus, wenn deren Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschl. vom 24.06.1992 - 2 BvR 176/92 u.a., S. 12 f. des Abdrucks unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143, 158). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ergeben, wenn der Asylbewerber sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und auch im Übrigen vergleichbaren Lage befindet, so dass seine (etwaige) Nichtbetroffenheit von ausgrenzenden Rechtsverletzungen eher als zulässig anzusehen ist (BVerfG, Beschl. vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 230). Eine solche sog. mittelbare Gruppenverfolgung liegt danach typischerweise vor bei Massenausschreitungen (Pogromen), die das ganze Land oder große Teile desselben erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht, wobei allerdings nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend erfasst sein muss (BVerfG, Beschl. vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 232). Auch ohne Pogrome und diesen vergleichbare Massenausschreitungen liegt eine mittelbare Gruppenverfolgung immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von denen die Angehörigen einer Gruppe betroffen werden, so dicht und eng gestreut fallen, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, Beschl. vom 24.09.1992, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156; Urt. vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200, 203). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. vom 02.08.1983, BVerwGE 67, 317 m. w. N.) wird eine solche von nichtstaatlicher Seite, insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen ausgehende Verfolgung dem Staat zugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, ferner wenn er nicht willens oder - trotz vorhandener Gebietsgewalt - nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe Privater zu schützen. Dabei besteht die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten lückenlosen Schutz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder "Pannen" sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben der Wahrung des öffentlichen Friedens nicht vorkommen. Deshalb schließt weder Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbare Verfolgung dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-) Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind (BVerwG, Urt. vom 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24 [BVerwG 05.07.1994 - BVerwG 9 C 1.94]).

20

Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtgedanken beruht und von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Ursachenzusammenhang von Verfolgung/Flucht/Asyl voraussetzt (BVerfG, Beschl. vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51, 60; Beschl. vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 344), ist ferner von maßgeblicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist der Asylsuchende wegen erlittener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative unzumutbar, ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, sofern die fluchtbegründenden Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt fortbestehen. Er ist ferner anzuerkennen, wenn diese zwar entfallen sind, aber an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ernsthafte Zweifel bestehen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, kann er nur dann anerkannt werden, wenn ihm politische Verfolgung aufgrund eines asylerheblichen Nachfluchttatbestandes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, Beschl. vom 26.11.1986, aaO., 64 f.; Beschl. vom 10.07.1989, aaO., 344; BVerwG, Urt. vom 20.11.1990, BVerwGE 87, 152; Urt. vom 23.07.1991, DVBl. 1991, 1089). Für die Annahme einer drohenden Verfolgung ist entscheidend, ob aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint (BVerwG, Urt. vom 05.11.1991, BVerwGE 89, 162, 169). Die dazu erforderliche Zukunftsprognose hat auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und muss auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, Urt. vom 03.12.1985, EZAR 202 Nr. 6). Sie hat die vom Asylbewerber geschilderten Ereignisse zu würdigen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (§§ 15, 25, 74 Abs. 2 AsylVfG). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urt. vom 23.11.1982, BVerwGE 66, 237). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. vom 12.11.1985, EZAR 630 Nr. 13).

