Sozialgericht Aurich
Beschl. v. 12.09.2011, Az.: S 55 AS 247/11 ER
Anrechenbarkeit einer Heizkostenrückzahlung auf Sozialleistungen; Minderung eines Anspruchs auf Heizkosten aufgrund einer vorherigen Heizkostenrückzahlung
Bibliographie
- Gericht
- SG Aurich
- Datum
- 12.09.2011
- Aktenzeichen
- S 55 AS 247/11 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 43404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGAURIC:2011:0912.S55AS247.11ER.0A
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 3 SGB II
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren S 55 AS 544/11 gegen den Bescheid vom 15.06.2011, in Gestalt des Bescheides vom 12.07.2011 und 21.07.2011 und des Widerspruchsbescheid vom 26.07.2011 wird insoweit angeordnet, als die Heizkostenrückzahlung in Höhe von insgesamt 318,03 EUR angerechnet wird. Die angemessen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind vom Antragsgegner zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer Heizkostenrückzahlung.
Die Antragsteller sind im ständigen SGB II-Leistungsbezug und bilden zusammen eine Bedarfsgemeinschaft, wobei die Antragstellerin zu 3. seit dem 08.07.2011 wieder im gemeinsamen Haushalt lebt.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 23.02.2011 bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28.03.2011 Leistungen nach dem SGB II für den Leistungszeitraum vom 01.04. bis zum 30.09.2011 in Höhe von insgesamt 580,- Euro. Berücksichtigt wurden Heizungskosten in Höhe von 84,09 Euro. Kosten der Unterkunft waren in dem Bescheid nicht ausgewiesen, diese sollten berücksichtigt werden, nachdem die Angelegenheit mit dem Vermieter geklärt sei.
Zum 01.06.2011 zogen die Antragsteller in die B. um, nach dem Mietvertrag haben sie eine Miete inklusive Nebenkosten von 417,- Euro zu zahlen, die Größe der Wohnung beträgt 83,5 qm.
Der Strom- und Gasversorger der Antragsteller erstellte eine Rechnung vom 01.06.2011, nach der für den Rechnungszeitraum vom 26.06.2010 bis zum 25.05.2011 ein Gesamtguthabe von 389,80 Euro entstanden sei. Das Geld wurde mittlerweile auf das Konto des Antragstellers zu 1. überwiesen. Für den Erdgasverbrauch betrug das Guthaben 318,03 Euro. In dem Abrechnungszeitraum kam es bezüglich Erdgas zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 2.261,61 Euro (entspricht pro Monat einen Stromverbrauch von 188,47 Euro). Geleistet wurden Abschlagszahlungen für Erdgas von insgesamt 2.579,64 Euro (also 214,97 Euro im Monat). Nach einer Bestätigung des Gas- und Stromversorgers vom 06.06.2011 für die neue Wohnung in der B. sind erstmalig ab 01.07.2011 ein Abschlag von 138,- für Erdgas und ein Abschlag für 148,- Euro für Strom zu zahlen.
Mit streitgegenständlichem Änderungsbescheid vom 15.06.2011 wurden für den Leistungszeitraum vom 01.06.2011 bis zum 30.09.2011 insgesamt 513,- Euro monatlich bewilligt. Ab Juli seien Heizkosten nach einem Höchstbetrag von 84,09 Euro zu berücksichtigen. Dieser Betrag sei, aufgrund einer Verrechnung mit der Heizkostenrückzahlung, für die Monate Juli und August vollständig und für den Monat September teilweise anzurechnen. Ein Bedarf für Unterkunftskosten wurde in dem Bescheid nicht aufgeführt.
Der Antragsteller legte am 24.06.2011 Widerspruch ein, da die Miete nicht berücksichtigt sei. Ebenfalls seien Heizkosten für Juni zu gewähren, obwohl für Juni vom Versorger kein Abschlag gefordert werde, da der Gesamtverbrauch bei der Jahresabrechnung relevant werde. Das angerechnete Guthaben sei zu hoch angesetzt, da ein Teil der Gaskosten von den Antragstellern selbst getragen und nicht vom Antragsgegner gewährt wurde.
Am 08.07.2011 zog die Antragstellerin zu 3. wieder in die gemeinsame Wohnung ein.
Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 11.07.2011 erneut Widerspruch, da die Antragstellerin zu 3. für den Monat Juli nicht berücksichtigt wurde. Mit Teilabhilfebescheid vom 12.07.2011 wurden Leistungen vom 01.07. bis zum 30.09.2011 gewährt, dabei wurde für den Monat Juli die Tochter, unter Anrechnung ihres Einkommens aus Kindergeld, berücksichtigt. Die Antragsteller legten abermals am 21.07.2011 Widerspruch ein, da das Einkommen der Tochter für den gesamten Monat berücksichtigt wurde, ihr hingegen Leistungen in dem Monat nur anteilig bewilligt wurden. Zudem wurde wiederholt, dass die Anrechnung der Rückzahlung des H. -Guthabens nicht rechtmäßig sei und die laufende Miete nicht berücksichtigt wurde. Mit einem weiteren Teilabhilfebescheid vom 21.07.2011 wurde das Einkommen der Tochter nur noch teilweise angerechnet. Die Antragsteller wiederholten ihren Widerspruch mit Schreiben vom 26.07.2011 und monierten, dass Leistungen für Miete nicht gewährt werden und das H. -Guthaben angerechnet werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2011 wurde dem Widerspruch vom 24.06.2011 abermals teilweise abgeholfen. Für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.03.2011 wurden Kosten für die Unterkunft mit dem Höchstbetrag von monatlich 411,- Euro gewährt, ab dem 01.04.2011 werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 417,- Euro gewährt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruch vom 11.07.2011 sei unzulässig, zudem sei ihm bereits mit Änderungsbescheid vom 12.07.2011 abgeholfen worden. Der Widerspruch vom 21.07.2011 sei ebenfalls unzulässig. Die Anrechnung des Guthabens aus der Jahresendabrechnung des Energieversorgers sei gem. § 22 Abs. 3 SGB II rechtmäßig, da der Gesetzgeber nicht danach unterscheide, ob es sich um ein Guthaben handele, das aus den bewilligten Regelleistungen angespart wurde oder ein solches, dass über die Zahlung der monatlichen Abschläge an den Energieversorger über die bewilligten Leistungen für Heizungskosten entstanden sei. Soweit ein Guthaben vorhanden sei, sei es ab dem Folgemonat der Rückzahlung anzurechnen.
Die Antragsteller haben am 02.08.2011 einen Eilantrag gestellt und Klage erhoben. Sie tragen unter anderem vor, dass die Anrechnung des Heizkostenguthabens rechtswidrig sei und Heizkosten für den Monat Juni gewährt werden müssten.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 02.08.2011 gegen den Bescheid vom 16.06.2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 12.07.2011 und 21.07.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2011 insoweit angeordnet, als die Heizkostenrückzahlung in Höhe von insgesamt 318,03 EUR angerechnet wird.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner nimmt im Wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide.
Die Kammer hat einen Erörterungstermin am 08.09.2011 durchgeführt, in dem sich die Beteiligten vergleichsweise zur teilweisen Erledigung des Eilverfahrens dahingehend geeinigt haben, dass ab April 2011 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 114,75 Euro gewährt werden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Ziffer 2 SGG). Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG). Die Entscheidung des Gerichts erfolgt nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung, wobei auch die Erfolgsaussichten zu berücksichtigen sind. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung und das private Interesse des belasteten Adressaten an einer Aussetzung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die gesetzgeberische Grundentscheidung, dass in den Fällen des § 86a Abs. 2 SGG grundsätzlich eine sofortige Vollziehung stattfindet, zu beachten. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten festzustellen ist. Dieses Suspensivinteresse überwiegt, wenn der Sofortvollzug eine besondere, den Regelfall des Sofortvollzuges übersteigende Härte für den Betroffenen mit sich bringt. Ansonsten hat es bei der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts zu verbleiben. Das Gericht kann seine Entscheidung auch allein auf eine Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage stützen, wenn es sich bereits ohne wesentliche verbleibende Zweifel von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überzeugen vermag. Bestehen demgegenüber durchgehende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes oder stellt er sich bereits mit Gewissheit als rechtswidrig dar, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Betroffenen, da kein öffentliches Interesse am Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte besteht (siehe Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Auflage, § 86b Rn. 12ff).
Der Eilantrag der Antragsteller war dahingehend auszulegen, dass, statt einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vom 24.06.2011 aus dem Protokoll des Erörterungstermines, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 02.08.2011 begehrt wird. Diese Auslegung ergibt sich daraus, dass entgegen § 106 Abs. 2 SGG der Vorsitzende nicht auf einen sachdienlichen Antrag hingewirkt hat.
Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, da der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage keinen Suspensiveffekt entfaltet (vgl. § 86a Abs. 1 und 2 SGG). Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung gegen einen Verwaltungsakt der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt. Somit besteht nach § 86a Abs. 1 gem. Abs. 2 Nr. 4 SGG kein Suspensiveffekt.
Die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch insoweit gegeben, als dass die Suspendierung des Verwaltungsaktes ausreichend ist, um die Beschwerde der Betroffenen einstweilen zu beseitigen. In der Hauptsache wäre die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alternative 1 SGG die statthafte Klageart. Es bedurfte somit keiner einstweiligen Regelungsanordnung. Im vorliegenden Fall wehren sich die Antragssteller dagegen, dass ihnen zuerst mit Änderungsbescheid vom 15.06.2011 der Anspruch für Heizkosten gem. § 22 Abs. 3 SGB II durch die Rückzahlung aus der H. Abrechnung vom 01.06.2011 gemindert wurde. Eine Auslegung des Klagebegehrens in der Hauptsache, die unter dem Aktenzeichen S 55 AS 544/11 anhängig ist, ergibt, dass in dem dortigen Verfahren der Kläger sich nur gegen diesen belastenden Teil eines Verwaltungsaktes wendet. Eine Anfechtungsklage ist statthafte Klageart, da eine Teilaufhebung der streitgegenständlichen Bescheide zur Erreichung des Begehrens des Antragstellers ausreichend ist. Die Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes setzt die Teilbarkeit des Verwaltungsaktes voraus, diese ist gegeben, wenn nach Aufhebung des rechtswidrigen Teils dieser als selbstständiger Verwaltungsakt bestehen kann (siehe Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG § 54 RdNr.8b). Im vorliegenden Fall kann der Bescheid vom 15.06.2011 in Gestalt der Bescheides vom 12.07.2011 und 21.07.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2011 auch ohne die Anrechnung des Heizkostenguthabens existieren.
Der zulässige Antrag ist begründet, da das private Interesse der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung überwiegt. Die Kammer stützt ihre Entscheidung dabei auf eine Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage, da nach dem Ergebnis bereits ohne wesentliche verbleibende Zweifel von einer Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes auszugehen ist und somit das Aussetzungsinteresse überwiegt, da kein öffentliches Interesse am Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte besteht.
Die Anrechnung der Gaskostenrückzahlung in Höhe von 318,03 Euro ist rechtswidrig.
Gem. § 22 Abs. 3 SGB II mindern Rückzahlung und Guthaben, die den Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Das gilt jedoch nur für den Fall, dass die Abschlagszahlungen, die zu einem (den Verbrauch übersteigenden) Guthaben geführt haben, von dem Leistungsträgern gewährt wurden und nicht von den Leistungsberechtigten durch einen Verzicht auf einen Teil der eigenen Regelleistungen angespart wurden. Die Vorschrift ist insofern enger als nach ihrem Wortlaut im Sinne einer teleologischen Reduktion auszulegen. (So auch Berlet, in: LPK-SGB II 4. Auflage, § 22 RdNr. 116; a.A. SG Dresden, 29.06.2010, S 40 AS 391/09 mit den Argumenten Wortlaut und Bedarfsdeckungsprinzip).
Eine wörtliche Auslegung des § 22 Abs. 3 SGB II, ohne Differenzierung danach, ob die Abschlagszahlungen, die zu dem Guthaben geführt haben, vom Leistungsträger als Heizungsbedarf gewährt wurden, würde zu einem unbilligen Ergebnis führen. Ein von dem Energieversorger zu hoch angesetzter Abschlag würde in einem solchen Fall nicht zu eine Bedarfsdeckung der gesamten angemessenen Heizungskosten führen, sondern dazu, dass durch eine Verrechnung des versehentlich zu hohen Abschlags, es zu einer Unterdeckung des Bedarfs an Heizungskosten für den darauf folgenden Leistungszeitraum kommt. Das würde passieren, ohne dass vorher Heizungskosten gewährt wurden, die den tatsächlichen Bedarf im Nachhinein übersteigen. Dieses erscheint insbesondere dann unbillig, wenn sich durch die nachträgliche Abrechnung herausstellt, dass die tatsächlich verbrauchten Heizungskosten nicht unangemessen hoch waren, sondern nur aufgrund eines fehlerhaft zu hoch angesetzten Abschlages teilweise aus dem Regelsatz bezahlt werden mussten. § 22 Abs. 3 SGB II würde nach einer wörtlichen Auslegung in einem solchen Fall eine Bedarfsunterdeckung normieren, statt zu verhindern, dass es zu einer Bedarfsüberdeckung kommt (aus verschiedenen Heizperioden und Bewilligungszeiträumen).
