Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 08.07.2009, Az.: L 6 AS 335/09 B ER
Anspruch auf Zahlung von Unterhalts- und Heizungskosten als Hilfe in besonderen Lebenslagen; Verpflichtung zur Zahlung im Wege einer einstweiligen Anordnung unter dem Vorbehalt einer Rückforderung bei Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 08.07.2009
- Aktenzeichen
- L 6 AS 335/09 B ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 23551
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2009:0708.L6AS335.09B.ER.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 05.02.2009 - AZ: S 9 AS 40/09 ER
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 SGB II
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 31 Abs. 1 SGB II
- § 31 Abs. 4 SGB II
- § 31 Abs. 5 S. 1, 5 SGB II
- § 86b Abs. 2 S. 4 SGG
- § 920 Abs. 2 ZPO
Fundstellen
- FEVS 2010, 247-251
- info also 2009, 272-274
- info also 2010, 189
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 5. Februar 2009 geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren verpflichtet, diesen für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 200,28 EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren eine einstweilige Anordnung über Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der vollständigen Aufwendungen nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009.
Die 1965 geborene Antragstellerin lebt mit ihrem minderjährigen Sohn (Antragsteller) und ihrem 1987 geborenen Sohn D. in einer Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2008 stellte die Antragsgegnerin gegenüber Tobias den vollständigen Wegfall des Alg II für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2009 fest, weil er wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Auf den Antrag auf Weiterbewilligung des Alg II über das Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts am 30. November 2008 hinaus bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Bescheid vom 21. November 2008 Leistungen für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 in Höhe von 850,58 EUR und berücksichtigte den auf D. entfallenen Anteil der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 200,28 EUR monatlich aufgrund der festgestellten Sanktion nicht. Dagegen erhoben die Antragsteller fristgerecht Widerspruch und beantragten am 12. Januar 2009 vor dem Sozialgericht (SG) Bremen eine einstweilige Anordnung. Die Antragstellerin wies darauf hin, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin sich unmittelbar auf ihre Regelleistung und die ihres minderjährigen Sohnes auswirke. Dadurch sei sie in eine finanzielle Notlage geraten, da die Miete von ihr vollständig erbracht werden müsse. D. zeige sich nicht kooperativ und verweigere sämtliche Mitwirkung gegenüber der Antragsgegnerin. Auch sie - die Antragstellerin - finde keinen Zugang zu ihrem Sohn. Vielmehr belüge er sie über angebliche Ausbildungsplatzstellen, Praktika und wahrzunehmende Termine bei der Antragsgegnerin. Sie habe alles versucht, um Einfluss auf ihren Sohn zu nehmen. Organisierte Therapiemaßnahmen seien bislang erfolglos gewesen. Nach einer Entscheidung des SG Aurich (Beschluss vom 6. Juni 2008 - S 25 AS 298/08 ER) sei die Erstreckung der Sanktion auf Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft unzulässig. Das SG hat den Antrag durch Beschluss vom 5. Februar 2009 abgelehnt.