21

Dies setzt voraus, dass der Asylbewerber die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorträgt. Hierzu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Beschl. vom 18.09.1989, InfAuslR 1989, 350 [BVerwG 18.09.1989 - BVerwG 9 B 308.89] m.w.N.). Dazu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen. Ändert der Asylsuchende in seinem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Beschl. vom 26.10.1989, InfAuslR 1990, 38 [BVerwG 26.10.1989 - BVerwG 9 B 405.89]; Beschl. vom 21.07.1989, Buchholz 402.24 § 1 AsylVfG Nr. 113). Zwar spricht nicht jede Widersprüchlichkeit im Vortrag eines Asylbewerbers zugleich auch gegen seine Glaubwürdigkeit; vielmehr ist bei der Wertung seiner Aussage zu berücksichtigen, dass sich Missverständnisse aus Verständigungsproblemen ergeben haben können und dass zwischen Asylantragstellung, der Anhörung im Verwaltungsverfahren, der schriftlichen Klagebegründung sowie ggf. der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor Gericht jeweils größere Zeiträume liegen können. Auch dürfen die besonderen Schwierigkeiten, denen Asylbewerber aus anderen Kulturkreisen bei der Darstellung ihrer Verfolgungsgründe besonders dann ausgesetzt sind, wenn sie über einen geringen Bildungsstand verfügen, nicht außer Acht gelassen werden. Grundlegende, für das Verlassen des Heimatlandes und den Asylantrag maßgebende Umstände im individuellen Lebensweg des Asylbewerbers bleiben jedoch im Normalfall zumindest in ihren wesentlichen Einzelheiten in Erinnerung. Widersprüche und Ungereimtheiten, die sich hierauf beziehen, machen das Vorbringen des Asylbewerbers zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal in der Regel insgesamt unglaubwürdig. Vor allem für diejenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, ist ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier Tatsachenvortrag zu fordern. Dabei ist die wahrheitsgemäße Schilderung einer realen Verfolgung erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum.

22

Nach diesen Kriterien hat der Kläger eine individuelle Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht. Soweit es die vom Kläger behauptete Verhaftung vom 22. bis 25. März 1998 betrifft, bedarf es keiner Entscheidung, ob dieser Vortrag glaubhaft ist, weil zwischen diesem Ereignis und der Ausreise des Klägers am 20. Juli 1998 bereits die erforderliche fluchtbegründende Kausalität fehlt. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers war diese Verhaftung nicht der Grund seiner Ausreise aus Syrien. Der Grund für seine Ausreise war allein die Durchsuchung seines Elternhauses durch Sicherheitsbeamte Ende Juni Anfang Juli 1998. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass der Kläger nach drei Tagen, am 25. März 1998, wieder freigelassen wurde, dagegen, dass von Seiten des Geheimdienstes ein ernster und nachhaltiger Verdacht einer politisch oppositionellen oder anderweitig regimekritischen Betätigung bestanden hat. Auch das weitere vom Kläger geschilderte Verhalten des Geheimdienstes (ein Hausbesuch zwei Tage nach Freilassung und drei Hausbesuche innerhalb des nächsten Monats) spricht eher gegen eine Absicht, den Kläger zu verhaften.

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Auch der Umstand, dass bei der angeblichen Hausdurchsuchung im Elternhaus des Klägers Ende Juni/Anfang Juli 1998 zwei Zeitungen der Kurdischen Volksunion sowie Flugblätter in arabischer und in kurdischer Sprache über die Situation der Kurden gefunden worden sein sollen, führt nicht zur Annahme einer dem Kläger drohenden politisch motivierten Verfolgung. Das Auffinden von Parteizeitungen bzw. Flugblättern der Kurdischen Volksunion wäre nur dann von politischer Verfolgung bedroht, wenn diesen Unterlagen Aussagen zu entnehmen wären, die sich gegen den syrischen Staat und/oder seine Machtstrukturen richten. Der Kläger selbst hat nicht angegeben, dass das bei ihm angeblich gefundene Parteimaterial einen staatsfeindlichen Inhalt hatte. Andernfalls wäre auch der Vater des Klägers, dessen Mitgliedschaft in der Kurdischen Volksunion dem Geheimdienst - nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung - wahrscheinlich bekannt gewesen ist, nicht nur vorübergehend verhaftet worden.

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Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger weder wegen seiner Eigenschaft als Kurde noch wegen seiner Sympathien bzw. Mitgliedschaft in der Kurdischen Volksunion und einer dazugehörigen Folkloregruppe Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates ausgesetzt war oder künftig solche Verfolgung zu befürchten hätte.

