Sozialgericht Aurich
Beschl. v. 06.06.2011, Az.: S 55 AS 185/11 ER
Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Rückständen bei einem Energieversorger
Bibliographie
- Gericht
- SG Aurich
- Datum
- 06.06.2011
- Aktenzeichen
- S 55 AS 185/11 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 43403
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGAURIC:2011:0606.S55AS185.11ER.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LSG Niedersachsen-Bremen - AZ: L 13 AS 193/11 B ER
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 8 SGB II
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern den Betrag von 1.589,93 Euro an weiteren Leistungen nach dem SGB II darlehensweise zu bewilligen und auszubezahlen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe
I.
Der im Jahre 19F. geborene Antragsteller zu 1. lebt gemeinsam mit der im Jahre 19G. Antragstellerin 2. und zwei in den Jahren 2007 und 2010 geborenen Kindern im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Die Antragsteller stehen gemeinsam mit den beiden Kindern im laufenden Bezug für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) beim Antragsgegner. Die Leistungen erreichen monatlich die Höhe von 1.297,49 Euro insgesamt für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und wurden zuletzt mit Bescheid vom 25.03.2011 für die Zeit bis zum 30.06.2011 in gleichbleibender Höhe bewilligt.
Unter dem Datum 18.04.2011 erhielt die Antragstellerin zu 2. von dem für sie zuständigen Energieversorger, der H. I., eine Mahnung/Ankündigung der Versorgungseinstellung. In diesem Schreiben wurde auf einen Rückstand von 1.096,93 Euro Bezug genommen, den die Antragstellerin zu 2. bis zum 24.05.2011 auf das Konto des Energieversorgers zu überweisen hätte. Zugleich wurde die Einstellung der Energielieferung ab dem 25.05.2011 angedroht. Wohl am 20.05. oder 23.05.2011 sprachen die Antragsteller wegen dieser Mahnung und Androhung der Versorgungseinstellung beim Antragsgegner vor. Der zuständige Mitarbeiter des Antragsgegners teilte mit, dass eine Übernahme der rückständigen Energiekosten nicht möglich sei, woraufhin die Antragsteller das hiesige Verfahren anhängig machten.
Nach dem im laufenden Verfahren überreichten Kontokorrent des Energieversorgers stehen aktuell zum Datum der Entscheidung 1.589,93 Euro als negatives Saldo beim Energieversorger fest. Monatlich sind Abschläge in Höhe von 185,- Euro für die Belieferung mit Gas und 60,- Euro für die Belieferung mit Strom, also insgesamt 245,- Euro zu zahlen. Der rückständige Betrag resultiert nach Vorbringen der Beteiligten daraus, dass die Antragsteller beim zuständigen Energieversorger seit Januar 2011 keine Abschläge geleistet haben. In den Vorzeiträumen bis Dezember 2010 wurde mit Einverständnis des Antragstellers zu 1. von den Leistungen des Antragsgegners der jeweils fällige monatliche Abschlag direkt an das Energieversorgungsunternehmen sowohl für Gas als auch für Strom überwiesen. Im Januar 2011 (Eingang beim Antragsgegner 10.01.2011) beantragte der Antragsteller zu 1. anlässlich seines Umzugs, dass nicht mehr durch den Antragsgegner die Leistungen direkt an den Energieversorger überwiesen werden sollten.
Nach Darstellung des Antragstellers war Hintergrund dieses Antrages, dass der Antragsgegner nach dem Umzug der Antragsteller zu Januar 2011 weiter Leistungen an den Energieversorger für die zuvor bewohnte Wohnung überwiesen habe. Diese Beträge seien nach dem Umzug nicht mehr fällig geworden. Aus den Akten ist ersichtlich, dass bereits der Vater des Antragstellers zu 1. telefonisch am 22.12.2010 darum gebeten hatte, dass die Leistungen an den Energieversorger nicht mehr überwiesen werden, da das von den Antragstellern bis dato bewohnte Haus zwangsversteigert wurde.
In Folge des Umzugs erhielten die Antragsteller unter dem Datum 17.01.2011 eine Schlussrechnung für die Belieferung mit Strom und Erdgas vom Energieversorger, die ein Guthaben von 996,52 Euro auswies. Zum gleichen Datum erhielten die Antragsteller eine Schlussrechnung für den weiteren bei ihnen vorhandenen Stromanschluss, die einen Nachzahlungsbetrag von 142,30 Euro auswies. Inwieweit das Guthaben in voller Höhe an die Antragsteller ausgezahlt wurde, bzw. mit der Nachzahlung verrechnet wurde, lässt sich auch den Akten nicht genau nachvollziehen. Die Antragsteller legten im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes dar, dass das Guthaben ausgezahlt wurde.