Gegen die am 10. Februar 2009 zugestellte Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit der am 10. März 2009 eingelegten Beschwerde, die sie trotz eines Beschwerdewerts von (lediglich) 400,56 EUR für statthaft halten. Denn die Frage, ob bei einer Sanktionierung unter 25jähriger der gekürzte Mietanteil faktisch den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft auferlegt werde, habe grundsätzliche Bedeutung. Eine obergerichtliche Rechtsprechung bestehe nach ihrem Kenntnisstand nicht. Die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung seien erfüllt: Aufgrund der Mietrückstände drohe ausweislich des überreichten Schreibens des Vermieters vom 11. April 2009 die Kündigung der Wohnung und das SG Aurich habe überzeugend begründet, dass von der grundsätzlichen Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen für die Zeit, in der gegen einen unter 25jährigen der Wegfall des Alg II festgestellt werde, abzuweichen sei. Damit setze sich der angefochtene Beschluss nur flüchtig auseinander.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt. Der Senat hält an der im Beschluss vom 21. Oktober 2008 (L 6 AS 458/08 ER = NdsRpfl 2009, 32 = info also 2009, 31) ausführlich begründeten Auffassung fest, dass auch bei einem Beschwerdewert von nicht mehr als 750 EUR die Beschwerde nicht schlechthin ausgeschlossen ist, sondern dass bei der Prüfung des Beschwerdeausschlusses nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG neben dem Wert des Beschwerdegegenstandes auch die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG heranzuziehen sind (s auch Böttinger in: Breitkreuz/Fichte SGG § 172 Rn 45). Die dagegen vorgebrachten Einwände (s z.B. LSG Hamburg Beschluss vom 16. Januar 2009 - L 5 B 1136/08 ER AS ) überzeugen nicht. Insbesondere steht einer Prüfung der Zulassungsgründe nicht entgegen, dass diese auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht übertragbar wären. Auch Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz können auf einer Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung oder auf einem Verfahrensmangel beruhen. Der Senat hat im Beschluss vom 21. Oktober 2008 eingehend begründet, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit das Beschwerdeverfahren fiktiv als ein Hauptsacheverfahren zu behandeln ist. Schließlich ist der vorläufige Rechtsschutz in der Grundsicherung für Arbeitsuchende von herausragender Bedeutung. Bei einem Streit um existenzsichernde Leistungen dürfen die Gerichte nach der Rechtsprechung des BVerfG (s zuletzt Beschluss vom 25. 2. 2009 - 1 BvR 120/09) einen Antrag nicht aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ablehnen, sondern müssen diese abschließend beurteilen, es sei denn, sie entscheiden aufgrund einer Folgenabwägung, die bei einem Streit um existenzsichernde Leistungen in der Regel zugunsten der Rechtsuchenden ausgeht. Durch die abschließende und für die Antragsteller negativ ausgegangene Prüfung des SG hat das einstweilige Rechtsschutzverfahren für diese faktisch die Bedeutung eines Hauptsacheverfahrens. Denn aufgrund der Mietrückstände drohen ernsthaft die Kündigung der Wohnung und somit Wohnungslosigkeit, für deren Beseitigung ein Hauptsacheverfahren zu spät käme. Deshalb kann auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im einstweiligen Rechtsschutz relevant sein, da dieser - wie ausgeführt - nicht immer summarischen Charakter hat und bei negativem Ausgang faktisch nicht stets für die Rechtsuchenden vorläufigen Charakter behält. Durch die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde nicht allein anhand des Werts des Beschwerdegegenstandes werden in Fällen wie dem vorliegenden - wie im Folgenden ausgeführt wird - effektiver Rechtsschutz gewährt und erhebliche grundrechtliche Beeinträchtigungen vermieden.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, so dass die Berufung hier kraft Zulassung statthaft (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und somit zulässig wäre. Denn die Rechtsfrage ist bisher nicht geklärt und ihre Klärung liegt im allgemeinen Interesse.
Die Beschwerde ist auch begründet. Denn die Antragsteller haben die an den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellenden Anforderungen glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes steht nicht entgegen, dass die Antragsteller Leistungen vor dem Zeitpunkt des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz begehren. Zwar sind diese grundsätzlich ausgeschlossen, da regelmäßig erst die Antragstellung die erforderliche Eilbedürftigkeit dokumentiert. Eine Gewährung von Leistungen für die Zeit vor dem Antrag kommt indes in Betracht, wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt (s z.B. Berlit info also 2005, 3/11 und Wündrich SGb 2009, 267/271). Das ist hier der Fall, weil die Antragsteller wegen der Mietrückstände ausweislich des Schreibens des Vermieters vom 11. April 2009 ernsthaft den Verlust ihrer Wohnung befürchten müssen. Auch ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht.