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Nach der Auskunftslage ist davon auszugehen, dass die ethnische Minderheit der Kurden als solche in Syrien einer staatlichen Verfolgung nicht unterworfen ist. Fälle politischer Verfolgung allein wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden sind nicht bekannt. Die in den 60er-Jahren von der damals regierenden syrischen Führung begonnene und von Präsident Assad bis 1976 zunächst noch fortgeführte Politik der "Arabisierung" der kurdischen Siedlungsgebiete Syriens ist noch im Jahre 1976 von der Assad-Regierung eingestellt worden (vgl. etwa die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 10.01.1990). Zwar betont die Ideologie der Baath-Partei den arabischen Charakter Syriens. Seit Ende der 70er-Jahre sind jedoch Bestrebungen zur Zwangsarabisierung ethnischer Minderheiten oder staatliche Repressionen gegen nichtarabische Minderheiten allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit nicht mehr feststellbar (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.07.2000).

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Zwar hat sich das Verhältnis zwischen dem syrischen Staat und der Kurdischen Volksunion seit Beginn der 90er-Jahre verschlechtert. Dies belegen die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 25. November 1994 an das VG Gelsenkirchen und vom 30. Oktober 1995 an das VG Koblenz. Nach der ersteren Auskunft mehren sich die Anzeichen dafür, dass die syrischen Behörden zunehmend rigoros gegen die Kurdische Volksunion vorgingen. Mit der Auskunft an das VG Koblenz ist noch einmal bestätigt worden, dass die Kurdische Volksunion zu den bekannteren kurdischen Gruppierungen zähle, die sich zunehmend kritisch zur syrischen Staatsgewalt verhielten. Allerdings stellt die bloße Mitgliedschaft in der Kurdischen Volksunion und gewisse Betätigungen für sie noch keinen Verfolgungsgrund dar (im Ergebnis ebenso: Auskunft von amnesty international an das VG Koblenz vom 20.06.1996). Besteht grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr bei geringfügiger Betätigung für die Kurdische Volksunion, so gilt dies erst recht für den Kläger, der in Syrien lediglich mit dieser Partei sympathisierte und nach seinen eigenen Angaben erst in Deutschland Parteimitglied geworden ist. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, weshalb der syrische Geheimdienst gerade an einem Sympathisanten dieser Partei ein besonders Interesse haben sollte, denn als Sympathisant hatte er - wie sich auch in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - keinerlei Einblick in die Strukturen der Partei und konnte nicht einmal Angaben darüber machen, welche Funktion sein Vater in der Partei eingenommen hat. Angaben über Personen, die zu den angeblichen Parteiversammlungen in sein Elternhaus kamen, konnte er in der mündlichen Verhandlung am 01. Februar 2001 ebenfalls nicht machen.

27

Auch der Eintritt des Klägers in die Kurdische Volksunion als Mitglied seit seiner Ankunft in Deutschland begründet als solche keine Verfolgungsgefahr. So führt amnesty international in seiner Auskunft vom 26.06.1996 an das VG Koblenz (bezogen auf die Kurdischen Volksunion) aus, dass allein die Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei in der Regel nur zur Beobachtung durch die verschiedenen syrischen Geheim- und Sicherheitsdienste führen könne. Im Übrigen ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem syrischen Staat bekannt ist, ob und in welcher kurdischen Organisation eine Mitgliedschaft begründet wurde. Zwar ist angesichts der Tätigkeit der syrischen Dienste in Deutschland davon auszugehen, dass die Behörden in Syrien über politische Aktivitäten syrischer Staatsangehörige in Deutschland in der Regel gut informiert sind (vgl. z. B. Bulut, Auskunft vom Juli 1996 an das VG Braunschweig). Doch ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden regelmäßig Kenntnis davon haben, ob es sich bei dem politisch Agierenden um einen Mitläufer oder um ein Mitglied einer exilpolitischen Organisation handelt.