Eine vollständige Verrechnung würde schließlich auch dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen, nach dem eine Spezialnorm zur Einkommensanrechnung geschaffen werden sollte. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist zum 01.01.2006 eingeführt worden, weil Einkommen des Hilfeempfängers zunächst auf die Regelleistungen anzurechnen ist. Dies hatte nach der früheren Gesetzeslage zur Folge, dass Betriebskostenrückerstattungen, die im Regelfall auf Vorausleistungen des für die Kosten der Unterkunft zuständigen Leistungsträger beruhten, letztlich der Bundesagentur für Arbeit zu Gute kamen (vgl. zur Behandlung von Betriebskostenrückerstattungen nach der früheren Rechtslage auch BSG, Urt. v. 15.4.2008, B 14/7b AS 58/06 R, ). Das sollte mit der Neuregelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II verhindert werden; es handelt sich um eine Vorschrift, die zu einer besonderen Form der Einkommensanrechnung führt. Ein zukünftiger Bedarf an Heizungskosten soll gemindert werden, weil in der Vergangenheit zu hohe Heizungskosten von dem kommunalen Träger der gemeinsamen Einrichtung gewährt wurden. Dieser Sinn und Zweck wird jedoch in dem Fall, in dem es vorher zu keiner Guthabenansparung durch Leistungen für Heizung, sondern durch den Regelsatz kam, gerade nicht erfüllt. Das ergibt sich daraus, dass bei einer wörtlichen Auslegung die Bundesagentur für Arbeit (also genau entgegen der Rechtslage vor dem 01.01.2006) nunmehr benachteiligt (statt bevorzugt) würde, da eine Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II (also ohne die Spezialvorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II) zuerst den Bedarf nach den §§ 20, 21 und 23 SGB II gem. § 19 Abs. 3 S. 2 SGB II mindert.
Denkbar erscheint daher eine Auslegung, nach der die Spezialvorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II nur insoweit eingreift, als dass es zu dem Guthaben durch Leistungen für Heizung gekommen ist, und der sonstige Anteil der Rückzahlung nach § 11 SGB II als Einkommen (auf die Regelleistung) angerechnet wird (a.A. Berlet, in: LPK-SGB II 4. Auflage, § 22 RdNr. 116, der von einer abschließenden Regelung ausgeht).
Darüber war im vorliegenden Fall jedoch nicht zu entscheiden, da es nach dem Berechnungsbogen eine Anrechnung auf den Heizungsbedarf vorgenommen wurde, und eine Anfechtungsklage insofern Aussicht auf Erfolg hat. Eine Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II auf den Regelsatz wurde vom Antragsgegner nicht vorgenommen.
Im vorliegenden Fall kam es zu einem Erdgasguthaben in Höhe von 318,03 Euro. Aus der H. -Rechnung vom 01.06.2011 ergibt sich, dass Abschläge im Berechnungszeitraum von insgesamt 2.579,64 Euro gezahlt wurde. Das entspricht 214,79 Euro pro Monat. Aus dem Bescheid vom 28.03.2011 ergibt sich hingegen, dass zumindest im Zeitraum vom 01.04.2011 bis 30.09.2011 Heizungskoten nach dem Höchstsatz des Antragsgegners in Höhe von 84,09 Euro gewährt wurden. Die Kammer geht davon aus, da es sich nach der Begründung des Verwaltungsaktes um die Höchstgrenze handelt, dass auch in dem für die H. -Rechnung vom 01.06.2011 relevanten Abrechnungszeitraum vom 26.06.2010 bis zum 25.05.2011 zumindest keine höheren Heizungskosten als 84,09 Euro gewährt wurden. Da ein monatlicher Abschlag demgegenüber von 214,79 Euro an die H. gezahlt wurde, haben die Antragsteller aus eigenen Leistungen zu dem Abschlagsbetrag monatlich 130,88 Euro beigetragen. Sie haben somit in den zwölf Monaten des Abrechnungszeitraums 1.570,56 Euro an die H. gezahlt, die ihnen zuvor nicht vom Antragsgegner bewilligt wurden. Die Überzahlung aus der sich das Guthaben für Erdgas von 318,03 Euro ergibt, wurde somit nicht von dem Antragsgegner gewährt und ist nach einer teleologischen Reduktion des § 22 Abs. 2 nicht geeignet, den Bedarf an Heizungskosten ab dem Monat Juli zu mindern.
Die Kostenentscheidung ergeht aus § 193 SGG.