Leben Hilfebedürftige mit anderen Personen zusammen, sind Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) grundsätzlich zwar anteilig (pro Kopf) zu gewähren. Dass Besonderheiten ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung nach Kopfzahl rechtfertigen können, ist in der Rechtsprechung indes wohl unbestritten (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink SGB II 2. Aufl. 2008 § 22 Rn 38a). Ein Festhalten an diesem Prinzip auch bei der vorliegenden Fallgestaltung liefe auf eine Sippenhaftung hinaus, die dem Sozialrecht fremd ist. Der Senat teilt nach eigener Prüfung die vom SG Aurich (Beschluss vom 6. Juni 2008 - S 25 AS 298/08 ER) überzeugend und sorgfältig begründete Auffassung, dass abweichend von der grundsätzlichen Aufteilung der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen hier den Antragstellern Leistungen in Höhe der vollständigen Aufwendungen zustehen:
"Werden aufgrund der gegen einen volljährigen unter 25-Jährigen, der Mitglied einer aus mehreren Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft ist, nach § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB II rechtmäßig ausgesprochenen Sanktion dessen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Dauer von drei Monaten eingestellt sind den davon mitbetroffenen übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft in Abweichung von der grundsätzlichen Aufteilung nach Kopfteilen (dazu nur Frank, in: GK-SGB II, § 22 Rdnr. 19 mit Hinweisen auf die obersozialgerichtliche Rechtsprechung) für diese Zeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlich zu entrichtenden Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren (ebenso Berlit, Das Sanktionensystem des SGB II, ZFSH/SGB II 2008, 3 [15]). Hierfür sprechen folgende Erwägungen: Die vollständige Einstellung des Arbeitslosengeldes II hat für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Folge, dass im Sanktionszeitraum der entfallende Anteil für Unterkunft und Heizung durch diese aufzubringen ist, obwohl sie hierzu aufgrund eigener Hilfebedürftigkeit nicht oder nur unter äußerst erschwerten Bedingungen in der Lage sind. Damit wird ihnen nicht nur ein von ihnen nicht zu verantwortendes und - wie der vorliegende Fall zeigt - offenbar positiv nicht beeinflussbares Fehlverhalten ihres volljährigen Familienmitgliedes zugerechnet. Sie werden dadurch sogar, ohne dass es hierfür im SGB II eine ausreichende Grundlage gibt, in sippenhaftähnlicher Weise in die Mitverantwortung gezogen und gleichsam mitsanktioniert. Dem steht bereits der personenbezogene Charakter einer nach § 31 Abs. 1 oder 4 SGB II sanktionierten Pflichtverletzung entgegen. Die Sanktionierung eines von § 31 Abs. 1 oder 4 SGB II erfassten Fehlverhaltens soll grundsätzlich sicherstellen, dass die Sanktion allein den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen trifft, dem ein sanktionswürdiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Dies geht nicht zuletzt aus der einschlägigen Ausschussbegründung bezüglich der durch das Fortentwicklungsgesetz mit Wirkung vom 01.08.2006 neu gefassten und hinsichtlich der Rechtsfolgen verschärften besonderen Sanktionsregelung für unter 25-Jährige (Einfügung der Sätze 2 bis 5 nach § 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II bisheriger Fassung in § 31 Abs. 5 SGB II) hervor. Danach reagierte der Änderungsgesetzgeber mit der Neufassung dieser Sonderregelung für unter 25-Jährige auf die seiner Ansicht nach durch die bisherigen Sanktionsregelungen wegen fehlender Unterscheidung zwischen erstmaliger und wiederholter Pflichtverletzung und des in jedem Falle vollständigen Erhalts von Leistungen für Unterkunft häufig nicht erreichte erzieherische Wirkung (vgl. BT-Drucks. 