28

Entscheidend ist, in welcher Form sich der Kläger in Deutschland insbesondere öffentlichkeitswirksam politisch engagiert hat. Nur bei aktiven Anhängern einer exilpolitischen Organisation kann von einer Gefährdung ausgegangen werden. Ob und in welchem Maße einem Mitglied einer kurdischen Organisation im Falle einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung droht, hängt deshalb in erster Linie davon ab, ob sich diese Person in hervorgehobener Weise politisch oppositionell oder regimekritisch verhalten hat (vgl. amnesty international vom 24.06.1996 an das VG Koblenz, vom 24.06.1996 an das VG Koblenz, vom 11.11.1996 an das VG Braunschweig und Bericht vom Oktober 1996; Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 19.03.1997 und vom 17.07.1996 an das VG Braunschweig). Soweit es um die Teilnahme am Newroz-Fest geht, begründet dies keine Gefahr, in den Verdacht einer regimekritischen Haltung zu geraten. Vielmehr sind Newroz-Feste in Syrien als kulturelle Veranstaltungen erlaubt. Verboten sind jedoch in Syrien alle regimefeindlichen Musikdarbietungen, Ansprachen usw.; diese können zur Auflösung der Veranstaltung führen (vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 30.07.1996 an VG Braunschweig; Auskunft vom 27.06.2000 an das VG Osnabrück; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 30.07.1999 an das VG Oldenburg.

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Die Teilnahme an dem Hungerstreit in Bonn begründet nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger aus syrischer Sicht in den Verdacht geraten könnte, sich regimefeindlich verhalten zu haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Demonstrationen, die regelmäßig ein- bis zweimal im Jahr vor der syrischen Botschaft stattfinden und auch entsprechend beobachtet werden, um Veranstaltungen handelt, an denen eine Vielzahl syrischer Kurden teilnimmt, die sich erstmals in der Bundesrepublik kritisch gegenüber dem syrischen Staat betätigen und auf diese Weise ein zumindest vorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland erreichen wollen. Dem steht nicht entgegen, dass sie bei diesen Demonstrationen auch Transparente mit sich führen, Flugblätter verteilen oder kurdische Fahne tragen. Eine regimekritische Haltung wird der syrische Staat aus der schlichten Teilnahme an solchen Demonstrationen zur Überzeugung des Gerichts nicht herleiten. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht der Einschätzung des Deutschen Orient-Institutes in seiner Auskunft vom 30.07.1996 an das VG Braunschweig an. Hierin ist ausgeführt, dass eine politische und/oder politisch-kulturelle Tätigkeit im Hinblick auf die damit für den Betreffenden verbundene Gefahr in Abhängigkeit davon einzuschätzen ist, wo diese stattfindet. In Syrien gehört nicht viel dazu, aus politischen Gründen Schwierigkeiten mit der Staatssicherheit zu bekommen. Deshalb halten sich die Kurden, solange sie in Syrien leben, im Allgemeinen mit gegen den Staat gerichteten politischen Aktionen zurück. Zwar versucht der syrische Geheimdienst auch im Ausland, die führenden Kräfte der Syrisch-Kurdischen nationalen Bewegung zu beobachten; solche Aktivitäten sind aber für die syrischen Stellen nur von Interesse, wenn es sich um Aktionen handelt, die einen konkreten Bezug zu Syrien haben und irgendwie auch nach Syrien hineinwirken wollen. Im Übrigen ist angesichts der sehr zahlreichen kurdischen Asylbewerber aus Syrien davon auszugehen, dass die syrischen Stellen zwischen gezielt nach Syrien gerichteten oder doch wenigstens in derartiger Absicht unternommenen Aktivitäten und einer allein "ausländischen Zwecken" halber unternommenen Aktivitäten zu unterscheiden wissen (vgl. hierzu auch: OVG Lüneburg, Beschl. vom 15.07.1998, 2 L 2711/98 m.w.N.).