Die Antragsteller legen des weiteren dar, dass sie seit Januar 2011 bis Mai 2011 die fälligen laufenden Abschläge für die von ihnen bewohnte Immobilie für die Belieferung mit Strom und Erdgas nicht bezahlt hätten, sie seien hierzu nicht in der Lage gewesen, da sie das neue Haus hätten renovieren müssen (Bodenbeläge, Wandbehänge und ähnliches). Hierdurch seien ihnen Kosten von ca. 1.200,- Euro entstanden. Des weiteren hätten sie Kosten zum Erwerb einer Küche für die neue Immobilie gehabt. Die Leistungen für die Belieferung mit Gas und Strom hätten sie nicht zahlen können.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das beantragte Darlehen für die bei ihnen aufgelaufenen Energiekostenrückstände in Höhe von 1.589,93 Euro zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, dass eine Übernahme der Energiekostenschulden nicht gerechtfertigt sei. Die Antragsteller hätten den Rückstand selbst verursacht, des weiteren sei die von ihnen bewohnte Immobilie im Sinne des Leistungsrechtes unangemessen.
Eine Übernahme der Energiekostenrückstände führe dazu, dass eine nicht erhaltenswerte Immobilie erhalten bliebe. Es sei nicht auszuschließen, dass weitere Rückstände entständen und weitere Gerichtsverfahren dann nicht zu vermeiden seien.
Gegenstand der Entscheidungsfindung war die Gerichtsakte, die von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge vom Datum 29.06.2010 (Bl. 674) bis 23.05.2011 (Bl. 1034) und der Inhalt des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes am 06.06.2011. Bezüglich dessen Inhalt wird auf das Protokoll Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag der Antragsteller ist begründet. Die Antragsteller haben den nötigen Anordnungsgrund wie auch den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Erfolgsaussichten eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beurteilen sich nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (S. 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung nötig erscheint (S. 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und die Antragstellerin ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Dabei darf die einstweilige Anordnung jedoch wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und/oder Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dies jedenfalls dann, wenn die grundrechtlichen Belange des Antragstellers betroffen sind, weil die Gerichte sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen. Bei offensichtlicher Betroffenheit der Grundrechte sind die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen. (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12.05.2005 zum AZ 1 BvR 569/05; Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 25.02.2009 zum AZ 1 BvR 120/09).
Der Anordnungsanspruch besteht aufgrund eines Anspruchs der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 8 SGB II gegen den Antragsgegner auf darlehensweise Übernahme der bei ihnen entstandenen Schulden für die Belieferung mit Haushaltsenergie. Nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II können Schulden übernommen werden, wenn dies zu Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Dieses weitere Tatbestandsmerkmal der "Rechtfertigung" erfordert das Vorliegen weiterer Aspekte (so LSG Nds. Bremen vom 09.06.2010, Az.: L 13 AS 147/10 B ER). Die Rechtsfolge des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II besteht in einem Ermessen des Leistungsträgers. Dieses Ermessen ist nach § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II im Sinne einer sogenannten Sollvorschrift reduziert, wenn die Übernahme gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit droht.
Das Tatbestandsmerkmal des § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II, dass die Antragsteller Arbeitslosengeld II für den Bedarf von Unterkunft und Heizung erhalten, ist erfüllt. Sie stehen im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
Bezüglich der Rechtfertigung der Übernahme von Energiekostenrückständen gelten nach ständiger Rechtsprechung die gleichen Maßstäbe wie bei drohender Obdachlosigkeit aufgrund des Verlustes der Wohnung (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 09.06.2010, Az.: L 13 AS 147/10 B ER m. w. N.). Im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Rechtfertigung der Übernahme der Schulden durch den Leistungsträger ist auf alle Umstände des Einzelfalls abzustellen. In einer umfassenden Gesamtschau sind diese Umstände zu würdigen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen a. a. O. m. w. N.). Es ist insbesondere zu bewerten, ob die Leistungsberechtigten missbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt haben. Des weiteren ist zu bedenken, dass die Übernahme von Rückständen - wie der Antragsgegner vorträgt - dann nicht gerechtfertigt sein kann, wenn dies zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft führen würde.