16/1696, S. 27 f.). Die durch die vorgenommene Verschärfung der Sanktionsregelung für unter 25-Jährige damit offenbar angestrebte Verbesserung des erzieherischen Effektes von Sanktionsmaßnahmen hat also einzig und allein den Personenkreis der unter 25-Jährigen selbst im Blick und nicht mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Hilfebedürftige. Bei einer aus mehreren Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft führt die gegen einen unter 25-Jährigen nach § 31 Abs. 5 SGB II ausgesprochene Sanktion zu einer nicht unerheblichen faktischen Mitbetroffenheit der übrigen Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft. Wird dies bei Beschränkung des Arbeitslosengeldes II auf die Leistungen nach § 22 SGB II (§ 35 Abs. 5 Satz 1 SGB II) durch die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen (§ 31 Abs. 5 Satz 6 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II) noch einigermaßen abgeschwächt, verschärft sich die Mitbetroffenheit der übrigen hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Falle des vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II, also unter Einschluss der für den sanktionierten unter 25-Jährigen eigentlich zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung deutlich (dazu auch Wunder/Diehm, Sind Kürzungen des Arbeitslosengeldes II um bis zu 100 Prozent verfassungswidrig, Soziale Sicherheit 2006, 195 [199]). Denn im Außenverhältnis zum Vermieter besteht für die Eltern nach wie vor eine mietvertragliche Verpflichtung zur Entrichtung des vollständigen Mietzinses für die von der mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft genutzte Wohnung. Da die von der Sanktion mitbetroffenen sonstigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den fehlenden Mietanteil aufgrund ihrer eigenen Hilfebedürftigkeit letztlich nur unter Rückgriff auf die ihnen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden bzw. gewährten SGB II-Leistungen ausgleichen könnten, entstehen entweder Mietrückstände oder es tritt im Sanktionszeitraum eine spürbare Bedarfsunterdeckung bei den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ein. Hierfür findet sich im SGB II keine Rechtfertigung. Die verschärfte Mitsanktionierung von Eltern und Geschwistern eines volljährigen unter 25-Jährigen, der sich nachhaltig weigert, ihm rechtmäßig auferlegte Pflichten zur Eingliederung in Arbeit nachzukommen und auch durch den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II nicht zu einem nachträglichen Wohlverhalten i.S.d. § 31 Abs. 5 Satz 5 SGB II angehalten werden kann, widerspricht auch dem in § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 (gemeint: Nr. 4) SGB II angelegten Grundsatz familiengerechter Hilfe. Danach sind die Leistungen insbesondere auf die Berücksichtigung der familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, auszurichten. Obgleich mit dieser Regelung in erster Linie Rücksicht auf Verpflichtungen und Einschränkungen des Erwerbsfähigen wegen der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen genommen werden soll (vgl BT-Drucks. 15/1516, S. 50) und eine dem § 25 Abs. 3 BSHG über den Schutz der unterhaltsberechtigten Angehörigen und anderer Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bzw. dem § 16 SGB XII (vormals: § 7 BSHG) über familiengerechte Leistungen vergleichbare Regelung nicht ausdrücklich in das SGB II aufgenommen wurde, spricht doch bereits die nicht abschließend zu verstehende Auflistung in § 1 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 5 SGB II ( insbesondere ) unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich garantierten besonderen Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) für eine erweiternde Auslegung der finalprogrammatischen Zielsetzung in § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 (gemeint: Nr. 4) SGB II. Danach muss auch im Falle der rechtmäßigen Sanktionierung des Fehlverhaltens eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB II der Wegfall des ihn betreffenden Mietanteils über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (bei drohender Wohnungslosigkeit über § 22 Abs. 5 SGB II) korrigiert werden (vgl. in diesem Zusammenhang Wenzel, in: Fichtner/Wenzel, BSHG, 2. Auflage [2003], § 25 Rdnr. 21 unter Verweis auf VG Mainz, Entscheidung vom 01.03.2001, info also 2001, 107 - bezogen auf § 25 