30

Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politisch motivierte Verfolgung unter dem Gesichtspunkt einer "Sippenhaft". Nach der dem Gericht vorliegenden Auskunftslage kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Syrien eine Sippenhaft oder politische Verdächtigungen mit sippenhaftähnlichen Maßnahmen generell auf engste Angehörige erstreckt werden. Sippenhaft oder sippenhaftähnliche Maßnahmen drohen vielmehr nahen Angehörigen solcher Personen, die als gefährliche Regimegegner eingestuft werden, nur im Einzelfall (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Syrien vom 13.01.1999 und vom 24.01.2000; Auskünfte vom 18.10.1999 an das VG Mainz, vom 08.05.1996 an das VG Ansbach, vom 08.11.1995 an das VG Koblenz, vom 02.01.1995 an das VG Stuttgart und vom 28.05.1993 an das VG Schleswig; Deutsches Orient-Institut, Auskünfte vom 26.02.1999 an das VG Freiburg und vom 14.04.1993 an das VG Schleswig; Perthes, Stellungnahme vom 07.03.1993 an das VG Schleswig; in diesem Sinne bereits OVG Münster, Beschl. vom 16.03.2000, 9 A 1220/00.A; OVG Lüneburg, Urt. vom 22.06.1999 - 2 L 670/98 -, Beschl. vom 23.12.1998 - 2 L 5599/98; VGH Mannheim, Urt. vom 19.05.1998 - A 2 S 28/98 -; VG Braunschweig, Urt. vom 17.06.1999 - 4 A 4057/96; Urt. vom 06.12.1999 - 4 A 4258/97, jew. m.w.Nw.).

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Die Auskünfte von amnesty international (vom 25.11.1998 an das VG Bayreuth, vom 24.06.1996 an das VG Koblenz, Bericht vom 11.03.1996), von Link (November 1996) und die im September 1996 und Dezember 1995 vom Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. herausgegebenen Dokumentationen rechtfertigen eine andere Einschätzung der Situation nicht. In diesen Erkenntnismitteln heißt es zwar, dass in Syrien Sippenhaft systematisch praktiziert werde. Die genannten Erkenntnismittel enthalten jedoch keine hinreichend bestimmten Angaben zu einer generellen Praxis der Sippenhaft des syrischen Staates. In ihnen sind auch keine Referenzfälle für eine aktuelle generelle Praxis der Sippenhaft angeführt (vgl. ebenso VGH Mannheim, Urt. vom 19.05.1998, aaO., UA S. 25; OVG Lüneburg, Beschl. vom 23.12.1998, aaO.; Urt. vom 22.06.1999, aaO.).

32

Das erkennende Gericht wertet diese Auskünfte dahingehend, dass es einer herausgehobenen Stellung der an sich gesuchten Persönlichkeit innerhalb der Oppositionsbewegung bedarf, um ein Interesse der syrischen Behörden an Familienmitgliedern zu begründen. Diese Voraussetzung ist hier weder im Hinblick auf die Person des Vaters des Klägers noch auf den Onkel  (Bruder des Vaters) erfüllt. Dass die syrischen Behörden ein Interesse am Vater des Klägers nicht besitzen folgt bereits daraus, dass er nur einmal vorübergehend vom Geheimdienst verhaftet worden ist und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass derartige Maßnahmen in der Folgezeit nochmals ergriffen wurden. Was den Onkel des Klägers betrifft, so ist dieser zwar mit Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 14. November 1996 (4 A 4367/94) wegen seiner im Parteiauftrag vorgenommenen Aktivitäten als Asylberechtigter anerkannt worden. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Onkel des Klägers eine herausragende Position innerhalb der Partei innehatte und er vom Geheimdienst gesucht wird. Außerdem gehört der Onkel des Klägers nicht zu seinen engsten Angehörigen, so dass auch unter diesem Aspekt für den Kläger die Gefahr einer Sippenhaft nicht besteht.

