Sozialgericht Aurich
Urt. v. 21.12.2011, Az.: S 55 AS 524/11

Ablehnung der Übernahme von Kosten anlässlich der Teilnahme eines Schülers an einem "Bläserprojekt" seiner Schule; Übernahme der Leihgebühren für ein Instrument

Bibliographie

Gericht
SG Aurich
Datum
21.12.2011
Aktenzeichen
S 55 AS 524/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 43406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGAURIC:2011:1221.S55AS524.11.0A

Tenor:

Der Bescheid vom 23.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet dem Kläger für die Zeit 01.01.2011 bis zum Ende des Schuljahres 2011 / 2012 monatlich 10 Euro für die Ausleihgebühren für eines Saxophons im Rahmen des Bläserprojektes der G. an weiteren Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der Übernahme von Kosten des Klägers anlässlich der Teilnahme an einem "Bläserprojekt" seiner Schule durch den Beklagten.

Der Kläger ist am H. geboren und wohnt gemeinsam mit seinem im Jahre I. geborenen Bruder und seinen in den Jahren J. und K. geborenen Eltern in örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Die Familie steht als sogenannte Bedarfsgemeinschaft zumindest seit dem 2010 im laufenden Bezug für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).

Die Beteiligten streiten über die Rechtsmäßigkeit eines Bescheides des Beklagten vom 23.02.2011 in Gestalt eines Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011. Mit diesem Bescheid wurden Leistungen aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket nach § 28 ff. SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.03.2011 abgelehnt. Der Kläger besucht die L. Schule in M ... Seit dem Schuljahr 2010/2011 nimmt er an dem sogenannten Bläserprojekt dieser Schule teil. Im Rahmen dieses Projektes, welches für zwei Jahre läuft, erhalten die teilnehmenden Schüler leihweise ein Musikinstrument und üben mit diesem Instrument im Rahmen eines Orchesters. Ab September 2010 wurde für die Nutzung des von der Schule zur Verfügung gestellten Instrumentes eine Leihgebühr von 19,00 Euro monatlich fällig. Diese Gebühr wird durch die Eltern des Klägers monatlich überwiesen. Eine nominelle Teilnahmegebühr an dem Bläserprojekt wird nicht eingefordert.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf monatlich 10,00 Euro aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, hier § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II, für die Ausleihgebühren anlässlich der Teilnahme an dem Schulprojekt gegen den Beklagten habe. Die Tatsache, dass es sich um Leihgebühren handele und nicht um Unterrichtsgebühren rechtfertige keine Abweichung von der Regelung des § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 23.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die beantragten Leistungen in gesetzlicher Höhe vom 01.01.2011 bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012 zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass Leihgebühren für ein Instrument nach § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II nicht übernommen werden könnten. Es handele sich um sogenannte flankierende Kosten, die vom Gesetz nicht umfasst seien. Insbesondere seien entsprechende Leihgebühren bei der Berechnung des Regelsatzes von Kindern und Jugendliche beachtet worden. Daraus sei zu schließen, dass diese Bedarfsanteile nach dem Willen des Gesetzgebers nicht über das Bildungs- und Teilhabepaket der §§ 28 ff SGB II zusätzlich bewilligt werden sollten.

Gegenstand der Entscheidungsfindung war die Gerichtsakte, die vom Beklagten überreichte Verwaltungsakte und der Inhalt der mündlichen Verhandlung am 21.12.2011.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung weiterer Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 10,00 Euro monatlich nach § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II. Dies jedenfalls so lange, als ihm Kosten im Rahmen des sogenannten Bläserprojekts der von ihm besuchten Schule entstehen.

Der Kläger kann einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 10,00 Euro an Leistungen nach dem SGB II auf die Regelung des § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II stützen. Hierin ist geregelt: Abs. 7 Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10,00 Euro berücksichtigt für 1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. die Teilnahme an Freizeiten.

Der im Jahre N. geborene Kläger hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er steht im laufenden Leistungsbezug für Leistungen nach dem SGB II in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern. Bei dem Bläserprojekt, an dem er teilnimmt, handelt es sich um Unterricht in künstlerischen Fächern. Es ist ausdrücklich sogar das Beispiel Musikunterricht im Gesetzestext aufgenommen.

Bei den vom Kläger zu zahlenden Leihgebühren für die Nutzung des von ihm gespielten Saxophons handelt es sich um einen Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes.

Der Wortlaut des Gesetzes schließt nicht aus, dass Leihgebühren für die im Rahmen des Unterrichts zu nutzenden Gegenstände übernommen werden können. Es ist in § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II im Gegensatz zu § 28 Abs. 7 Nr. 1 SGB II ausdrücklich nicht alleine auf Mitgliedsbeiträge abgestellt worden. Vielmehr handelt es sich um Teilhabeleistungen für "Unterricht in künstlerischen Fächern". Eine genaue Definition dieser Teilhabeleistungen wird nicht vorgenommen.