Abs. 3 BSHG). Für die hier vertretene Auffassung spricht nicht zuletzt, dass der Grundsicherungsträger nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB II im Falle einer (erstmaligen) wiederholten Pflichtverletzung binnen Jahresfrist keinerlei Möglichkeit hat, die Schärfe der Sanktion an die Art und das Gewicht der jeweiligen Pflichtverletzung anzupassen. Stattdessen fällt bei gegebener wiederholter Pflichtverletzung das Arbeitslosengeld II in Gänze weg. Zwar hat der Gesetzgeber zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in § 31 Abs. 5 Satz 4 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II geregelt, dass diese verschärfte Sanktionierung nur eintritt, wenn die wiederholte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres seit Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums begangen wird (vgl. BT-Drucks 16/1410, S. 25 f. und BT-Drucks. 16/1696, S. 27 f.). Auch wurde offenbar aus vergleichbaren verfassungsrechtlichen Erwägungen dem Grundsicherungsträger die Befugnis eingeräumt, bei einem vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles wieder Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren, wenn der sanktionierte erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen Pflichten zeitlich verzögert nachkommt (vgl. BT-Drucks. 16/1696, S. 27 f.). Insbesondere mit der letztgenannten Befugnis kann jedoch - wie vorliegend nachhaltig deutlich wird - der Grundsicherungsträger auf ein für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft besonders nachteiliges und andauerndes Fehlverhalten eines unter 25-Jährigen und die daraus resultierenden Folgen (in Einzelfall drohender Verlust ihrer Wohnung und damit unter Umständen ihres sozialen Umfeldes) über § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB II in der derzeitigen Fassung nicht angemessen reagieren."
Die Antragsteller können rechtlich und auch faktisch D. Verhalten nicht beeinflussen. Über § 22 Abs. 2a SGB II sind sie in eine Bedarfsgemeinschaft mit D. gezwungen und der Vortrag der Antragstellerin, alles unternommen zu haben, um Einfluss auf das Verhalten ihres Sohnes zu gewinnen, ist vor dem Hintergrund der dem Senat von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Leistungsakten ohne Weiteres glaubhaft. Aus ihnen ist ersichtlich, dass bei D. bereits in der Grundschulzeit eine Form der Schulverweigerung auftrat, die der Schulpsychologe als eine phobische Reaktion auf jede Ansammlung von Personen beschrieb. Deshalb empfahl er eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung (Stellungnahme vom 12. Januar 2005), die indes nach dem glaubhaften Vortrag der Antragstellerin ohne Erfolg blieb. Das Ergebnis einer psychologischen Begutachtung, für die Tobias Ende des Jahres 2007 eingeladen worden war, ist in den Akten nicht enthalten; ob tatsächlich Erwerbsfähigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB II) besteht, ist deshalb nicht klar. Allein die in einem Entwicklungsbericht festgehaltene Einschätzung Tobias, er habe "Probleme (Ängste) von damals nicht mehr", ist keine hinreichende Beurteilungsgrundlage. Vor diesem Hintergrund sind im Übrigen die Eingliederungsbemühungen der Antragsgegnerin zweifelhaft, die nach Lage der Akten nicht erkennen lassen, dass sie D. Verhalten wirksam zu beeinflussen vermögen. Somit bestehen auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides, dessen Bestandskraft die Antragsteller jedoch nicht verhindern konnten, da er D. Anspruch regelte und dieser Widerspruch nicht einlegte. Der Gesichtspunkt des individuellen Anspruchs unterstreicht die Erforderlichkeit eines Abweichens vom Regelfall der Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Heizung bei einem Wegfall des Alg II junger Hilfebedürftiger zugunsten der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (s auch Lauterbach in Gagel SGB II/SGB III § 22 Rn 21 sowie Berlit in LPK-SGB II 2. Aufl. 2009 § 31 Rn 135 und ihm folgend Löns/Herold-Tews SGB II 2. Aufl. 2009 § 31 Rn 85).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).