33

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger wegen seiner erstmals in der mündlichen Verhandlung am 01. Februar 2001 vorgetragenen Konversion zum Christentum unmittelbare oder mittelbare staatliche politische (religiöse) Verfolgung künftig zu befürchten hätte. Nach der Auskunftslage unterliegen Christen in Syrien unabhängig davon, welcher christlichen Kirche sie angehören, keiner Verfolgung (AA, Lagebericht vom 24.01.2000; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 30.03.1999 an das VG Sigmaringen). Danach wird die christliche Bevölkerungsminderheit, die etwa 10 v.H. der Bevölkerung ausmacht, von der Verfassung und der Ideologie des syrischen Systems respektiert. Teilweise verfügen die christlichen Kirchen in Syrien über ein eigenes Bildungssystem und Grundbesitz. Anzeichen einer Diskriminierung von Christen gibt es weder in Polizei noch Justiz. Insbesondere bei der Verfolgung von an Christen begangenen Straftaten versucht das syrische Regime jeden Eindruck von Benachteiligung zu vermeiden (AA, Lageberichte vom 24.01.2000 und vom 19.07.2000; amnesty international, Auskunft vom 02.09.1993 an das VG Schleswig). Unbestätigten Berichten zufolge sollen Christen in Einzelfällen allenfalls unter Diskriminierungen leiden, die jedoch nicht die Intensität von Menschenrechtsverletzungen erreichen. Vielmehr bekleiden zahlreiche Christen hohe Stellungen im Wirtschafts- und Staatsdienst. Christen sind u.a. im Kabinett und in der sog. Volkskammer vertreten. Insgesamt spielen die Christen Syriens im politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben ihres Landes eine bedeutende und einflussreiche Rolle. Sie bewerten ihre Lage überwiegend selbst als gut (vgl. Deutsches Orient-Institut vom 04.08.1993 an das VG Münster; Deutsches Orient-Institut vom 14.07.1993 an das VG Koblenz; vom 02.05.2000 an das VG Gießen). Zudem haben die Leitungen der verschiedenen christlichen Kirchen ein spannungsfreies Verhältnis zur syrischen Staatsführung, die sich ihrerseits aus politischem Eigeninteresse um ein gutes Verhältnis zu den Christen bemüht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.07.2000; EKD vom 02.10.2000 an das VG München). Ferner besitzen die christlichen Kirchen aufgrund von Art. 35 der syrischen Verfassung die Freiheit der Religionsausübung (Auswärtiges Amt zur Lage der Menschenrechte in Syrien vom 10.01.1994). Die Religionsfreiheit wird dabei auch in der Verfassungswirklichkeit Syriens respektiert, was nicht zuletzt daran zu erkennen ist, dass christliche Schulen existieren, in denen die Sprachen der Minderheiten (aramäisch, armenisch) gelehrt werden. Diese Sprachen sind auch in der Öffentlichkeit zugelassen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.07.2000). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Auskünfte für solche Christen, die vom Islam konvertiert sind, nicht gelten.