Dem Vorbringen des Antragsgegners ist insoweit zu folgen, als die Antragsteller schon nach ihrem eigenen Vortrag wissentlich die Schulden beim Energieversorger haben entstehen lassen. Die Antragsteller haben vorgetragen, dass sie die ihnen aufgrund ihres eigenen Antrages im Januar 2011 unmittelbar ausgezahlten Leistungen des Antragsgegners für Energiekosten nicht zweckentsprechend verwendet haben. Sie haben vorgetragen, dass sie die neue von ihnen bewohnte Immobilie umfassend hätten renovieren müssen und sie wegen dieser Kosten die Abschläge in vollem Umfang nicht gezahlt hätten. Nach Einschätzung des Antragsgegners, die das Gericht teilt, stellt sich auch die aktuell bewohnte Immobilie als kostenunangemessen im Sinne des SGB II dar. Das Gericht lässt hierbei dahinstehen, ob der vom Antragsgegner wohl als angemessen angesehene Betrag von 490,- Euro für Miete und feste Nebenkosten ungefragt zu übernehmen ist. Jedoch wäre selbst bei Ansetzung des denkbar höchsten rechtmäßigen Betrages (Korrespondierender Wert der Wohngeldtabelle zzgl. eines maßvollen Zuschlags) die von den Antragstellern bewohnte Wohnung als kostenunangemessen zu bewerten.
Ernsthafte Selbsthilfebemühungen haben die Antragsteller jedenfalls bis kurz vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens nicht entfaltet. Insbesondere haben sie auch nach Erhalt der Mahnung weiter keinerlei Abschläge gezahlt. Die Antragsteller haben im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vorgetragen, dass sie erst unter vermittelnder Hilfe ihres Prozessbevollmächtigten bei den örtlichen Energieversorger angefragt hätten, zu welchen Konditionen dieser die Versorgungseinstellung aufschieben bzw. nicht durchführen würde. Hierzu sei eine Übernahme eines signifikanten Anteils der Schulden sofort und die ratenweise Bezahlung der weiteren Beträge innerhalb der nächsten zwölf Monate nötig. Eine solche Vereinbarung hätten sie in Ermangelung entsprechender verfügbarer Geldbeträge nicht schließen können. Des weiteren haben sie vorgetragen, dass sie bereits früher Kontakt zum Antragsgegner gesucht hätten. Diese Kontaktaufnahmen seien wegen schlechter Erreichbarkeit gescheitert. Dieser Vortrag konnte vom Gericht nicht abschließend überprüft werden, aktenkundig waren frühere Kontaktversuche nicht.
Der überwiegende Faktor bezüglich der Rechtfertigung der Übernahme der Energiekostenrückstände besteht nach Auffassung des Gerichts darin, dass die Antragsteller nicht alleine die entsprechende Wohnung bewohnen. Die Wohnung wird gemeinsam mit zwei (sehr) kleinen Kindern bewohnt. Einer Ablehnung einer darlehensweisen Schuldenübernahme zur Abwendung einer drohenden mit einer Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage kann dann nicht gerechtfertigt sein, wenn nur eine (oder zwei) Personen der Bedarfsgemeinschaft diese Sperre schuldhaft verursacht haben. Dies gilt insbesondere in dem Fall, dass minderjährige Personen der Bedarfsgemeinschaft die Folgen zu tragen hätten (so ausdrücklich Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 14.03.2011, S 45 AS 111/11 ER, nicht veröffentlicht; ebenso vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 02.03.2007, Az.: L 5 B 173/07 AS ER; vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 27.12.2010, Az.: L 3 AS 557/10 B ER). Allen zitierten Entscheidungen ist gemein, dass diese bei einer Mitbetroffenheit von Klein- und Kleinstkindern eine (nahezu zwingende) Rechtfertigung der Schuldenübernahme voraussetzen und nur in anderen Konstellationen eine Verpflichtung ablehnen.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass jedenfalls aktuell im Juni 2011 mit dem anstehenden Sommer des Jahres eine Einstellung der Versorgung mit Gas keine die Grundversorgung der Kinder einschränkende Auswirkungen haben dürfte, da eine Beheizung der Wohnung aktuell nicht stattfindet. Eine isolierte Einstellung der Versorgung mit Gas bei Aufrechterhaltung der Versorgung mit Strom ist jedoch im Fall der Antragsteller und ihrer Verträge mit dem örtlichen Energieversorger nicht möglich. Ebenso wenig verkennt das erkennende Gericht, dass in der Rechtsprechung (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz a. a. O.) vertreten wird, dass es minderjährigen Kindern höheren Alters als der Kinder in der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller auch zuzumuten sein kann, gewisse Zeiten ohne Belieferung mit Strom zu ertragen. Diese Erwägungen können jedoch nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Falle der Kleinstkinder in der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller nicht durchgreifen. Für ein gerade einmal eineinhalb Jahre altes Kleinkind ebenso für ein nicht vier Jahre altes Kleinkind ist es nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht zumutbar, längere Zeiten ohne die Belieferung mit Strom in der elterlichen Wohnung zu leben. Gerade im jüngsten Lebensalter ist die Nutzung von mit Strom betriebenen Geräten zum Erhalt eines in Deutschland als menschenwürdig angesehenen Lebens unumgänglich. (Nahrungszubereitung, Warmwasserbereitung usw.) Eine andere Bewertung mag dann gerechtfertigt sein, wenn der Sachverhalt ergibt, dass eine Versorgung der Kleinkinder mit lebensnotwendigem Bedarf an anderem Ort möglich oder gar wahrscheinlich ist (vgl. Sozialgericht Aurich a. a. O.). Hierzu finden sich jedoch weder in den Akten noch im Vorbringen der Beteiligten Anhaltspunkte.