Von dem Regelungsgehalt der Norm sollen nach Meinungen in der jur. Literatur nicht diejenigen Gegenstände und Ausrüstungen umfasst sein, die zur Ausübung des Unterrichts dienen (vgl Leopold in PK - SGB II 3. Auflage 2011 § 28 Rn 141). Die Anschaffung solcher Gegenstände sei Bestandteil des Regelbedarfes des § 20 SGB II. Eine Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe für die Anschaffung von Musikinstrumenten beispielsweise im Wege einer Ratenzahlung könnte auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht umfasst sein. Denn wenn dies der Fall wäre, dann würde die Grundsicherungsleistung zu einer Vermögensbildung in den Händen des Leistungsempfängers führen. Dies entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Teilhabeleistungen. Um eine solche eventuelle Ratenzahlung zum Erwerb eines Instruments und damit zur Vermögensbildung handelt es sich im Fall des Klägers jedoch nicht. Der Kläger hat alleine Leihgebühren zu zahlen, ohne entsprechende Anwartschaften oder Eigentum an dem Musikinstrument zu erwerben.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass bei Bemessung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche im Gegensatz zu den von Erwachsenen die Positionen "außerschulische Unterrichte, Hobbykurse sowie Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck" nicht berücksichtigt worden sind. Diese Positionen sollten über die Anerkennung eines Bedarfes nach § 28 Abs. 7 SGB II separat abgedeckt werden. Ausleihgebühren sowie "sonstige Gebrauchsgüter für Bildung, Unterhaltung und Freizeit" seien hingegen im Regelsatz berücksichtigt worden.

Dieser Ansicht steht entscheidend die Systematik des Gesetzes entgegen. Die Regelungen bezüglich des Regelbedarfs in den §§ 20 ff finden sich im Unterabschnitt 2 des Kapitel 3 des SGB II - Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. Die Regelungen bezüglich der Bedarfe für Bildung und Teilhabe in §§ 28 ff SGB II finden sich in einen anderem Unterabschnitt 4 Leistungen für Bildung und Teilhabe. Dies müsste so zu verstehen sein, dass die Teilhabeleistungen über den Regelbedarf hinaus gezahlt werden. Entsprechend ist auch der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II formuliert. Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Abs. 2 - 7 gesondert berücksichtigt. Nachdem Wortlaut des Gesetzes scheinen die entsprechenden Teilhabebedarfe ausdrücklich neben den pauschalierten Regelsatz des § 20 SGB II zu zahlen zu sein. (Hervorhebung durch das Gericht)

Des Weiteren sind ausweislich der Zusammensetzung des Regelsatzes der Regelbedarfsgruppe 5, der der Kläger angehört, Ausleihgebühren nur für Bücher und Zeitschriften umfasst. (siehe Schwabe in ZFF 2011 Seite 103 dort Abteilung 9). Ausleihgebühren für Sport und Campingartikel, finden sich jedoch im Rahmen der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 wieder (siehe Bundestagsdrucksache 17/3404 Seite 161, wo die entsprechenden Ergebnisse auszugsweise aufgeführt sind). Diese wurden bei der Berechnung des Regelsatzes für die Bedarfsstufe 5, der der Kläger angehört, soweit aus dem vorliegenden Material ersichtlich, nicht einbezogen. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich, kann im übrigen bei einer Bewilligung von Leistungen neben dem Regelsatz (s.o.) kein tragendes Argument für eine andere Auslegung sein.

Entscheidend bei der Auslegung der Norm in Bezug auf die vom Kläger zu zahlenden Ausleihgebühren im Rahmen des Musikunterrichts muss nach Auffassung der Kammer der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sein.

Dieser ist in der Bundestagsdrucksache 17/3404 auf Seite 107 ausdrücklich folgendermaßen festgelegt: Das gemeinschaftliche Erleben oder Ziele der gemeinsamen kulturellen Teilhabe sollen gefördert werden.

Diese Zielerreichung kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Anbieter der entsprechenden Maßnahme nun ausdrücklich formell Unterrichtsgebühren verlangt oder entsprechende Kosten in Form von Leihgebühren ansetzt. Es läge sonst in der Hand des Anbieters, ob das ausdrücklich formulierte Ziel des Gesetzes, das mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum übereinstimmt (vgl BVerfG vom 09.02.2010, Aktenzeichen 1 BvL 1/09; 3/09 und 4/09), erreicht würde. Ob der Leistungsträger nun ausdrückliche Mitgliedsbeiträge bzw. Kursgebühren ansetzt oder diese Zahlungen als Leihgebühren deklariert stellt für den Leistungsempfänger keinerlei Unterschied dar. Er muss, um an dem entsprechenden Angebot teilnehmen zu können, monatlich Geldbeträge leisten. Das Ziel der gesetzlichen Regelung kann nur dann erreicht werden, wenn die genaue Gestaltung der Kosten des entsprechenden Unterrichts nicht für die Anwendung der Leistungszahlung herangezogen wird. Wie bereits oben ausgeführt stellt sich eine solche Auslegung vor nach Sinn und Zweck der Norm als wortlautkonform dar.

Die Beschränkung der Entscheidung auf den Zeitraum bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012 ergibt sich daraus, dass ausweislich der vorliegenden Unterlagen die Teilnahme an dem Bläserprojekt, die die entsprechenden Kosten verursacht, auf zwei Jahre beschränkt ist. Der Zweijahreszeitraum bezüglich des Klägers wäre mit Ende des Schuljahres 2011/2012 abgelaufen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger ist mit seinem Begehren im vollen Umfang durchgedrungen.

Der Berufungswert des § 144 SGG ist nicht erreicht. In Anbetracht der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG zugelassen.

Nippen