34

Anhaltspunkte für sonstige Nachfluchtgründe liegen ebenfalls nicht vor. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem unverfolgt ausgereisten Kläger bei seiner Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung droht. Die Tatsache, dass der Kläger in Deutschland um Asyl nachgesucht hat, ist kein Umstand, dessentwegen eine solche Befürchtung begründet wäre. Die Asylantragstellung als solche hat keine Maßnahmen syrischer Behörden zur Folge (vgl. den o.g. Lagebericht sowie das Urteil des Nds. OVG Lüneburg vom 04.08.1993, 2 L 5341/92; Beschl. vom 22.08.2000, 2 L 3024/00). Nichts anderes gilt auch für den mit der Dauer des Asylverfahrens zusammenhängenden Auslandsaufenthalt. Dieser wird von den syrischen Behörden ganz regelmäßig nicht zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen genommen (vgl. Nds. OVG Lüneburg, aaO.; OVG Bremen, Urt. vom 13.04.2000, OVG 2 A 466/99.A; VGH Mannheim, Urt. vom 19.05.1998, A 2 S 28/98; OVG Saarlouis, Urt. vom 08.12.1998, 3 R 72/98). Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass weder allein der Auslandsaufenthalt noch die Asylantragstellung zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien führen, sofern die Betroffenen - wie hier - sich nicht in herausgehobener Funktion politisch betätigt haben. Aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (z. B. vom 19.07.2000) ergibt sich, dass die Einreise abgeschobener Antragsteller ohne Anhaltspunkte für eine aus der Sicht des syrischen Staates bedeutsamen politische Betätigung weitgehend unbehelligt verläuft und die Asylantragstellung als solche oder ein längerer Auslandsaufenthalt für sich in der Regel keine Anknüpfungspunkte für ein erhöhtes Interesse der Geheimdienste sind. Aus den der Kammer vorliegenden Auskünften von amnesty international (z.B. vom 20.06.1996 an das VG Koblenz) ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Darin wird insoweit übereinstimmend mit den Angaben des Auswärtigen Amtes ausgeführt, dass mit zielgerichteter politischer Verfolgung in der Regel dann gerechnet werden muss, wenn sich jemand aktiv politisch und in herausgehobener Funktion oppositionell oder anderweitig regimekritisch verhält. Es wird zwar auch ausgeführt, dass syrische Asylantragsteller bei der Abschiebung gefährdet seien, von staatlichen Stellen verfolgt zu werden, da sie einem eingehenden Verhör durch die Einwanderungs- und Sicherheitsbehörden unterzogen werden. Außerdem wird aber dargelegt, dass die abgeschobenen Asylantragsteller dann in ein Haft- und Verhörzentrum in Damaskus gebracht werden, wo sie gefährdet sind, gefoltert zu werden, wenn sich bei der Überprüfung der Verdacht auf eine regimekritische Haltung oder frühere oppositionelle Betätigung ergibt. Bei der Befragung am Flughafen sei es hingegen lediglich nicht ausgeschlossen, dass es zu Misshandlungen durch Schläge oder zu anderen Maßnahmen komme. Auch aus dieser Stellungnahme kann daher nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politisch motivierte Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien für diejenigen entnommen werden, die sich - wie der Kläger - nicht politisch betätigt haben und die daher auch nicht in den Verdacht einer regimekritischen Haltung kommen können. Übereinstimmend hiermit gibt das Deutsche Orient Institut (z. B. Auskunft an das VG Ansbach vom 08.05.1995) an, dass auch staatenlose Kurden aus Syrien allein wegen ihrer Asylantragstellung keine Bestrafung zu erwarten haben, da die staatlichen Organe Syriens die Bedeutung eines Asylverfahrens durchaus realistisch einschätzen können und das Asylverfahren in den Augen der syrischen Staatsorgane für nicht bereits in ihrem Heimatland politisch Verfolgte dieselbe Bedeutung hat wie in den Augen der Asylbewerber, die einer Formalie.

35

Schließlich sind auch Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 AuslG nicht ersichtlich. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Lediglich dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach den §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 199 [BVerwG 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9/95]). Es ist jedoch nicht wahrscheinlich, dass der Kläger sich bei einer Rückkehr nach Syrien in einer solchen extremen Gefahrenlage befinden würde.

36

Da das Bundesamt den Kläger zu Recht nicht als Asylberechtigten anerkannt hat und er keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, hatte die Behörde ihn gemäß den §§ 34 f. AsylVfG zur Ausreise aufzufordern und die Abschiebung anzudrohen.

37

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1

38

AsylVfG abzuweisen. Die Nebenentscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.