Zugunsten der Antragsteller spricht im übrigen, dass sie zumindest ausweislich der vorgelegten Akten und des Vorbringens der Beteiligten in der Vergangenheit bislang keine Energieschulden haben auflaufen lassen. Es liegt ein erstmaliges missbräuchliches Verhalten der Antragsteller vor. Ebenso spricht zu ihren Gunsten, dass sie im Termin zur Erörterung des Sachverhalts darauf Wert gelegt haben, dass zukünftig eine Direktzahlung der Leistungen des Antragsgegners für die Belieferung mit Energie an den Versorger stattfinden soll. So kann die zukünftige Entstehung von Rückständen vermieden werden. Sofern der Antragsgegner in seinem Vorbringen davon ausgeht, dass zukünftig weitere Sanktionen erfolgen werden, kann das Gericht hierfür keine Anhaltspunkte finden. Alleine aus der Tatsache, dass in der Vergangenheit bereits (eventuell mehrfach) Sanktionen gegenüber den Antragstellern erlassen wurden, kann nicht geschlossen werden, dass auch in der Zukunft weitere Sanktionen erfolgen werden. Vielmehr soll das Instrument der Sanktion eine Verhaltensänderung bewirken, die zukünftiges Fehlverhalten eines Leistungsempfängers abwenden soll und damit an sich unwahrscheinlicher machen soll. Im übrigen könnte selbst bei Vorliegen weiterer Sanktionen die Aussetzung der Zahlungen zumindest für die Belieferung mit Gas unter Umständen rechtswidrig sein. (vgl. LSG Nds. Bremen vom 08.07.2009 L 6 AS 335/09 B ER)
Im Ergebnis ist für das erkennende Gericht auch das Ermessen des Antragsgegners bezüglich der Übernahme der Energiekostenrückstände der Antragsteller soweit reduziert, dass jegliche andere Entscheidung als die Übernahme ermessensfehlerhaft wäre. Ein Verweis von eineinhalb- und gerade vierjährigen Kleinkindern, die keinerlei Verantwortung für fehlende Abschlagszahlungen ihrer Sorgeberechtigen tragen, auf das Verbringen längerer Zeiträume ohne Belieferung mit Strom entspricht nicht der grundgesetzlichen Verpflichtung des Staates zum Schutze der Kinder und Familien. (vgl. auch LSG Nds. Bremen vom 08.07.2009 L 6 AS 335/09 B ER)
Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Antragsteller für die Zukunft eine Direktzahlung der Leistungen für Energiekosten an den Versorger durch den Antragsgegner im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes begehrt haben dürften. Eine solche Direktzahlung dürfte auch vor dem Hintergrund des § 22 Abs. 7 S. 2 SGB II rechtmäßig sein. Dem erkennenden Gericht ist jedoch eine entsprechende Entscheidung verschlossen, da die Antragsteller eine solche Direktzahlung nicht ausdrücklich in ihren Antrag aufgenommen haben. Im übrigen liegt bislang auch keine Entscheidung des Antragsgegners zu dieser Frage vor. Weiterhin bleibt darauf hinzuweisen, dass sofern die Antragsteller die ihnen in Folge dieser Entscheidung ausgezahlten Leistungen nicht zur Tilgung ihrer Rückstände beim Energieversorger verwenden sollten, eine Einschaltung des zuständigen Jugendamtes zum Schutze der Kinder in der Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller erforderlich sein könnte.
Der Anordnungsgrund liegt vor, wenn Antragsteller glaubhaft machen, dass wesentliche Nachteile drohen, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen. Das Vorliegen ergibt sich daraus, dass ohne eine Entscheidung im Eilverfahren die Belieferung mit Energie bei den Antragstellern eingestellt werden würde und deswegen besondere schützenswerte Interessen der Kinder in der Bedarfsgemeinschaft betroffen wären (s.o.; vgl. Sozialgericht Karlsruhe vom 03.03.2008, Az.: S 14 AS 879/08 ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Antragsteller haben mit ihrem Begehren obsiegt.